Können Sonderbetriebsausgaben nachträglich berücksichtigt werden?
Ein fehlerhafter Bilanzansatz kann in der ersten noch offenen Bilanz korrigiert werden. Erforderlich ist allerdings, dass das entsprechende Wirtschaftsgut noch vorhanden ist.
Hintergrund
Die Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft machte selbst getragene Rechtsberatungskosten aus den Jahren 2008 und 2009 als Sonderbetriebsausgaben geltend. Diese waren bei der Erstellung der Steuererklärungen der entsprechenden Jahre jedoch noch nicht erklärt worden, sodass die Steuerbescheide ohne Berücksichtigung der Sonderbetriebsausgaben erlassen wurden. Gegen die Bescheide 2009 legte die Gesellschaft Einspruch ein. Bezüglich des Jahres 2008 verlangte sie, dass die Sonderbetriebsausgaben im Wege der Bilanzberichtigung in 2009 berücksichtigt werden, was das Finanzamt aber zurückwies. Im Klageverfahren erkannte das Finanzamt die Sonderbetriebsausgaben für 2009 an, nicht jedoch die für 2008.
Entscheidung
Auch das Finanzgericht gewährte keinen Abzug der Sonderbetriebsausgaben für 2008. Die Richter sahen die Voraussetzungen für eine Korrektur nach den Grundsätzen des formellen Bilanzzusammenhangs hier nicht als erfüllt an. Die Bilanz ist zwar falsch, weil die Einlagen nicht zutreffend erfasst wurden und sich damit eine Gewinnänderung ergibt. Es steht jedoch auch unstreitig fest, dass die Steuerfestsetzung 2008 bestandskräftig ist. Deshalb kommt eine Änderung nur noch in der ersten noch offenen Steuerfestsetzung in Betracht. Weiterhin ist erforderlich, dass der Bilanzierungsfehler an dem maßgeblichen Stichtag, hier 2009, weiterhin vorliegt. Hier ist das aber nicht der Fall, da der Bilanzierungsfehler im Fehlerjahr 2008 verbleibt.