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Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2013

Mit dem BMF-Schreiben werden die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für die Voranmeldungszeiträume September bis Dezember 2013 bekannt gegeben.

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Mit BMF-Schreiben vom 30. Oktober 2012 – IV D 3 – S 7344/12/10002 (2012/0988126),
BStBl I Seite 1087, wurden im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren
für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2013 die Vordruckmuster USt 1 A (UmsatzsteuerVoranmeldung 2013), USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2013) und USt 1 E (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2013) eingeführt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gilt Folgendes:
(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab September 2013 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:
– USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2013
– USt 1E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2013

2 (2) Durch Artikel 10 Nr. 6Buchstabe a und b i. V. m. Artikel 31 Abs. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26.Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde
mit Wirkung vom 1. September 2013 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers für Lieferungen von Gas oder Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte
durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG) auf Lieferungen
von Gas oder Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ergänzt. Die Regelung beruht auf Art. 199a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e MwStSystRL in der Fassung von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22.Juli 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick
auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft
(Reverse-Charge-Verfahren) auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und
Dienstleistungen (ABl. EU Nr. L 201 vom 26.7.2013, S. 4). Voraussetzung nach der nationalen Umsetzung ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst derartige
Leistungen erbringt bzw. – bei Lieferungen von Elektrizität – der liefernde Unternehmer und
der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind. Die
Bemessungsgrundlage nebst Steuer für Lieferungen von Gas oder Elektrizität eines im Inland
ansässigen Unternehmers sind daher vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Vordruckmuster USt 1 A ab 1. September 2013 in der Zeile 52 (Kennzahl – Kz – 84/85) anzugeben. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte eines im Ausland ansässigen Unternehmerssind vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Vordruckmuster USt 1 A
weiterhin in der Zeile 49 (Kz 52/53) einzutragen.
(3) Für durch den leistenden Unternehmer anzugebende steuerpflichtige Umsätze im Sinne
des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a bzw. b UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer
nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, ist im Vordruckmuster USt 1 A die Zeile 40 (Kz 60) vorgesehen.
(4) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den bisherigen
Mustern sind lediglich redaktioneller Art.
(5) Das Vordruckmuster USt 1 A ist im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil -soweit sachlich möglich – mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb ist der Vordruck auf der
Grundlage des unveränderten Vordruckmusters (Absatz 1) herzustellen.
(6) Folgende Abweichungen sind zulässig:
1. Die im Kopfteil des Vordruckmusters USt 1 A eingedruckte Schlüsselzeile für die
Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert
werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.

2. Soweit die in dem Vordruckmuster USt 1 A enthaltenen Kennzahlen (z. B. im Verfü-
gungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „13“ für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden.
In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite des Vordruckmusters USt 1 A unten
rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.
(7) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2013 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu
übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse
www.elster.de erhältlich.
(8) Die diesem Schreiben beigefügten Vordruckmuster ersetzen mit Wirkung vom
1. September 2013 die mit o. a. BMF-Schreiben vom 30. Oktober 2012 eingeführten Vordruckmuster USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2013) und USt 1 E (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2013). Das Vordruckmuster USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2013) bleibt unverändert bestehen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine
Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen
(http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung –
Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Umsatzsteuer -BMF-Schreiben/Allgemeines –
zum Herunterladen bereit.

Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2013

Mit dem BMF-Schreiben werden die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für die Voranmeldungszeiträume September bis Dezember 2013 bekannt gegeben.

