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Investitionsabsicht bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage

Investitionsabsicht bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage

Kernproblem

Die Photovoltaikanlage mauserte sich in den vergangen Jahren durch staatliche Förderung und günstige Zinsen immer mehr zum Sparmodell. Wer den gewonnenen Strom zudem ins öffentliche Netz einspeist, wird steuerlich zum Unternehmer und Gewerbetreibenden. Dies rief nicht nur den Birkenstock-tragenden Ökobauern auf den Plan, sondern auch andere Berufsgruppen, die bis dahin nur wussten, dass der Strom aus der Steckdose kommt. So auch einen Rechtsanwalt, der auf die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen wollte, um den daraus resultierenden steuerlichen Verlust mit anderen Einkünften zu verrechnen. Aber in Fällen der Betriebseröffnung sind an die Gewährung des Abzugsbetrags besondere Voraussetzungen geknüpft.

Sachverhalt

Der Anwalt erzielte auch Einkünfte aus der Vermietung eines Reiterhofs. In seiner Steuererklärung 2008 machte er einen Verlust aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage geltend, der aus einem 40 %igen Investitionsabzugsbetrag auf eine geplante Anschaffung resultierte. Die Anlage wurde allerdings erst im Jahr 2010 bestellt und auf der bestehenden Reithalle sowie einem ebenfalls neu errichteten Reitstall installiert. Der Anwalt konnte Angebote der beiden Investitionen aus Dezember 2009 vorlegen. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, weil im Fall der Betriebseröffnung die verbindliche Bestellung bis zum Ende des Abzugsjahres zu erfolgen habe. Der Anwalt sah die Investition als Ausfluss der Vermietung der Reithalle, so dass es sich nicht um eine Betriebsneugründung handele. Im Klageverfahren reichte er ein weiteres Angebot aus November 2008 nach. Dieses betraf jedoch eine Anlage höherer Kapazität und Anschaffungskosten, die auf der bestehenden Reithalle geplant, aber nicht realisiert wurde.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage des Anwalts ab. Nach dem Gesetzeswortlaut sei die Begünstigung an eine im Abzugsjahr zu erfüllende Investitionsabsicht geknüpft. Eine Absicht ließe sich nur durch eine Prognose der Investitionstätigkeit auf der Grundlage objektivierter wirtschaftlicher Gegebenheiten überprüfen. Der Nachweis könne allerdings auch anders als durch eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen erbracht werden. Bestehe aber lediglich eine vage Investitionsplanung ohne konkreten Investitionsentschluss, fehle es an einer hinreichenden Investitionsabsicht. Daran ändere auch die spätere Anschaffung innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist nichts. So sei zu vermuten, dass der Anwalt im Jahr 2008 nur den Markt beobachtet habe. Allein aus dem Angebot des Jahres 2008 – zudem für eine abweichende Anlage – könne nichts anderes geschlossen werden.

Konsequenz

Weil der Betrieb der Photovoltaikanlage einen Gewerbebetrieb darstellt, kann kein Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit hergestellt werden. Es gelten damit strengere Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht.

Keine verbindliche Bestellung zum Nachweis der Investitionsabsicht erforderlich

Keine verbindliche Bestellung zum Nachweis der Investitionsabsicht erforderlich

Kernaussage

Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Dieser Investitionsabzugsbetrag kann nur unter bestimmten, einkommensteuergesetzlich normierten, Voraussetzungen abgezogen werden. Das Finanzgericht Niedersachsen entschied nun, dass eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsgutes zum Nachweis einer Investitionsabsicht nicht erforderlich ist.

Sachverhalt

Zwischen den Parteien war streitig, ob bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Investitionsabzugsbetrag steuerlich zu berücksichtigen war. Der Kläger machte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2007 einen Verlust aus Gewerbebetrieb von 150.000 EUR geltend, der sich aus der Bildung eines Investitionsabzugsbetrages für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage in den Folgejahren ergab. Der Einkommensteuererklärung waren entsprechende Angebote über verschiedene Anlagen beigefügt. Erste Investitionen wurden fristgerecht in 2010 durchgeführt. Das beklagte Finanzamt erkannte den Verlust aus Gewerbebetrieb indes nicht an; man war der Auffassung, zum Stichtag des 31.12.2007 hätten bereits verbindliche Bestellungen über die Photovoltaikanlagen vorliegen müssen. Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht.

