Rechtsstand: 09.07.2026
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18.03.2026 entschieden, wann in Kindergeldfällen mit Bezug zum Vereinigten Königreich nach dem Brexit weiterhin europäisches Koordinierungsrecht gilt.
Die Entscheidung ist besonders wichtig für Eltern, bei denen ein Elternteil oder das Kind einen Bezug zum Vereinigten Königreich hat. Denn seit dem Ende des Brexit-Übergangszeitraums am 31.12.2020 ist nicht mehr automatisch klar, ob die bekannten EU-Regeln zur Koordinierung von Familienleistungen weiter anwendbar sind.
Das Wichtigste auf einen Blick
Entscheidung: BFH, Urteil vom 18.03.2026 – III R 10/25
Pressemitteilung: BFH, Pressemitteilung Nr. 39/26 vom 09.07.2026
Kernaussage: Nach Ablauf des Brexit-Übergangszeitraums gilt das EU-Koordinierungsrecht bei Kindergeldfällen mit UK-Bezug nur noch in bestimmten Fallgruppen.
Besonders wichtig: Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens schützt bestimmte bestehende Ansprüche auf Familienleistungen. Er führt aber nicht dazu, dass das EU-Koordinierungsrecht in allen Kindergeldfällen mit UK-Bezug weitergilt.
Praxisfolge: Familienkassen und Finanzgerichte müssen genau prüfen, welche Person sich wann in welcher grenzüberschreitenden Situation befand und welche Staatsangehörigkeit die beteiligten Personen haben.
Worum ging es im BFH-Fall?
Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie lebt seit Oktober 2019 zusammen mit ihrem im Vereinigten Königreich geborenen minderjährigen Kind in Deutschland. Auch das Kind besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Im Streit ging es um Kindergeld für den Zeitraum März bis August 2022.
Die Klägerin beantragte in Deutschland Kindergeld. In ihrem Antrag gab sie an, dass der Vater des Kindes im Vereinigten Königreich lebt und dort seit etwa dem Jahr 2000 in der Gastronomie beschäftigt ist.
Die Familienkasse zahlte der Klägerin jedoch nicht das volle deutsche Kindergeld. Sie gewährte nur sogenanntes Differenzkindergeld. Das bedeutet: Die Familienkasse ging davon aus, dass das Vereinigte Königreich wegen der Beschäftigung des Kindsvaters vorrangig für Familienleistungen zuständig sei. Deutschland sollte deshalb nur den Unterschiedsbetrag zwischen der britischen Leistung und dem höheren deutschen Kindergeld zahlen.
Mehrere Anfragen im Vereinigten Königreich brachten allerdings kein klares Ergebnis dazu, ob dort tatsächlich ein Anspruch auf Familienleistungen bestand oder warum ein solcher Anspruch nicht bestehen sollte.
Das Finanzgericht Münster gab der Klägerin zunächst Recht und sprach ihr ungekürztes deutsches Kindergeld zu.
Was entschied der BFH?
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies den Fall zurück.
Wichtig ist: Der BFH hat nicht abschließend entschieden, dass die Klägerin kein volles Kindergeld erhält. Er hat aber klargestellt, dass das Finanzgericht die Anwendbarkeit des europäischen Koordinierungsrechts nicht ausreichend geprüft hatte.
Nach Auffassung des BFH erfüllt die Klägerin zwar die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nach deutschem Recht. Unklar war aber, ob und in welcher Form europäisches oder altes europäisches Koordinierungsrecht nach dem Brexit noch anzuwenden ist.
Das Finanzgericht muss nun weitere Tatsachen feststellen.
Warum ist der Brexit für das Kindergeld so wichtig?
Vor dem Brexit wurden Kindergeldfälle mit Bezug zu mehreren EU-Staaten regelmäßig nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 koordiniert.
Diese Regeln bestimmen unter anderem:
- welcher Staat vorrangig für Familienleistungen zuständig ist,
- ob ein anderer Staat nur einen Unterschiedsbetrag zahlen muss,
- wie Anträge zwischen den Behörden zu behandeln sind,
- und wie Doppelzahlungen vermieden werden.
Das Vereinigte Königreich ist jedoch zum 01.02.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Das EU-Recht galt nur noch während des Übergangszeitraums bis zum 31.12.2020 fort.
Für spätere Zeiträume – wie hier März bis August 2022 – gelten die EU-Regeln daher nicht mehr automatisch.
Wann gilt das EU-Koordinierungsrecht nach dem Brexit weiter?
Nach dem BFH kommt eine Weitergeltung insbesondere dann in Betracht, wenn eine Person bereits am Ende des Übergangszeitraums in einer vom Austrittsabkommen geschützten grenzüberschreitenden Situation war.
