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Können Sonderbetriebsausgaben nachträglich berücksichtigt werden?

Können Sonderbetriebsausgaben nachträglich berücksichtigt werden?

Ein fehlerhafter Bilanzansatz kann in der ersten noch offenen Bilanz korrigiert werden. Erforderlich ist allerdings, dass das entsprechende Wirtschaftsgut noch vorhanden ist.

Hintergrund

Die Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft machte selbst getragene Rechtsberatungskosten aus den Jahren 2008 und 2009 als Sonderbetriebsausgaben geltend. Diese waren bei der Erstellung der Steuererklärungen der entsprechenden Jahre jedoch noch nicht erklärt worden, sodass die Steuerbescheide ohne Berücksichtigung der Sonderbetriebsausgaben erlassen wurden. Gegen die Bescheide 2009 legte die Gesellschaft Einspruch ein. Bezüglich des Jahres 2008 verlangte sie, dass die Sonderbetriebsausgaben im Wege der Bilanzberichtigung in 2009 berücksichtigt werden, was das Finanzamt aber zurückwies. Im Klageverfahren erkannte das Finanzamt die Sonderbetriebsausgaben für 2009 an, nicht jedoch die für 2008.

Entscheidung

Auch das Finanzgericht gewährte keinen Abzug der Sonderbetriebsausgaben für 2008. Die Richter sahen die Voraussetzungen für eine Korrektur nach den Grundsätzen des formellen Bilanzzusammenhangs hier nicht als erfüllt an. Die Bilanz ist zwar falsch, weil die Einlagen nicht zutreffend erfasst wurden und sich damit eine Gewinnänderung ergibt. Es steht jedoch auch unstreitig fest, dass die Steuerfestsetzung 2008 bestandskräftig ist. Deshalb kommt eine Änderung nur noch in der ersten noch offenen Steuerfestsetzung in Betracht. Weiterhin ist erforderlich, dass der Bilanzierungsfehler an dem maßgeblichen Stichtag, hier 2009, weiterhin vorliegt. Hier ist das aber nicht der Fall, da der Bilanzierungsfehler im Fehlerjahr 2008 verbleibt.

Nachträgliche Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben

Nachträgliche Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben

Kernproblem

Im Steuerrecht gilt es nicht nur, die jeweiligen Einzelsteuergesetze materiell zu beherrschen, auch das Verfahrensrecht ist zu beachten. Sonst kann es vorkommen, dass auch offensichtlich falsche (rechtswidrige) Bescheide nicht mehr änderbar sind, obwohl die Ungerechtigkeit zum Himmel schreit. Dass es sich hierbei zumeist um Fälle zu Ungunsten des Steuerzahlers handelt, verwundert nicht, denn der Fiskus hat den Finanzämtern ein Hintertürchen ins Gesetz einbauen lassen. So kann das Finanzamt zu seinen Gunsten Bescheide ändern, wenn ihm neue Tatsachen bekanntwerden. Für den Steuerpflichtigen gilt das dagegen nur, wenn ihn kein grobes Verschulden an der nachträglichen Bekanntgabe trifft. Wenn es dabei um steuermindernde Ausgaben geht, die in einem Steuerformular explizit genannt sind, kann ein „Übersehen“ bereits zum groben Verschulden führen. Ist für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ein eigenes Feststellungsverfahren angeordnet, ist höchste Vorsicht geboten, wie folgender Fall zeigt.

Sachverhalt

Ein eingetragener Verein (e. V.) war Kommanditist einer Kommanditgesellschaft (KG) und zugleich an der Komplementär-GmbH beteiligt. Auf die Beteiligung hatte der e. V. in seinem Jahresabschluss eine Teilwertabschreibung von 200.000 DM vorgenommen. Bei einer Betriebsprüfung kam man zu dem Ergebnis, dass die GmbH-Beteiligung notwendiges Sonderbetriebsvermögen bei der KG darstellte und die Abschreibung als Sonderbetriebsausgabe zu erfassen war. In der Feststellungserklärung fehlten Angaben zum Sonderbetriebsvermögen. Der e. V. beantragte einen so genannten Ergänzungsbescheid, der rechtlich zulässig ist, soweit in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben ist. Das lehnte das Finanzamt ab, weil ein Ergänzungsbescheid nur Lücken vervollständigen, nicht aber Unrichtigkeiten korrigieren dürfe. Das Finanzgericht gab dem e. V. zunächst Recht; aber die Verwaltung zog vor den Bundesfinanzhof (BFH).

Entscheidung

Der BFH folgte den Argumenten des Finanzamts und lehnte den Erlass des Ergänzungsbescheids ab. Der Feststellungsbescheid der KG sei nicht unvollständig, sondern unrichtig, und enthielte die negative Feststellung, dass keine Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen seien. Werde die in der Anlage FE 1 der Erklärung vorgesehene Zeile zur Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben nicht ausgefüllt, könne das Finanzamt dieser Erklärung die Aussage entnehmen, Sonderbetriebsausgaben seien nicht zu berücksichtigen. Dem Nichtausfüllen kommt nach Ansicht der Richter insoweit der gleiche Aussagewert zu wie einem in dieser Zeile angebrachten Strich oder dem Eintrag eines Betrags von 0 EUR.

Konsequenz

Der Fall zeigt das in der Praxis durchaus gängige Problem auf, dass Sonderbetriebsausgaben in der persönlichen Steuererklärung deklariert werden. Ein solches Risiko kann eigentlich nur eingegangen werden, wenn der Feststellungsbescheid noch nach anderen Vorschriften änderbar ist.