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Selbstanzeige und Meldung der Banken wegen Verdachts auf Geldwäsche

Selbstanzeige und Meldung der Banken wegen Verdachts auf Geldwäsche

Kernaussage
Banken müssen bei Anforderung von Unterlagen zur Selbstanzeige eine Verdachtsmeldung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) machen.

Neuerung
Kaum steht die Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige fest, droht reuigen Steuerhinterziehern Ungemach von Seiten der Banken. Es ist zu befürchten, dass bereits mit der Anforderung von Besteuerungsgrundlagen bei deutschen Kreditinstituten die Steuerhinterziehung entdeckt wird und deshalb die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht mehr eintritt. Aufgrund eines Rundschreibens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist davon auszugehen, dass deutsche Kreditinstitute bei Kenntnis über eine geplante oder durchgeführte Selbstanzeige eine Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) abgeben. In ihrem Rundschreiben vom 5.3.2014 hat die BaFin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Banken über eine (geplante) Selbstanzeige eine Verdachtsmeldung zu erstatten haben, sofern die Möglichkeit besteht, dass eine entsprechende Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung oder Vermögenswerten des Kunden steht. Da die Kreditinstitute dieses grundsätzlich nicht prüfen können und generell zur genauen Prüfung nicht verpflichtet sind, werden diese im Zweifel immer gegen den Kunden entscheiden und die (geplante) Selbstanzeige melden.

Konsequenz
Deutsche Kreditinstitute dürfen zur Vorbereitung einer Selbstanzeige nicht eingebunden werden. Kunden sollten frühestens, wenn überhaupt, erst nach Abgabe einer Selbstanzeige mit ihrem Bankberater hierüber sprechen. Da die Anforderung von Besteuerungsgrundlagen bei deutschen Kreditinstituten mit großer Wahrscheinlichkeit eine Verdachtsmeldung an die Ermittlungsbehörden auslöst, verbleibt in diesen Fällen lediglich die Abgabe einer Selbstanzeige mit geschätzten Werten.

Deutschland und Frankreich wollen die europäischen Regulierungen gegen Geldwäsche verschärfen.

Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble und der französische Finanz- und Wirtschaftsminister Pierre Moscovici haben sich am 24. April 2013 in einem Brief an die Europäische Kommission gewandt und fordern ein ambitioniertes europäisches Vorgehen gegen Geldwäsche und Finanzkriminalität.

Der Schutz der Integrität des Binnenmarktes vor unerlaubten Geldströmen und den negativen Effekten durch nicht-kooperative Jurisdiktionen, die den nationalen Haushalten wichtige finanzielle Ressourcen entziehen, ist ein vorrangiges Anliegen französischer und deutscher Finanzpolitik.

Unmittelbar vor Beginn der Verhandlungen zur vierten Geldwäsche-Richtlinie in Brüssel und vor dem Hintergrund der signifikanten Fortschritte, die im Rahmen des G20 Treffens in Washington am 18. und 19. April erreicht wurden, rufen Frankreich und Deutschland die Europäische Kommission auf, eine Führungsrolle im Kampf gegen Geldwäsche einzunehmen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Entwicklung einer angemessenen Risikomanagementstrategie durch die Europäische Kommission. Diese sollte als Leitlinie für Finanzinstitute im Kampf gegen Geldwäsche dienen.

Frankreich und Deutschland drängen auch auf eine bessere Harmonisierung der nationalen Anti-Geldwäsche Regeln. Die 4. Geldwäsche-Richtlinie sollte genutzt werden, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, den wirklich wirtschaftlich Berechtigten von Stiftungen und anderen Rechtsformen juristischer Personen zu identifizieren. Dies wäre eine entscheidende Verbesserung bei der Transparenz von Geldströmen. Frankreich und Deutschland bitten die Europäische Kommission, die Umsetzung der europäischen Anti-Geldwäscheregeln in den Mitgliedstaaten zu begleiten und zu kontrollieren.

