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Mittelbare Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft

Mittelbare Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft

Kernaussage
Das Grunderwerbsteuergesetz erfasst auch die Änderung des Gesellschafterbestandes bei grundstücksbesitzenden Personengesellschaften, wenn innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren ein Übergang von mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen stattfindet. Bei der Prüfung, ob eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands vorliegt, sind Kapital- und Personengesellschaften gleichermaßen als transparent zu betrachten.

Sachverhalt
Die Klägerin ist eine grundstücksbesitzende GmbH & Co. KG. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist mit 6 % an dem Gesellschaftsvermögen beteiligt. Ihre alleinige Gesellschafterin war zunächst eine Aktiengesellschaft, die im Jahr 2005 ihre Beteiligung jeweils zur Hälfte auf ihre 100 %ige Tochter-GmbH und auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts übertrug. Die einzige Kommanditistin übertrug im Jahr 2006 ihre Beteiligung an der Klägerin auf eine weitere GmbH. Das beklagte Finanzamt stellte einen Gesellschafterwechsel fest, der Grunderwerbsteuer auslöse. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Finanzgericht erfolglos. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ist dem Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) beigetreten. Nach Auffassung des BMF sind bei einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes Personen- und Kapitalgesellschaft hinsichtlich der Durchrechnung unterschiedlich zu behandeln.

Entscheidung
Der BFH gab der Klage statt. Die mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist anders als die unmittelbare Änderung ausschließlich nach wirtschaftlichen Maßstäben zu beurteilen. Kapital- und Personengesellschaften sind hierbei gleichermaßen als transparent zu betrachten und gleich zu behandeln. Für die Differenzierung der Finanzverwaltung gibt das Gesetz keine Rechtsgrundlage. Somit ist bei Prüfung einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands auf allen Beteiligungsebenen gleichermaßen durchzuschauen, ob sich der Gesellschafterbestand wirtschaftlich im Ergebnis vollständig ändert. Denn nur dies lässt die beteiligten Personen- oder Kapitalgesellschaft fiktiv zu einer neuen Gesellschafterin werden. Vorliegend ist die AG weiterhin über die Tochtergesellschaft mittelbar an der Klägerin beteiligt geblieben.

Konsequenz
Mit dem vorliegenden Urteil hat der BFH seine Rechtsauffassung geändert. Das Urteil wird im Gestaltungsbereich von mehrstöckigen Beteiligungsverhältnissen an grundstücksbesitzenden Personengesellschaften von entscheidender Bedeutung sein. Abzuwarten bleibt jedoch, wie die Finanzverwaltung auf das Urteil reagieren wird.

Grunderwerbsteuer bei Änderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft

Grunderwerbsteuer bei Änderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft

Kernaussage

Die Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist auch dann steuerbar, wenn der (Alt-)Gesellschafter nach der Übertragung der Anteile weiter mittelbar zu 100 % an dem Vermögen der Gesellschaft beteiligt bleibt. Die entstandene Grunderwerbsteuer wird jedoch insgesamt nicht erhoben, wenn der teils unmittelbar, teils mittelbar über eine Kapitalgesellschaft beteiligte Gesellschafter diese Anteile auf eine andere Personengesellschaft überträgt und er an dieser zwischengeschalteten Personengesellschaft unmittelbar allein beteiligt bleibt.

Sachverhalt

An einer grundstücksbesitzenden KG war eine AG unmittelbar mit 99 % beteiligt. Den restlichen Anteil von 1 % hielt eine GmbH, die wiederum eine 100 %ige Tochter der AG war. In Vollzug einer Ausgliederung übertrug die AG im Jahr 2001 ihre Beteiligungen an der KG und der GmbH auf eine weitere KG, die ebenfalls eine 100 %ige Tochter der AG war. Das beklagte Finanzamt ist der Auffassung, dass die Übertragung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen der AG an der KG dem Grunderwerbsteuergesetz in der damals geltenden Fassung unterfällt. Für die mittelbare Übertragung des 1 %igen Anteils, den die GmbH an der KG hielt, setzte das Finanzamt die Steuer fest. Für die Übertragung des 99 %igen Anteils wurde die Steuer wegen einer Ausnahmeregelung unstreitig nicht erhoben. Dieser Auffassung ist weder das Finanzgericht noch der Bundesfinanzhof gefolgt.

Entscheidung

Für die Anteilsübertragungen sind insgesamt keine Grunderwerbsteuern zu erheben, denn sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare Übertragung unterfallen der grunderwerbsteuerlichen Ausnahmeregelung. Die gesetzliche Bestimmung ist dahingehend auszulegen, dass die Grunderwerbsteuer insgesamt nicht erhoben wird, wenn der teils unmittelbar, teils mittelbar allein vermögensmäßig beteiligte Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft seine Anteile auf eine andere Personengesellschaft überträgt, an deren Vermögen er unmittelbar allein beteiligt ist. Auf diesem Weg soll der Grundstückserwerb von einer Gesamthand von der Grunderwerbsteuer befreit werden, wenn aufgrund der gesamthänderischen Verbundenheit der Gesellschafter das Grundstück trotz Rechtsträgerwechsel im alten Zurechnungsbereich verbleibt.

Konsequenz

Das Urteil ist zu begrüßen, denn im Ergebnis stellt sich die Übertragung der Anteile als bloße Verlängerung der Beteiligungskette dar.