Entscheidung

Steuerpflichtige können aufgrund der Neufassung der einkommensteuerrechtlichen Vorschrift bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abziehen, soweit ein Erwerb in den folgenden 3 Wirtschaftsjahren beabsichtigt ist. Im Gegensatz zur Altfassung der Bestimmung (sog. Ansparrücklage) wird nicht mehr zwingend eine verbindliche Bestellung gefordert. Denn Ziel der Gesetzesneufassung ist es, eine Investition bei tatsächlicher Durchführung zu unterstützen. Erfolgt im Sinne des Investitionsabzugsbetrags keine Anschaffung, wird die Gewinnminderung rückwirkend im Jahr der Bildung aufgehoben, so dass neben der Nachversteuerung die zurückzuzahlenden Steuern verzinst werden.

Konsequenz

Zwar ist eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsguts nicht zwingend erforderlich. Dennoch ist nach den Ausführungen des Finanzgerichtes die konkrete Anschaffungsabsicht zu dokumentieren. Dies geschah im Streitfall durch Vorlage der jeweiligen Angebote. Auch sollte das Merkmal der voraussichtlichen Investition im Sinne einer hinreichenden Konkretisierung beachtet werden. Dies geschah hier zutreffend durch entsprechende Erläuterung im Rahmen der Abgabe der Einkommensteuererklärung und der dortigen Ausführungen zum Investitionsabzugsbetrag. Die Revision wurde zugelassen; jetzt bleibt die abschließende Entscheidung durch den Bundesfinanzhof abzuwarten.

Keine verbindliche Bestellung zum Nachweis der Investitionsabsicht erforderlich

Keine verbindliche Bestellung zum Nachweis der Investitionsabsicht erforderlich

Kernaussage

Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Dieser Investitionsabzugsbetrag kann nur unter bestimmten, einkommensteuergesetzlich normierten, Voraussetzungen abgezogen werden. Das Finanzgericht Niedersachsen entschied nun, dass eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsgutes zum Nachweis einer Investitionsabsicht nicht erforderlich ist.

Sachverhalt

Zwischen den Parteien war streitig, ob bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Investitionsabzugsbetrag steuerlich zu berücksichtigen war. Der Kläger machte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2007 einen Verlust aus Gewerbebetrieb von 150.000 EUR geltend, der sich aus der Bildung eines Investitionsabzugsbetrages für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage in den Folgejahren ergab. Der Einkommensteuererklärung waren entsprechende Angebote über verschiedene Anlagen beigefügt. Erste Investitionen wurden fristgerecht in 2010 durchgeführt. Das beklagte Finanzamt erkannte den Verlust aus Gewerbebetrieb indes nicht an; man war der Auffassung, zum Stichtag des 31.12.2007 hätten bereits verbindliche Bestellungen über die Photovoltaikanlagen vorliegen müssen. Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht.

Entscheidung

Steuerpflichtige können aufgrund der Neufassung der einkommensteuerrechtlichen Vorschrift bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abziehen, soweit ein Erwerb in den folgenden 3 Wirtschaftsjahren beabsichtigt ist. Im Gegensatz zur Altfassung der Bestimmung (sog. Ansparrücklage) wird nicht mehr zwingend eine verbindliche Bestellung gefordert. Denn Ziel der Gesetzesneufassung ist es, eine Investition bei tatsächlicher Durchführung zu unterstützen. Erfolgt im Sinne des Investitionsabzugsbetrags keine Anschaffung, wird die Gewinnminderung rückwirkend im Jahr der Bildung aufgehoben, so dass neben der Nachversteuerung die zurückzuzahlenden Steuern verzinst werden.

Konsequenz

Zwar ist eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsguts nicht zwingend erforderlich. Dennoch ist nach den Ausführungen des Finanzgerichtes die konkrete Anschaffungsabsicht zu dokumentieren. Dies geschah im Streitfall durch Vorlage der jeweiligen Angebote. Auch sollte das Merkmal der voraussichtlichen Investition im Sinne einer hinreichenden Konkretisierung beachtet werden. Dies geschah hier zutreffend durch entsprechende Erläuterung im Rahmen der Abgabe der Einkommensteuererklärung und der dortigen Ausführungen zum Investitionsabzugsbetrag. Die Revision wurde zugelassen; jetzt bleibt die abschließende Entscheidung durch den Bundesfinanzhof abzuwarten.