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Rechnungsabgrenzungsposten für Handy-Subventionen

Rechnungsabgrenzungsposten für Handy-Subventionen

Kernfrage

Wer einen neuen Mobilfunk-Dienstleistungsvertrag mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten abschließt, kann von seinem Anbieter ein Mobiltelefon, Smartphone, Tablet o. ä. zu einem deutlich reduzierten Preis erwerben. Beim Anbieter führt die Subventionierung des Gerätverkaufs regelmäßig zu einem Verlust, da der Verkaufserlös unter den Anschaffungskosten liegt. Bilanziell stellt sich dabei die Frage, ob dieser Verlust im Zeitpunkt des Verkaufs realisiert wird oder über die Laufzeit des Dienstleistungsvertrags zu verteilen ist.

Sachverhalt

Die Beteiligten stritten darüber, ob für Betriebsvermögensminderungen aus der verbilligten Abgabe von Mobiltelefonen ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) anzusetzen war. Klägerin ist eine GmbH, deren Gegenstand die Konstruktion, die Herstellung und der Betrieb eines privaten, mobilen Zellularfunknetzes ist. Im Streitjahr (1996) bot sie ihren Kunden den verbilligten Erwerb eines Mobiltelefons für den Fall an, dass diese einen Mobilfunkdienstleistungsvertrag (MFD-Vertrag) mit einer Laufzeit von mindestens 24 Monaten abschlossen oder einen bestehenden Vertrag entsprechend verlängerten. Das beklagte Finanzamt war der Auffassung, zwischen den MFD-Verträgen und den Kaufverträgen über die Mobiltelefone bestehe eine wirtschaftlich enge Verknüpfung i. S. von Vertragsbündelungen. Die durch die verbilligte Abgabe entstandene Betriebsvermögensminderung sei daher im Rahmen eines aktiven RAP periodengerecht über die Laufzeit des MFD-Vertrags abzugrenzen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und festgestellt, dass ein Mobilfunkunternehmen für die verbilligte Abgabe von Mobiltelefonen bei gleichzeitigem Abschluss von Dienstleistungsverträgen einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden hat. Die BFH-Richter plädieren dabei für eine weite Auslegung der Begriffsdefinition: So erfüllte auch die Vermögensminderung durch geldwerte Sachleistung (verbilligte Abgabe des Geräts) das Kriterium einer „Ausgabe“ vor dem Bilanzstichtag. Durch die Verknüpfung mit dem 24-monatigen Dienstleistungsvertrag sei außerdem das Kriterium der „bestimmten Zeit“ erfüllt.

Konsequenz

Der BFH betrachtet die beiden – formal voneinander getrennten – Verträge (Kaufvertrag, Dienstleistungsvertrag) als wirtschaftliche Einheit und gelangt auf diese Weise zu einem nachvollziehbaren und sachgerechten Ergebnis. In der Praxis dürften jedoch auch Fälle zu beobachten sein, in denen Unternehmen Geräte in der Erwartung, zukünftig Zubehör hierfür verkaufen zu können, verbilligt abgeben, ohne dass der Kunde bereits eine vertragliche Abnahmeverpflichtung eingegangen wäre. In diesem Fall dürfte die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens ausscheiden.

Passive Rechnungsabgrenzungsposten für Beraterhonorare in einem Leasingmodell

Passive Rechnungsabgrenzungsposten für Beraterhonorare in einem Leasingmodell

Einführung Einnahmen vor dem Abschlussstichtag sind als passiver Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Sachverhalt Im hier zu entscheidenden Fall hat ein Berater auf Basis eines Kooperationsvertrages Leasingverträge der A GmbH an Dritte vermittelt und hierfür bei Vertragsabschluss ein Honorar erhalten. Für das gezahlte Honorar bildete der Berater passive Rechnungsabgrenzungsposten über die Grundmietzeit des Leasingvertrages. Mit dem Honorar waren auch nachträgliche Beratungskosten nach Vertragsabschluss abgegolten. Die Betriebsprüfung bestritt die Zulässigkeit der Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens mit der Begründung, dass die Einnahmen nicht für einen bestimmten Zeitraum nach dem Stichtag gezahlt seien. Ebenso sei der Umfang der nachträglichen Beratung nicht nachvollziehbar. Hiergegen klagte der Berater und bekam vom Finanzgericht Recht. Entscheidung Das FG führt aus, dass die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten Ausdruck des Objektivierungs- und des Vorsichtsprinzips sind. Eine enge Auslegung des Begriffes „bestimmte Zeit“ bei aktiven Rechnungsabgrenzungsposten entspricht dem Vorsichtsprinzip. Bei passiven Rechnungsabgrenzungsposten könne eine zu enge Auslegung jedoch zu einer zu frühen Gewinnrealisierung führen. Deshalb ist das Merkmal der „bestimmten Zeit“ bei der Bildung passiver Rechnungsabgrenzungsposten relativ weit auszulegen ist. Dies kann sogar dazu führen, dass Einnahmen für eine immerwährende Zeit passiv abzugrenzen sind. Auf den Umfang der zu erbringenden Leistung komme es nicht an. Soweit der Umfang der auf die einzelnen Jahre entfallenden Leistung nicht feststellbar ist, ist der passive Rechnungsabgrenzungsposten linear aufzulösen. Konsequenz Mit diesem Urteil hat das Finanzgericht eine handelsrechtliche Argumentation für die Bildung und Auflösung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten aufgebaut, die maßgeblich für die Steuerbilanz ist. Die klare Orientierung am handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip verhindert hier die im Zweifel zu frühe Gewinnrealisierung und die damit verbundene Steuerbelastung.