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Einstweilige Anordnung zur Durchsetzung von Steuererstattungen

Einstweilige Anordnung zur Durchsetzung von Steuererstattungen

Kernaussage

Die Finanzverwaltung tut sich bekanntlich schwer damit, unliebsame Urteile zeitnah umzusetzen. Für die betroffenen Unternehmen ist dies zumeist mehr als ärgerlich. Nicht nur, dass sie auf die angestrebte Steuererstattung warten müssen, häufig ergeben sich noch zusätzliche Beratungskosten, um die ihnen zustehenden Ansprüche endgültig durchzusetzen. Eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster könnte helfen, diesem Treiben ein Ende zu bereiten.

Sachverhalt

Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Besteuerung der Abgabe von Speisen an Imbissständen, hatte ein Unternehmer beantragt, die Umsatzsteuerbescheide für 2007 und 2008 zu seinen Gunsten zu ändern. Diese standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das Finanzamt lehnte eine Änderung zunächst ab. Über den hiergegen eingelegten Einspruch wollte die Behörde erst nach Veröffentlichung des Urteils des EuGH im Bundessteuerblatt entscheiden. Solange wollte der Unternehmer nicht warten und stellte einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim hier zuständigen Finanzgericht Münster auf Erstattung von ca. 100.000 EUR.

Entscheidung

Die Richter gaben dem Antrag statt. Zum Einen sei durch die Korrektur der Umsatzsteuererklärungen der Anspruch des Klägers glaubhaft gemacht worden. Zum Anderen läge auch ein Anordnungsgrund vor, da der Kläger unmittelbar von der Zahlungsunfähigkeit bedroht sei.

Konsequenz

Das Urteil ist zwar nicht geeignet, gegen jegliche Verzögerungen der Finanzverwaltung vorzugehen. In Fällen jedoch, in denen den betroffenen Unternehmern existenzielle Schäden drohen, z. B. die Insolvenz, ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung zu prüfen.

Rückruf von Steuererstattungen auf gekündigtes Konto zulässig?

Rückruf von Steuererstattungen auf gekündigtes Konto zulässig?

Kernaussage

Geht nach der Kündigung noch Geld auf einem Kontokorrent ein, darf die Bank eine Verrechnung mit einem fortbestehenden Schuldensaldo vornehmen. Die auf ein solches Konto überwiesene Steuererstattung, kann das Finanzamt deshalb nicht mehr zurückfordern, auch wenn der Behörde zuvor ein anderes Konto benannt wurde.

Sachverhalt

Die Klägerin ist ein Kreditinstitut und unterhielt für das Einzelunternehmen eines Steuerpflichtigen ein Girokonto, welches die Klägerin zum 15.8.2009 gekündigt hatte. Zu diesem Zeitpunkt bestanden fällige Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen gegenüber der Klägerin. Auf dieses gespeicherte Konto überwies das beklagte Finanzamt eine Steuererstattung, obwohl ihm der Steuerpflichtige zuvor eine neue Bankverbindung mitgeteilt hatte. Die Klägerin verrechnete nun die Gutschrift mit einem Teil des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schuldsaldos. Nachdem das Finanzamt auf den Fehler aufmerksam wurde, erließ es gegen die Klägerin einen Rückforderungsbescheid, gegen den sich die Klage richtet.

Entscheidung

Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof (BFH) gaben der Klägerin Recht. Das Finanzamt hat keinen Rückzahlungsanspruch gegen die Klägerin, denn dieser Anspruch richtet sich gegen den Leistungsempfänger, wenn ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Das Finanzamt will mit befreiender Wirkung gegenüber dem Anspruchsberechtigten leisten. Die Klägerin ist somit nicht Leistungsempfänger sondern nur die vom Steuerpflichtigen bezeichnete Zahlstelle, und zwar selbst dann, wenn das Konto zuvor gekündigt wurde. Denn mit der Gutschrift erfüllt die Bank ihre eigene nachvertragliche Pflicht aus dem Girovertrag. Die Verrechnung der Gutschrift mit dem bestehenden Schuldsaldo ist in dem banküblichen Kontokorrentverhältnis begründet und stellt keine eigene Zweckbestimmung der Klägerin über die Verwendung der Überweisung dar.

Konsequenz

Bereits 2009 hat sich der BFH der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) für vergleichbare Fälle ohne steuerrechtlichen Hintergrund angeschlossen und damit seine frühere Meinung revidiert. Ob die Bank gegenüber dem Steuerpflichtigen zur Verrechnung befugt war, bedurfte in diesem Rechtsstreit keiner Entscheidung. Zu beachten bleibt, dass auch ein beendeter Girovertrag nachwirkt, denn grundsätzlich bedarf es zuvor der Abrechnung.