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Steuerliche Änderungen bei gemeinnützigen Körperschaften 2014

Steuerliche Änderungen bei gemeinnützigen Körperschaften 2014

Kernaussage
Das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts“ vom 21.3.2013 soll den steuerbegünstigten Körperschaften und den ehrenamtlich Tätigen die Arbeit erleichtern. Hierzu sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen entbürokratisiert und flexibilisiert werden. Ein Teil der Gesetzesänderungen tritt zum 1.1.2014 in Kraft.

Änderungen
Mit der Gesetzesänderung ist es einer gemeinnützigen Organisation nunmehr erlaubt, Überschüsse aus der Vermögensverwaltung, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und bis zu 15 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuzuwenden. Voraussetzung ist allerdings, dass die steuerbegünstigten Zwecke der beteiligten Körperschaften sich entsprechen. Die Vorschriften zur Rücklagenbildung und Vermögensverwendung werden in einen neuen § 62 AO zusammengefasst: In § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO ist die Möglichkeit der Bildung einer Wiederbeschaffungsrücklage für Wirtschaftsgüter, die zur Erlangung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind, gesetzlich verankert worden. Die Bildung einer freien Rücklage kann innerhalb der 2 nachfolgenden Jahre nachgeholt werden, wenn die Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft werden konnte. In § 62 Abs. 2 AO ist erstmals festgelegt, in welchem Zeitpunkt die Rücklagenbildung zu erfolgen hat. Durch den Verweis auf § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO muss die Rücklagenbildung im Jahr des Zuflusses oder in den 2 darauffolgenden Jahren erfolgen. Die Frist zur Bildung der so genannten Ansparrücklage von Stiftungen wird von 2 auf 3 Jahre verlängert.

Konsequenzen
Die Neuregelungen sind zu begrüßen. Sie ermöglichen den gemeinnützigen Organisationen einen flexibleren zeitlichen Mitteleinsatz.

Keine 7 % für Kost & Logis bei gemeinnützigen Körperschaften

Keine 7 % für Kost & Logis bei gemeinnützigen Körperschaften

Kernproblem

Nach einer Sondervorschrift des deutschen Umsatzsteuergesetzes sind Leistungen gemeinnütziger Körperschaften mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu besteuern. Bei Seminaren führt dies dazu, dass die eigentliche Seminarleistungen zwar von der Umsatzsteuer befreit, die Gewährung von Kost und Logis aber dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 %) zu unterwerfen ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu nunmehr seine Rechtsprechung geändert.

Sachverhalt

Eine gemeinnützige GmbH hatte arbeits- und sozialrechtliche Seminare veranstaltet. Auf die Seminargebühr wurde keine Umsatzsteuer, für die Beherbergung und Verpflegung der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % erhoben. Das Finanzamt unterwarf diese Leistungen dem Regelsteuersatz (19 %).

Entscheidung

Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung gab der BFH dem Finanzamt Recht: Für Beherbergung und Verpflegung muss 19 % Umsatzsteuer abgeführt werden (ab 2010 gilt für Beherbergungsleistungen generell der ermäßigte Umsatzsteuersatz). Nach Ansicht des BFH steht die deutsche Sondervorschrift nicht im Einklang mit der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Gleichwohl darf sich der Steuerpflichtige auf die günstigere nationale Regelung berufen. Diese erfordert zweierlei: Neben dem Status der Gemeinnützigkeit dürfen die Leistungen, die die Körperschaften erbringen, nicht in erster Linie der Einnahmeerzielung dienen. Bei Beherbergung und Verpflegung ist dies aber gegeben.

Konsequenzen

Zunächst bleibt abzuwarten, ob sich die Finanzverwaltung das Urteil zu eigen macht und im Bundessteuerblatt veröffentlicht. In diesem Fall dürfen sich gemeinnützige Seminarveranstalter auf zusätzlichen Verwaltungsaufwand freuen: Für die Verpflegung fallen 19 %, für die Beherbergung 7 % und für das eigentliche Seminar keine Umsatzsteuer an.