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Kein Abrechnungsbescheid über Rückzahlungsanspruch der Bank wegen versehentlicher Überweisung nicht gepfändeter Beträge

Gericht: BFH 7. Senat
Entscheidungsdatum: 11.12.2012
Streitjahr: 2009
Aktenzeichen: VII R 13/12
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 37 Abs 2 AO, § 218 Abs 2 AO, § 812 Abs 1 BGB, § 17a Abs 5 GVG
Kein Abrechnungsbescheid über Rückzahlungsanspruch der Bank wegen versehentlicher Überweisung nicht gepfändeter Beträge

Leitsatz
NV: Überweist die Bank auf die Pfändung und Einziehung eines Kontoguthabens des Vollstreckungsschuldners dem FA versehentlich einen das Guthaben übersteigenden Betrag, ist der ihr zustehende Rückzahlungsanspruch kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen durch Abrechnungsbescheid festgestellt werden kann.

Fundstellen
NV (nicht amtlich veröffentlicht)
Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 15. Februar 2012, Az: 10 K 3397/09, Urteil
Tatbestand
1
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein Kreditinstitut, bei dem die Fa. C (Vollstreckungsschuldnerin) zwei Guthabenkonten unterhielt. Wegen vollstreckbarer Steuerforderungen in Höhe von 23.787,79 € pfändete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 8. April 2009 (u.a.) gegen die Klägerin bestehende Ansprüche der Vollstreckungsschuldnerin auf Zahlung ihrer gegenwärtigen und künftigen Kontoguthaben und forderte die Klägerin zur Zahlung der gepfändeten Beträge auf. Aufgrund eines Irrtums ihres zuständigen Sachbearbeiters überwies die Klägerin dem FA den gesamten geschuldeten Betrag, obwohl die Konten der Vollstreckungsschuldnerin lediglich Guthaben in Höhe von insgesamt 2.419,72 € aufwiesen.

2
Nachdem die Klägerin das FA zur Rücküberweisung des überzahlten Betrags aufgefordert hatte, erließ dieses einen Abrechnungsbescheid, mit dem ein Erstattungsanspruch der Klägerin als nicht bestehend festgestellt wurde.

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Auf die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hob das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1017 veröffentlichten Gründen den Abrechnungsbescheid auf und verurteilte das FA, der Klägerin 21.368,07 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. September 2009 zu zahlen.

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Mit seiner Revision vertritt das FA die Auffassung, es habe durch Abrechnungsbescheid entscheiden dürfen, weil es sich bei dem seitens der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des streitigen Betrags um einen Erstattungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) handele. Steuern könnten auch von Dritten mit befreiender Wirkung für den Steuerschuldner gezahlt werden. Die Klägerin habe im Streitfall auf die bestehende Steuerschuld der Vollstreckungsschuldnerin gezahlt und habe diese Schuld insoweit zum Erlöschen gebracht. Die Frage, ob die Klägerin im Verhältnis zur Vollstreckungsschuldnerin zur Zahlung verpflichtet gewesen sei, betreffe allein dieses Verhältnis zur Vollstreckungsschuldnerin. Rechtliche Grundlage für eine Erstattung des gezahlten Betrags seien § 37 Abs. 2 AO, nicht aber bereicherungsrechtliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Ein Erstattungsanspruch nach jener Vorschrift könne im Streitfall nur von der Vollstreckungsschuldnerin geltend gemacht werden und bestehe im Übrigen wegen ihrer Steuerschuld nicht.

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Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

7
Sie schließt sich der Auffassung des FG an.

Entscheidungsgründe
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II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das angefochtene Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO).

