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Rechtsgrundlage zur Abgabepflicht der Anlage EÜR ist wirksam

Rechtsgrundlage zur Abgabepflicht der Anlage EÜR ist wirksam

Kernaussage

Seit 2005 sind Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, verpflichtet, die Anlage EÜR abzugeben. Diese Pflicht zur Einreichung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ist verhältnismäßig und dient dem Zweck der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens.

Sachverhalt

Der Kläger betreibt eine Schmiede als gewerbliches Einzelunternehmen. Er ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Für das Streitjahr 2006 wies er in seiner Steuererklärung ausdrücklich darauf hin, dass er die Anlage EÜR nicht beigefügt habe sondern eine Einnahmen-Überschussrechnung unter Anwendung der DATEV-Software erstellt habe. Das beklagte Finanzamt stellte den Gewinn aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß fest. In der Anlage zu dem Steuerbescheid bat es aber um Nachreichung der Anlage EÜR. Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach; er meinte, für die Abgabe der Anlage EÜR bestehe keine Rechtsgrundlage. Die gegen die Aufforderung zur Einreichung der Anlage gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht Erfolg. Der Bundesfinanzhof hingegen gab dem Finanzamt Recht.

Entscheidung

Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Abgabe der Anlage EÜR bildet die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), die sowohl formell als auch materiell verfassungsmäßig ist. Die Rechtsverordnung wahrt die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, denn durch die Anlage EÜR werden maschinelle Abgleiche und Plausibilitätsprüfungen ermöglicht, was zu einer wesentlich höheren Kontrolldichte führt. Zudem stellt die standardisierte und maschinell verarbeitungsfähige Form der Einnahmen-Überschuss-Rechnung auf Seiten der Finanzverwaltung eine erhebliche Verfahrensvereinfachung dar. Sowohl die Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung als auch die Gewährleistung einer effektiven, einfachen Verwaltung stellen hochrangige Rechts- und Verfassungsgüter dar, so dass die Anordnung in angemessenem Verhältnis steht.

Konsequenz

Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz dürfte sich die vorgenannte Problematik erledigt haben. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, ordnet nunmehr das Einkommensteuergesetz (EStG) selbst die Übermittlung des Inhalts der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an. Die Vorschrift der EStDV ist dahingehend geändert worden, dass die Anlage EÜR grundsätzlich in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenübertragung zu übermitteln ist.