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Photovoltaikanlage: Vorsteuerabzug für gleichzeitige Dachsanierungen?

Photovoltaikanlage: Vorsteuerabzug für gleichzeitige Dachsanierungen?

Kernaussage

Betreiber von Photovoltaikanlagen können den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der Anlage beanspruchen, wenn sie diese unternehmerisch nutzen. Hierzu müssen sie die Anlage ihrem Unternehmensvermögen zuordnen. Was aber nun, wenn im Zuge der Aufbringung der Photovoltaikanlage auch das Dach saniert wird?

Sachverhalt

Der Kläger sanierte das Dach einer Scheune aus den 20-er Jahren, um nachfolgend eine Photovoltaikanlage auf der Südseite des Daches anzubringen. Die Dachsanierung wurde ihm seitens des Lieferanten der Photovoltaikanlage empfohlen. Das beklagte Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung nicht an, da die Anlage nicht Bestandteil des Daches sei und nach Verwaltungsauffassung grundsätzlich die Kosten einer Dachsanierung nicht durch die Installation einer Photovoltaikanlage verursacht seien. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte die hiergegen gerichtete Klage teilweise Erfolg.

Entscheidung

Das Finanzgericht Nürnberg lässt den Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung zu, soweit diese auf die Südseite des Daches entfällt. Es sieht für diesen Bereich einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Sanierung des Daches und dem Bezug der Photovoltaikanlage.

Konsequenzen

Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Bis zu einer Entscheidung sollte die Vorsteuer aus Instandhaltungen des Daches zwecks Anbringung einer Photovoltaikanlage mit Verweis auf dieses Verfahren geltend gemacht werden. Stimmt die Finanzverwaltung dem nicht zu, kann das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Die Unternehmer müssen allerdings dokumentieren, dass die Dachsanierung nötig ist, z. B. durch Bausachverständige oder – wie im Fall – durch das Unternehmen, das die Anlage installiert.

Ansparrücklage bei Erweiterung einer Photovoltaikanlage?

Ansparrücklage bei Erweiterung einer Photovoltaikanlage?

Kernaussage

Eine Ansparrücklage (§ 7g EStG) für die Anschaffung wesentlicher Betriebsgrundlagen ermöglicht das Vorziehen von Abschreibungen für zukünftige Investitionen, damit die Steuerersparnis bereits vor dem Investitionszeitpunkt zu einer Stärkung der Liquidität führt. Das Finanzgericht Münster hatte sich mit den Voraussetzungen für eine Ansparrücklage bei der Anschaffung einer weiteren Photovoltaikanlage zu befassen. Fraglich war, ob eine verbindliche Bestellung zur Konkretisierung der Investitionsabsicht im Jahr der Rücklagenbildung erforderlich ist, wenn der Steuerpflichtige schon vorher eine Photovoltaikanlage mit geringerer Kapazität in Betrieb hatte.

Sachverhalt

Der Kläger hatte in seiner Steuererklärung für 2005 neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch negative Einkünfte aus dem Betrieb einer in diesem Jahr angeschafften zweiten Photovoltaikanlage. Hierzu bildete der Kläger eine Ansparrücklage (§ 7g EStG), deren Rückgängigmachung das beklagte Finanzamt verlangte. E sah in der Anschaffung eine wesentliche Erweiterung des Betriebs, weil die neue Anlage mehr als die dreifache Leistung der alten erbringen würde. Zudem müsse als Voraussetzung für die Bildung der Rücklage eine verbindliche Bestellung im betreffenden Jahr vorliegen. Der Kläger war der Ansicht, bei der geplanten zweiten Photovoltaikanlage handele es sich um eine Investition des bestehenden Betriebs und verlangte die Berücksichtigung der daraus resultierenden negativen Einkünfte. Das Finanzgericht gab der Klage statt, die Revision ist beim BFH anhängig.

Entscheidung

Der Kläger hat zu Recht die Ansparrücklage für die geplante Erweiterung der Anlage als Betriebsausgabe im Jahr 2005 angesetzt. Bei der Neuanschaffung einer Photovoltaikanlage darf eine solche Rücklage nur gebildet werden, wenn Investitionsentscheidung ausreichend konkretisiert ist. Dies setzt voraus, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen bis zum Ende des Gewinnermittlungszeitraums, für den die Rücklage gebildet werden soll, verbindlich bestellt worden sind. Die gleichen Anforderungen gelten für den Fall der wesentlichen Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebs. Ein Gestaltungsmissbrauch, bei dem die Bildung der Rücklage „ins Blaue hinein“ geschah, konnte hier nicht ohne Weiteres unterstellt werden. die geplante Kapazitätserweiterung einer vorhandenen Anlage beinhaltete bereits die geforderte Konkretisierung der Investitionsentscheidung. Auch die Vorbereitungsarbeiten, angefangen beim Ausbau der Dachneigung bis hin zur Genehmigung der Energieeinspeisung sprachen für die Akzeptanz der Rücklagenbildung.

Konsequenz

Fraglich indes bleibt, ab welcher Kapazitätsausweitung eine wesentliche Betriebserweiterung vorliegt und ob z. B. bei der Nutzung einer anderen separaten Dachfläche von einer weiteren Betriebsstätte auszugehen ist. Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten.