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Wann Säumniszuschläge erlassen werden können

Wann Säumniszuschläge erlassen werden können

Ist dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung seiner Steuern nicht möglich, ist die Erhebung von Säumniszuschlägen, um Druck zur Zahlung auszuüben, sinnlos und deshalb unbillig.

Hintergrund

Der Kläger erzielte steuerpflichtige Umsätze. Er tilgte die festgesetzten Umsatzsteuern jedoch erst nach Rückstandsanzeigen und Mietpfändungen. Insgesamt entstanden Säumniszuschläge von insgesamt 141.422 EUR. Diese wollte der Kläger wegen persönlicher bzw. sachlicher Unbilligkeit hälftig erlassen haben.

Das Finanzamt lehnte dies ab, insbesondere weil ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen nur den weiteren Gläubigern zugutekommt und ein Erlass aus sachlichen Gründen nicht möglich ist, da der Kläger noch keinen Insolvenzantrag gestellt hatte.

Entscheidung

Nach Ansicht des Gerichts kommt aus den vom Finanzamt genannten Gründen ein Erlass der Säumniszuschläge aus persönlichen Billigkeitsgründen nicht in Betracht.

Ein sachlicher Billigkeitsgrund für den Erlass von Säumniszuschlägen könnte hier aber vorliegen, wenn beim Kläger Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorgelegen hat. Dies muss für den gesamten Säumniszeitraum geprüft werden und nicht nur für die Fälligkeitszeitpunkte der Steuerforderungen.

Für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung bedarf es allerdings weiterer Ermittlungen von Amts wegen unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Klägers.

Säumniszuschläge trotz gewährter Fristverlängerung?

Säumniszuschläge trotz gewährter Fristverlängerung?

Kernaussage
Säumniszuschläge sind zusätzliche Abgaben, die für den Fall der verspäteten Steuerzahlung erhoben werden. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis ist ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten. Die Entstehung des Säumniszuschlags ist gesetzlich vorgeschrieben, er wird nicht festgesetzt. Die Erhebung verwirkter Säumniszuschläge kann jedoch aus sachlichen oder persönlichen Gründen unbillig sein und damit die Möglichkeit zu einem Erlass der Zuschläge darstellen. Mit den Gründen für einen Erlass hatte sich im vergangenen Jahr das Finanzgericht Sachsen-Anhalt zu befassen.

Sachverhalt
Die Klägerin konnte ihre Umsatzsteuervoranmeldung nicht fristgerecht bis zum 10. des Monats beim Finanzamt einreichen und hatte deshalb telefonisch eine stillschweigende Einzelfristverlängerung um einen Monat beantragt. Die Frist wurde bewilligt. Sodann gab die Klägerin die Voranmeldung vorsorglich bereits am 5. des Folgemonats ab; die Steuer überwies sie am 9. des Folgemonats und war erstaunt, dass sie Säumniszuschläge zahlen musste. Die Klägerin beantragte den Erlass der Säumniszuschläge mit dem Argument, die Frist sei doch um einen Monat verlängert worden. Sie unterlag vor dem Finanzgericht.

Entscheidung
Eine Einzelfristverlängerung für die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung beinhaltet nicht zugleich auch eine Verlängerung der Frist für die Entrichtung der Umsatzsteuer. Die Fälligkeit richtet sich nach dem tatsächlichen Abgabezeitpunkt der Voranmeldung, auch wenn diese vor Ablauf der Fristverlängerung abgegeben wird. Die Vorauszahlung hätte im Streitfall unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schonfrist von 3 Tagen schon am 8. des Folgemonats beim Finanzamt eingehen müssen. Folglich war die Klägerin säumig, denn die Zahlung erfolgte erst am 9. des Folgemonats. Allerdings wurde nach Ansicht der Richter der Erlass der Säumniszuschläge mit unzutreffender Begründung abgelehnt; das Finanzamt hätte z. B. die Möglichkeit erwägen müssen, die Entrichtung der Steuer zu stunden, weil sich die Klägerin korrekt verhalten und die Frist nicht ausgereizt habe. Das Finanzgericht schlug daher vor, den bisher mit 1 % festgesetzten Säumniszuschlag auf 0,5 % zu ermäßigen.

Konsequenz
Es wird offen bleiben, wie der Bundesfinanzhof den Fall entschieden hätte; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil stellt klar, dass in ähnlichen Fällen bei Zahlung nach Fälligkeit ein zumindest teilweiser Erlass von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen ermessensgerecht ist. Zu empfehlen ist in der Praxis, bei einer Beantragung einer Einzelfristverlängerung immer auch gleichzeitig eine Verlängerung der Zahlungsfrist zu beantragen, um Unklarheiten von Vornherein zu vermeiden.