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Unfall mit Einkaufswagen ist kein Verkehrsunfall

Unfall mit Einkaufswagen ist kein Verkehrsunfall

 

Nur bei Gefahren, die vom versicherten Fahrzeug ausgehen, haftet die Kfz-Haftpflichtversicherung. Beschädigt ein rollender Einkaufwagen ein parkendes Fahrzeug auf einem Supermarkt-Parkplatz, fällt das nicht in deren Zuständigkeitsbereich.

 

Der Beklagte parkte sein Fahrzeug auf einem Supermarkt-Parkplatz. Um Getränkekisten auszuladen, stellte er einen Einkaufswagen direkt daneben ab. Da der Parkplatz leicht abschüssig war, kam der Einkaufswagen ins Rollen und stieß gegen den Kastenwagen der Klägerin. Den dadurch entstandenen Schaden in Höhe von knapp 1.639 EUR machte diese bei dem Beklagten und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend.

 

Entscheidung
Das Amtsgericht München wies die Klage gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung ab, da diese nur einstandspflichtig wäre, wenn sich der Unfall bei Betrieb eines Fahrzeugs ereignet hätte.

Vorliegend lag die Ursache des Unfalls nicht in der Gefahr, welche von dem Auto des Beklagten ausging, sondern beruhte auf der Unachtsamkeit des Beklagten. Dieser hätte dafür sorgen müssen, dass der Einkaufswagen beim Beladen nicht wegrollt. Daher musste auch er alleine für den entstandenen Schaden aufkommen.