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Umsatzsteuervoranmeldung online: www.umsatzsteuer-voranmeldung.de

 

Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und –
Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2013

Mit BMF-Schreiben vom 30. Oktober 2012 – IV D 3 – S 7344/12/10002 (2012/0988126),
BStBl I Seite 1087, wurden im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren
für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2013 die Vordruckmuster USt 1 A (UmsatzsteuerVoranmeldung 2013), USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2013) und USt 1 E (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2013) eingeführt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gilt Folgendes:
(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab September 2013 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:
– USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2013
– USt 1E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2013

 

(2) Durch Artikel 10 Nr. 6Buchstabe a und b i. V. m. Artikel 31 Abs. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26.Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde
mit Wirkung vom 1. September 2013 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers für Lieferungen von Gas oder Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte
durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG) auf Lieferungen
von Gas oder Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ergänzt. Die Regelung beruht auf Art. 199a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e MwStSystRL in der Fassung von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22.Juli 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick
auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft
(Reverse-Charge-Verfahren) auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und
Dienstleistungen (ABl. EU Nr. L 201 vom 26.7.2013, S. 4). Voraussetzung nach der nationalen Umsetzung ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst derartige
Leistungen erbringt bzw. – bei Lieferungen von Elektrizität – der liefernde Unternehmer und
der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind. Die
Bemessungsgrundlage nebst Steuer für Lieferungen von Gas oder Elektrizität eines im Inland
ansässigen Unternehmers sind daher vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Vordruckmuster USt 1 A ab 1. September 2013 in der Zeile 52 (Kennzahl – Kz – 84/85) anzugeben. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte eines im Ausland ansässigen Unternehmerssind vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Vordruckmuster USt 1 A
weiterhin in der Zeile 49 (Kz 52/53) einzutragen.
(3) Für durch den leistenden Unternehmer anzugebende steuerpflichtige Umsätze im Sinne
des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a bzw. b UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer
nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, ist im Vordruckmuster USt 1 A die Zeile 40 (Kz 60) vorgesehen.
(4) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den bisherigen
Mustern sind lediglich redaktioneller Art.
(5) Das Vordruckmuster USt 1 A ist im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil -soweit sachlich möglich – mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb ist der Vordruck auf der
Grundlage des unveränderten Vordruckmusters (Absatz 1) herzustellen.
(6) Folgende Abweichungen sind zulässig:
1. Die im Kopfteil des Vordruckmusters USt 1 A eingedruckte Schlüsselzeile für die
Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert
werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.

2. Soweit die in dem Vordruckmuster USt 1 A enthaltenen Kennzahlen (z. B. im Verfü-
gungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „13“ für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden.
In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite des Vordruckmusters USt 1 A unten
rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.
(7) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2013 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu
übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse
www.elster.de erhältlich.
(8) Die diesem Schreiben beigefügten Vordruckmuster ersetzen mit Wirkung vom
1. September 2013 die mit o. a. BMF-Schreiben vom 30. Oktober 2012 eingeführten Vordruckmuster USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2013) und USt 1 E (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2013). Das Vordruckmuster USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2013) bleibt unverändert bestehen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine
Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen
(http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung –
Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Umsatzsteuer -BMF-Schreiben/Allgemeines –
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Lohn-/Umsatzsteuer – 40.000 Unternehmen erhalten Post vom Finanzamt (OFD)

Arbeitgeber und Unternehmer müssen spätestens ab 1. September 2013 ihre Lohnsteuer-Anmeldungen und ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht nur elektronisch, sondern auch mit Hilfe eines Sicherheitszertifikats ans Finanzamt übermitteln.

Diese authentifizierte, also eindeutig einem Unternehmen zuzuordnende Übermittlung ist gesetzlich vorgeschrieben, um größtmögliche Datensicherheit zu gewährleisten. Zwar besteht die Regelung hierzu bereits seit dem 1.1.2013. Nach Ablauf einer großzügigen Übergangsfrist, die nun am 31.8.2013 endet, sind Übermittlungen an das Finanzamt ohne Registrierung nicht mehr möglich.

Aus diesem Grund verschicken die rheinland-pfälzischen Finanzämter in den nächsten Tagen rund 40.000 Informationsschreiben an Unternehmen, die bislang ohne Sicherheitszertifikat übermittelt haben. Sollte die hierfür erforderliche Registrierung bis zum 31.8.2013 nicht erfolgt sein, können die Steuer(vor)anmeldungen nicht vom Finanzamt bearbeitet werden. Die betroffenen Unternehmer müssen in diesem Fall mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser kann bis zu 10% der angemeldeten Steuer betragen.