In ihrem Brief schlagen Minister Schäuble und Minister Moscovici vor, dass die EU weltweit den Kampf gegen Finanzkriminalität anführt und eine europäische Politik gegen nicht-kooperative Jurisdiktionen entwickelt. Dies würde dazu beitragen, Schwierigkeiten und Hindernisse im Kampf gegen Steuerhinterziehung und Geldwäsche zu reduzieren. Insbesondere sollte die Europäische Kommission mit den Mitgliedstaaten daran arbeiten, nicht-kooperative Jurisdiktionen zu identifizieren und ein Bündel an Maßnahmen zu entwickeln, um die Integrität des Binnenmarktes vor diesen zu schützen. Dies beinhaltet die Möglichkeit, die Tätigkeiten von Europäischen Finanzinstituten mit oder in diesen Staaten zu begrenzen.

 

Gemeinsame Pressemitteilung des deutschen Bundesministeriums der Finanzen und des französischen Finanz- und Wirtschaftsministeriums

Geldwäsche – Verschwiegenheit in Gefahr

Der von der Europäischen Kommission veröffentlichte Vorschlag für eine Novellierung der Geldwäscherichtlinie enthält einige für unseren Berufstand kritische Punkte, zu denen der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seiner Stellungnahme E 2/2013 gegenüber der Europäischen Kommission Position bezieht.

Verstärkte Anforderungen im Bereich der Steuerberatung unverhältnismäßig
Die Financial Intelligence Unit (FIU) des Bundeskriminalamts als zentrale Erhebungsstelle für Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz zählte aus dem Bereich der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe zusammen nur zwei bis acht Verdachtsmeldungen jährlich. Angesichts dieser verschwindend geringen Zahlen hält der DStV eine weitere Verschärfung der Organisations- und Dokumentationspflichten für absolut unverhältnismäßig.

Einfache Steuerhinterziehung – Schwere Straftat?
Angelpunkt der Geldwäscherichtlinie sind „schwere Straftaten“, also solche, deren Waschung durch die Richtlinie aufgedeckt werden soll. Der Vorschlag sieht eine Erweiterung des Begriffs auf Steuerstraftaten mit einer Höchststrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Damit wären alle Steuerstrafsachen im deutschen Recht erfasst. Die Folgen wären eine deutliche Zunahme der Unsicherheit im Bereich der Mandats- sowie Honorarannahme bei Mandanten unter Steuerhinterziehungsverdacht. Der DStV plädiert daher dafür, wie bisher lediglich die schweren Straftaten der banden- und gewerbsmäßig begangenen Steuerhinterziehung als Vortaten zur Geldwäsche zu qualifizieren.

Compliance-Management für alle Kanzleigrößen
Der Richtlinienvorschlag sieht für alle Verpflichteten die Einrichtung eines Compliance-Management-Systems unabhängig von der Organisationsgröße vor. Dies ist angesichts der Vielzahl von Einzel- und kleinen Praxen für den steuerberatenden Beruf nicht umsetzbar. Neben dem unverhältnismäßigen organisatorischen Aufwand der Einführung eines solchen Systems steht die Frage des praktischen Nutzens eines solchen Systems. In Einzelpraxen ist der Berufsträger für alle Vorgänge verantwortlich. Es fände also eine Selbstkontrolle statt, die Gegenüber einer Selbstverpflichtung keinen Mehrwert bietet und somit den Aufwand nicht rechtfertigt. Die Forderung des DStV sieht daher ein Compliance-Management nur vor, wenn dieses nach Art und Umfang der Tätigkeit erforderlich ist.

Pflicht zur Dokumentation des wirtschaftlich Berechtigten für Unternehmen
Ergänzend zur 3. Geldwäscherichtlinie sieht der Vorschlag Dokumentationspflichten für die Unternehmen hinsichtlich des ultimativ wirtschaftlich Berechtigten vor. Dies erleichtert die Informationsbeschaffung für Steuerberater und erhöht die Verlässlichkeit der Informationen des Mandanten. Der DStV begrüßt daher diese Neuregelung.