Entscheidend ist daher nicht nur, dass irgendwann einmal ein Bezug zum Vereinigten Königreich bestand.
Entscheidend ist vielmehr:
- Wer war am 31.12.2020 betroffen?
- Wo wohnte diese Person?
- Wo arbeitete diese Person?
- Welche Staatsangehörigkeit hatte diese Person?
- Bestand die grenzüberschreitende Situation ohne relevante Unterbrechung fort?
- Geht es um einen Elternteil oder nur um das Kind als Familienangehörigen?
Der BFH betont damit: Kindergeldfälle mit UK-Bezug müssen nach dem Brexit deutlich genauer geprüft werden als früher.
Was bedeutet Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens?
Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens ordnet für bestimmte Fälle die Weiteranwendung der Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 an.
Diese Vorschrift schafft nach dem BFH einen Bestandsschutz für Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums bereits ein Anspruch bestand.
Sie erfasst insbesondere Fälle, in denen sich nur das Kind beziehungsweise ein Familienangehöriger in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich befand, nicht aber der Elternteil, von dem der Anspruch abgeleitet wird.
Das ist für viele Familien wichtig, bei denen das Kind in einem anderen Staat lebt oder geboren wurde, während ein Elternteil in einem anderen Staat arbeitet.
Warum war die Staatsangehörigkeit des Kindsvaters entscheidend?
Im BFH-Fall war nicht ausreichend festgestellt, welche Staatsangehörigkeit der Kindsvater hatte.
Nach Angaben der Klägerin bestand die Möglichkeit, dass er nur die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt. Dann kann eine Besonderheit greifen: Bei Drittstaatsangehörigen kann nach Art. 31 Abs. 3 des Austrittsabkommens nicht ohne Weiteres auf das neue Koordinierungsrecht nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 abgestellt werden.
Stattdessen kann auf das frühere Koordinierungsrecht verwiesen werden, also auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
Das kann erhebliche Folgen haben. Denn das alte Koordinierungsrecht enthält nicht in jedem Punkt entsprechende Regelungen. Fehlt eine entsprechende Vorschrift, läuft die Verweisung ins Leere.
Achtung: Nicht jeder UK-Bezug reicht aus
Ein häufiger Fehler besteht darin, jeden Kindergeldfall mit Bezug zum Vereinigten Königreich weiterhin wie einen klassischen EU-Fall zu behandeln.
Das ist nach dem BFH zu pauschal.
Seit dem Ende des Übergangszeitraums muss zuerst geklärt werden, ob das Austrittsabkommen überhaupt eine Weitergeltung des Koordinierungsrechts anordnet.
Erst wenn diese Frage bejaht wird, stellt sich die nächste Frage: Welcher Staat ist vorrangig zuständig und darf Deutschland das Kindergeld ganz oder teilweise kürzen?
Praxisbeispiel: Differenzkindergeld nach dem Brexit
Angenommen, ein Kind lebt mit der Mutter in Deutschland. Der Vater arbeitet im Vereinigten Königreich. Die Familienkasse geht davon aus, dass im Vereinigten Königreich ein Anspruch auf Familienleistungen besteht.
Dann kann sie nicht einfach automatisch deutsches Kindergeld kürzen.
Zuerst muss geprüft werden, ob für den Streitzeitraum nach dem Brexit überhaupt noch Koordinierungsrecht anwendbar ist.
Ist das nicht der Fall, richtet sich der Anspruch stärker nach deutschem Kindergeldrecht. Ist Koordinierungsrecht anwendbar, muss zusätzlich geprüft werden, welcher Staat vorrangig zuständig ist und ob ausländische Leistungen tatsächlich zu berücksichtigen sind.
Steuer-Tipp: Bescheide bei UK-Bezug genau prüfen
Eltern mit UK-Bezug sollten Kindergeldbescheide genau prüfen lassen, wenn die Familienkasse nur Differenzkindergeld zahlt oder ausländische Familienleistungen anrechnet.
Besonders wichtig sind folgende Fragen:
- Für welchen Zeitraum wurde Kindergeld gekürzt?
- Liegt der Zeitraum vor oder nach dem 31.12.2020?
- Wer hatte am Ende des Übergangszeitraums einen Bezug zum Vereinigten Königreich?
- Bestand dieser Bezug ohne Unterbrechung fort?
- Welche Staatsangehörigkeit haben Elternteil und Kind?
- Wurde im Vereinigten Königreich tatsächlich eine Familienleistung gezahlt oder nur vermutet?
- Hat die Familienkasse das Koordinierungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt?
Gerade bei vorläufigen Bescheiden, Änderungsbescheiden und Einspruchsentscheidungen lohnt sich eine sorgfältige Prüfung.