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1. Nach § 218 Abs. 2 AO wird über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, durch Verwaltungsakt (sog. Abrechnungsbescheid) entschieden; dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch betrifft, der nach § 37 Abs. 1 AO ebenfalls ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis ist. Gegenstand des Abrechnungsbescheids ist die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens reiner Zahlungsansprüche; er entscheidet, inwieweit bestimmte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO) noch bestehen oder durch einen der in § 47 AO aufgeführten Erlöschenstatbestände ganz oder teilweise erloschen sind (vgl. Klein/Rüsken, AO, 11. Aufl., § 218 Rz 13, m.w.N.).

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Ob ein Steuerpflichtiger einen Erstattungsanspruch hat, hängt nach § 37 Abs. 2 AO davon ab, ob auf seine Rechnung eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden bzw. ein für die Leistung zunächst vorhandener rechtlicher Grund später weggefallen ist. Als rechtlicher Grund im Sinne dieser Vorschrift kommen nur die in § 218 Abs. 1 AO genannten Bescheide in Betracht (Klein/Rüsken, a.a.O., § 218 Rz 3). Der Erstattungsbetrag ist die Differenz zwischen dem bereits an die Finanzbehörde geleisteten Betrag und dem durch Bescheid i.S. des § 218 Abs. 1 AO festgesetzten Betrag (Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 218 AO Rz 6). Sind die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach Grund oder Höhe im Streit, entscheidet die Finanzbehörde gemäß § 218 Abs. 2 AO durch Abrechnungsbescheid.

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Bei dem vorliegend streitigen Rückzahlungsanspruch der Klägerin handelt es sich nicht um einen aus dem Steuerschuldverhältnis herrührenden Erstattungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO, über dessen Bestehen dem Grund oder der Höhe nach im Wege eines Abrechnungsbescheids verbindlich entschieden werden kann.

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Zwischen der Klägerin und dem FA besteht kein (mit dem Streitfall im Zusammenhang stehendes) Steuerschuldverhältnis. Anders als das FA meint, hat die Klägerin mit der Überweisung des streitigen Betrags an das FA auch nicht auf die Steuerschuld der Vollstreckungsschuldnerin geleistet. Sie hat vielmehr mit der Überweisung den ursprünglich der Vollstreckungsschuldnerin zustehenden und nunmehr im Wege der Pfändung auf das FA übergegangenen Anspruch auf Auszahlung der auf den Konten bestehenden Guthaben erfüllt. Dieser Anspruch ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, sondern gründet sich auf den zwischen der Klägerin und der Vollstreckungsschuldnerin geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe mehr überwiesen, als das FA aufgrund seines von der Vollstreckungsschuldnerin übergegangenen Anspruchs zu fordern berechtigt war, handelt es sich –wie das FG zutreffend entschieden hat– um einen zivilrechtlichen Anspruch, dessen Bestehen oder Nichtbestehen das FA nicht durch Abrechnungsbescheid feststellen kann.

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2. a) Ob –wie das FG angenommen hat– für die gerichtliche Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin der beschrittene Finanzrechtsweg zulässig ist, hat der erkennende Senat nicht zu entscheiden (§ 155 FGO i.V.m. § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes).

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b) Zu Recht hat das FG den Anspruch der Klägerin als nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB begründet angesehen. Da die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 8. April 2009 (u.a.) nur Ansprüche der Vollstreckungsschuldnerin auf Auszahlung ihrer Kontoguthaben erfasste, ist dem FA mit dem überwiesenen Betrag etwas ohne Rechtsgrund geleistet worden, soweit dieser über die auf den Konten bestehenden Guthaben hinausging.

15
c) Das FG hat das FA auch zu Recht zur Zahlung von Zinsen seit dem 18. September 2009 verurteilt. Insoweit ist ergänzend auf die vom FG in den Entscheidungsgründen nicht erwähnten §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB hinzuweisen.