Vorteil dieser Art der Datenübermittlung: Durch die papierlose Kommunikation, bei der eine Unterschrift nicht mehr erforderlich ist, werden Zeit und Kosten gespart.

Wie funktioniert die Authentifizierung und wo ist das Sicherheitszertifikat erhältlich?

Das erforderliche Zertifikat – in diesem Fall für Organisationen – gibt es kostenlos nach einer Registrierung unter: www.elsteronline.de. Es ist zu empfehlen, die Registrierung mit der Steuernummer des Unternehmens durchzuführen. Zur Vermeidung von Verspätungsschlägen sollte dies bereits jetzt erfolgen, da der Registrierungsvorgang bis zu 14 Tage dauern kann.

Eine genaue Schritt für Schritt-Anleitung zur Registrierung für Unternehmen findet sich unter www.fin-rlp.de/home/elster.

Weitere Informationen zum Thema elektronische Steuererklärungen sind im Internet unter www.elster.de zu finden.

Quelle: OFD Koblenz, Pressemitteilung v. 8.7.2013

-> Sie auch www.umsatzsteuer-vornameldung.de

 

Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen ab dem 1. Januar 2013 nur noch mit Authentifizierung

Die elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen ist ab dem 1. Januar 2013 bundesweit nur noch mit Authentifizierung zulässig.

Soweit noch nicht geschehen, sollten sich die betroffenen Unternehmer und Arbeitgeber bereits jetzt elektronisch bei ELSTER registrieren, um das für die Authentifizierung benötigte elektronische Zertifikat zu erhalten. Bislang können Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen als elektronische Steuererklärungen mit dem Verfahren ELSTER ohne Authentifizierung an das Finanzamt übermittelt werden. Ab dem 1. Januar 2013 müssen (Vor-) Anmeldungen aufgrund einer Änderung der bundesweit geltenden Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zwingend authentifiziert übermittelt werden. Für die authentifizierte Übermittlung wird ein elektronisches Zertifikat benötigt. Dieses erhält man durch eine Registrierung im ElsterOnline-Portal www.elsteronline.de/eportal. Die Registrierung kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, wird empfohlen, sich schon jetzt zu registrieren und die Steuererklärungen authentifiziert zu übermitteln. Das Zertifikat kann auch für weitere Leistungen der Steuerverwaltung verwendet werden.

Vordruckmuster im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für 2013

Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2013

“Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2013 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt: […]“

BMF-Schreiben vom 30. Oktober 2012 (PDF, 30,4 KB)
USt 1 A – Umsatzsteuer-Voranmeldung 2013 (PDF, 193,3 KB)
USt 1 H – Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2013 (PDF, 160,9 KB)
USt 1 E – Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2013 (PDF, 204,2 KB)

BMF-Schreiben vom 30. Oktober 2012 – IV D 3 – S 7344/12/10002 -Bundesfinanzministerium (BMF)

Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung nach § 18 Absatz 2 Satz 3 UStG

BMF-Schreiben vom 31. August 2012

Das Finanzamt kann den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreien, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro beträgt. In begründeten Einzelfällen unterbleibt die Befreiung.

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Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung nach § 18 Absatz 2 Satz 3 UStG; BMF-Schreiben vom 31. August 2012 – IV D 3 – S 7346/12/10002 – 2012/0810509 –

Nach § 18 Absatz 2 Satz 3 UStG kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreien, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro beträgt. In begründeten Einzelfällen unterbleibt die Befreiung (vgl. Abschnitt 18.2 Absatz 2 Satz 3 UStAE).

Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung nach § 18 Absatz 2 Satz 3 UStG (PDF, 35,9 KB)

Bundesfinanzministerium (BMF)