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Rückruf von Steuererstattungen auf gekündigtes Konto zulässig?

Rückruf von Steuererstattungen auf gekündigtes Konto zulässig?

Kernaussage

Geht nach der Kündigung noch Geld auf einem Kontokorrent ein, darf die Bank eine Verrechnung mit einem fortbestehenden Schuldensaldo vornehmen. Die auf ein solches Konto überwiesene Steuererstattung, kann das Finanzamt deshalb nicht mehr zurückfordern, auch wenn der Behörde zuvor ein anderes Konto benannt wurde.

Sachverhalt

Die Klägerin ist ein Kreditinstitut und unterhielt für das Einzelunternehmen eines Steuerpflichtigen ein Girokonto, welches die Klägerin zum 15.8.2009 gekündigt hatte. Zu diesem Zeitpunkt bestanden fällige Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen gegenüber der Klägerin. Auf dieses gespeicherte Konto überwies das beklagte Finanzamt eine Steuererstattung, obwohl ihm der Steuerpflichtige zuvor eine neue Bankverbindung mitgeteilt hatte. Die Klägerin verrechnete nun die Gutschrift mit einem Teil des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schuldsaldos. Nachdem das Finanzamt auf den Fehler aufmerksam wurde, erließ es gegen die Klägerin einen Rückforderungsbescheid, gegen den sich die Klage richtet.

Entscheidung

Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof (BFH) gaben der Klägerin Recht. Das Finanzamt hat keinen Rückzahlungsanspruch gegen die Klägerin, denn dieser Anspruch richtet sich gegen den Leistungsempfänger, wenn ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Das Finanzamt will mit befreiender Wirkung gegenüber dem Anspruchsberechtigten leisten. Die Klägerin ist somit nicht Leistungsempfänger sondern nur die vom Steuerpflichtigen bezeichnete Zahlstelle, und zwar selbst dann, wenn das Konto zuvor gekündigt wurde. Denn mit der Gutschrift erfüllt die Bank ihre eigene nachvertragliche Pflicht aus dem Girovertrag. Die Verrechnung der Gutschrift mit dem bestehenden Schuldsaldo ist in dem banküblichen Kontokorrentverhältnis begründet und stellt keine eigene Zweckbestimmung der Klägerin über die Verwendung der Überweisung dar.

Konsequenz

Bereits 2009 hat sich der BFH der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) für vergleichbare Fälle ohne steuerrechtlichen Hintergrund angeschlossen und damit seine frühere Meinung revidiert. Ob die Bank gegenüber dem Steuerpflichtigen zur Verrechnung befugt war, bedurfte in diesem Rechtsstreit keiner Entscheidung. Zu beachten bleibt, dass auch ein beendeter Girovertrag nachwirkt, denn grundsätzlich bedarf es zuvor der Abrechnung.