Rückzahlung von Weiterbildungskosten

Rückzahlung von Weiterbildungskosten

Rechtslage

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen eines Arbeitnehmers, vereinbaren die Parteien regelmäßig die Rückzahlung solcher Weiterbildungskosten für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis während oder in einem bestimmten Zeitrahmen nach Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme endet. Für die Zulässigkeit solcher Rückzahlungsvereinbarungen haben die Arbeitsgerichte Rahmenbedingungen abgesteckt, die die Zulässigkeit an die Dauer und die Kosten der Fortbildungsmaßnahme und den Zeitraum der Bindung koppeln. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat über diese Zulässigkeitsparameter in einer jüngeren Entscheidung geurteilt.

Sachverhalt

Der klagende Arbeitgeber hatte für einen Mitarbeiter die Kosten eines Aufbaustudiums übernommen und sich verpflichtet, den Mitarbeiter unter Fortzahlung seiner Vergütung für die insgesamt 3 Studienblöcke freizustellen. Gleichzeitig vereinbarten die Parteien die Rückzahlung der Weiterbildungskosten für den Fall, dass der Mitarbeiter auf eigenen Wunsch vor Ablauf der Fortbildungsmaßnahme das Arbeitsverhältnis beenden würde. Der Mitarbeiter absolvierte 2 Studienblöcke, kündigte sein Anstellungsverhältnis und brach die Fortbildung ab. Der auf Rückzahlung der Fortbildungskosten klagende Arbeitgeber obsiegte in allen Instanzen.

Entscheidung

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist es zulässig, dass die berufliche Bindung durch die Dauer und die Ausgestaltung der Fortbildungsmaßnahme selber bedingt werde, wenn ein entsprechender beruflicher Vorteil in Aussicht steht. Diese Zulässigkeit besteht unabhängig davon, dass Rückzahlungsvereinbarungen nur dann wirksam sind, wenn die berufliche Bindung und der Vorteil aus der Weiterbildung in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Konsequenz

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Sie ergänzt die bisherige Rechtsprechung und stellt klar, dass die Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln nicht deshalb gefährdet ist, weil die Dauer einer Fortbildungsmaßnahme bereits zu einer beruflichen Bindung an den Arbeitgeber führt.

Anzahlungen: Korrektur der Umsatzsteuer erfordert Rückzahlung

Anzahlungen: Korrektur der Umsatzsteuer erfordert Rückzahlung

Kernaussage

Grundsätzlich gilt in der Umsatzsteuer das Prinzip der Sollbesteuerung. Umsätze werden versteuert, wenn die Leistung erbracht wurde, unabhängig vom Zeitpunkt der Bezahlung der Forderungen. Abweichend hiervon knüpft der BFH eine Korrektur der Umsatzsteuer jedoch an tatsächliche Zahlungen.

Sachverhalt

Über das Vermögen einer GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die GmbH Anzahlungen erhalten, denen jedoch noch keine Leistungen der GmbH gegenüberstanden. Der Insolvenzverwalter entschied sich gegen die Erfüllung der den Anzahlungen zugrunde liegenden Verträge; sie wurde rückabgewickelt. Streitig war zwischen dem klagenden Insolvenzverwalter und dem beklagten Finanzamt, ob die Umsatzsteuer vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens korrigiert werden kann. Der Kläger unterlag schließlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Entscheidung

Der BFH kommt zu einem für die Parteien überraschenden, angesichts der jüngsten Rechtsprechung jedoch zu erwartenden, Ergebnis. Mangels Rückzahlung der Anzahlungen kommt eine Korrektur der Umsatzsteuer nicht in Frage, weder vor noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Konsequenz

Der BFH führt seine Rechtsprechung zur Korrektur der Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer konsequent fort. Demnach kann eine Korrektur der Umsatzsteuer nach Vereinnahmung des Entgeltes nur erfolgen, wenn es tatsächlich zu einer Rückzahlung kommt. Dies gilt für Überzahlungen, Boni, Rabatte und nun auch für Anzahlungen. In der Praxis findet diese Rechtsprechung noch wenig Beachtung. Unternehmer, die Prüfungsrisiken entgehen wollen, sollten sich aber hierauf einstellen.