Auskunftsverpflichtung gefährdet Verschwiegenheit
Der Richtlinienentwurf sieht vor, dass die Verpflichteten auf Anfrage der zentralen Meldestelle oder anderer Behörden darüber Auskunft zu geben haben, ob sie zu den Personen, auf die sich die Anfrage bezieht, aktuell oder in den letzten fünf Jahren Geschäftsbeziehungen unterhalten (haben). Steuerberater unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Diese umfasst bereits die Identität der Mandanten und wirkt über das Mandatsverhältnis hinaus. Eine Preisgabe dieser Verschwiegenheitsverpflichtung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Vertrauensverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant dar und kann daher nicht unterstützt werden. Daneben stellt die Preisgabe der privaten Informationen über die Mandantschaft einen Straftatbestand nach deutschem Recht dar.

Vermutlich Ende April wird der Richtlinienentwurf in die weitere Verhandlung gehen.

Quelle: DStV

Bundeskabinett beschließt verschärfte Regeln im Kampf gegen Geldwäsche

Bundeskabinett beschließt verschärfte Regeln im Kampf gegen Geldwäsche

Kernaussage

Der neue und sehr umfangreiche Maßnahmenkatalog des Gesetzesentwurfs zur „Optimierung der Geldwäscheprävention“ soll die vorhandenen Defizite bei der Bekämpfung von Geldwäsche beseitigen. Die Bundesregierung reagiert damit auf die im Deutschland-Bericht der FATF (Financial Action Task Force on Money Laundering) vom 19.2.2010 geäußerte Kritik. Der Gesetzgeber passt das deutsche Recht an die internationalen Standards der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention an und bekennt sich auch weiterhin als eines der Gründungsmitglieder der FATF zur nationalen Umsetzung der Empfehlungen des Gremiums.

Hintergrund und Inhalt

Die zügige Beseitigung der festgestellten Defizite der vorhandenen geldwäscherechtlichen Regelungen erschien notwendig, um effektivere Abwehrmaßnahmen im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergreifen zu können. Bereits zuvor sind mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegen Geldwäsche auf dem Finanzsektor geschärft und der Vortatenkatalog der strafbewehrten Geldwäsche durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz ausgebaut worden. Daran knüpft der Entwurf an. Er sieht u. a. die Vervollständigung und Konkretisierung der Sorgfaltspflichten für den Nichtfinanzsektor (Industrie) sowie die freien Berufe vor, insbesondere Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Diesen Verpflichteten wird zukünftig bei Fällen, die einen zweifelhaften oder ungewöhnlichen Charakter haben, eine besondere Überwachungspflicht auferlegt. Auch soll der „Geldwäschebeauftragte“, der durch das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz weggefallen ist, eine Renaissance erfahren, wobei die zuständigen Behörden, z. B. die Bundessteuerberaterkammer ermächtigt werden sollen, kleine Betriebe von der Bestellungspflicht ausnehmen zu können. Des Weiteren sollen die Aufsichts- und Prüfungsrechte der Behörden verbessert, die Meldepflichten erweitert und die bestehenden Sanktionen bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz durch Angleichung des Verschuldensmaßstabs und der Bußgeldhöhe angepasst werden. Das Maßnahmenpaket wird durch die Einrichtung eines „Forums für Geldwäscheprävention und Verhinderung der Terrorismusfinanzierung“ als untergesetzliches Instrument flankiert, welche als Knotenpunkt den unverzichtbaren Austausch zwischen allen beteiligten Ressorts gewährleisten soll.

Fazit

Die geplanten Änderungen sind ein weiterer Schritt auf dem Weg, den Wirtschaftsstandort Deutschland sicherer gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu machen. Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass nicht nur die Finanzinstitute, sondern auch andere Gewerbetreibende in die Pflicht genommen werden. Ob das Gesetz den gewünschten Erfolg bringt und in der praktischen Umsetzung aufgrund des erhöhten Bürokratieaufwands alltagstauglich sein wird, bleibt abzuwarten. Das Gesetz soll bis zum Jahresende 2011 in Kraft treten.