Was bedeutet die Entscheidung für Familien?
Die BFH-Entscheidung bringt keine einfache Faustregel, aber wichtige Klarheit.
Nach dem Brexit reicht ein bloßer UK-Bezug nicht aus, um automatisch die europäischen Koordinierungsregeln anzuwenden. Familienkassen müssen genauer prüfen, ob das Austrittsabkommen die Weitergeltung dieser Regeln im konkreten Fall wirklich anordnet.
Für Eltern kann das entscheidend sein. Denn die Frage, ob Deutschland das volle Kindergeld zahlen muss oder nur Differenzkindergeld, hängt oft von diesen Details ab.
Checkliste für Betroffene
Prüfen Sie bei Kindergeldfällen mit UK-Bezug insbesondere:
- Lebte oder arbeitete ein Elternteil am 31.12.2020 im Vereinigten Königreich?
- Lebte das Kind am 31.12.2020 in Deutschland, der EU oder im Vereinigten Königreich?
- Welche Staatsangehörigkeit besitzen Eltern und Kind?
- Ging es um einen Anspruch vor oder nach dem Brexit-Übergangszeitraum?
- Hat die Familienkasse nur Differenzkindergeld gezahlt?
- Wurden britische Leistungen tatsächlich gezahlt oder lediglich angerechnet?
- Gibt es Schreiben der britischen Behörde HM Revenue & Customs?
- Ist der Bescheid vorläufig oder endgültig?
- Wurde fristgerecht Einspruch eingelegt?
FAQ zum Kindergeld nach Brexit
Gilt EU-Koordinierungsrecht nach dem Brexit noch für Kindergeldfälle?
Ja, aber nur in bestimmten Fallgruppen. Nach dem BFH gilt das EU-Koordinierungsrecht nach Ablauf des Übergangszeitraums nicht mehr automatisch. Es muss geprüft werden, ob das Austrittsabkommen eine Weitergeltung anordnet.
Warum ist der 31.12.2020 so wichtig?
Der 31.12.2020 war das Ende des Brexit-Übergangszeitraums. Für spätere Kindergeldzeiträume kommt es entscheidend darauf an, ob am Ende dieses Übergangszeitraums eine geschützte grenzüberschreitende Situation bestand.
Was ist Differenzkindergeld?
Differenzkindergeld bedeutet, dass Deutschland nicht das volle Kindergeld zahlt, sondern nur den Unterschied zwischen einer ausländischen Familienleistung und dem höheren deutschen Kindergeld.
Darf die Familienkasse britische Leistungen anrechnen, obwohl nichts ausgezahlt wurde?
Das hängt vom Einzelfall ab. Zuerst ist zu prüfen, ob überhaupt Koordinierungsrecht anwendbar ist. Danach ist zu prüfen, ob ein vorrangiger Anspruch im Vereinigten Königreich bestand und wie das Koordinierungsverfahren durchgeführt wurde.
Was passiert, wenn der andere Elternteil Drittstaatsangehöriger ist?
Dann kann nach Art. 31 Abs. 3 des Austrittsabkommens das alte Koordinierungsrecht nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 relevant werden. Das kann zu anderen Ergebnissen führen als das neue Koordinierungsrecht.
Hat der BFH der Mutter das volle Kindergeld zugesprochen?
Nein. Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und den Fall zurückverwiesen. Das Finanzgericht muss weitere Tatsachen feststellen und anschließend neu entscheiden.
Fazit
Der BFH stellt klar: Nach dem Brexit gelten die europäischen Koordinierungsregeln für Kindergeldfälle mit Bezug zum Vereinigten Königreich nicht mehr automatisch.
Für Eltern, Familienkassen und Berater kommt es auf die genaue Fallgruppe an. Entscheidend sind insbesondere der Zeitraum, die grenzüberschreitende Situation am 31.12.2020, die Staatsangehörigkeit der Beteiligten und die Frage, ob neues oder altes Koordinierungsrecht anwendbar ist.
Wer einen Kindergeldbescheid mit Kürzung wegen angeblicher britischer Familienleistungen erhält, sollte den Bescheid daher nicht ungeprüft hinnehmen.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
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Quellen
- BFH, Urteil vom 18.03.2026 – III R 10/25, ECLI:DE:BFH:2026:U.180326.IIIR10.25.0
- BFH, Pressemitteilung Nr. 39/26 vom 09.07.2026
- Finanzgericht Münster, Urteil vom 20.02.2025 – 10 K 2123/22 Kg, Vorinstanz
- Art. 30, Art. 31 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
- Art. 67, Art. 68 und Art. 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
- Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009
- Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Verordnung (EWG) Nr. 574/72
- § 62 EStG, § 63 EStG, § 64 EStG und § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG