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Umsatzsteuer bei Insolvenz

Umsatzsteuer bei Insolvenz

Kernaussage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in 2 Urteilen aus den Jahren 2009 und 2010 grundsätzlich zur Behandlung der Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren Stellung bezogen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese Urteile nun im Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) berücksichtigt.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Schreiben des BMF stellt klar, dass eine Korrektur der Umsatzsteuer aus Forderungen des Unternehmens spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berichtigen ist. Werden anschließend noch Zahlungen auf diese Forderungen geleistet, so erfolgt eine erneute Korrektur im Zeitpunkt der Vereinnahmung. Eine korrespondierende Korrektur der Vorsteuer des Leistungsempfängers erfolgt nicht, da er unverändert zur Zahlung verpflichtet ist. Wird hingegen vom Insolvenzgericht ein „starker“ (mit umfassenden Rechten ausgestatteter) vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ist die Umsatzsteuer schon zu diesem Zeitpunkt zu korrigieren. Dies gilt jedoch nicht für die Bestellung eines „schwachen“ Insolvenzverwalters.

Konsequenz

Betroffene Unternehmen sowie Insolvenzverwalter sollten das Schreiben in jedem Fall beachten. Es ist auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 eröffnet werden. Ferner weist das BMF darauf hin, dass Gläubiger spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, unabhängig von einer möglichen Insolvenzquote, die Umsatzsteuer zu 100 % berichtigen können. Allerdings sollten Gläubiger nicht so lange mit der Korrektur der Umsatzsteuer warten. Im Regelfall ist eine Ausbuchung schon wesentlich früher möglich, sofern objektiv nicht mehr mit einer Begleichung der Forderungen zu rechnen ist.

Leistungen kommunaler Wasserversorgungsunternehmen und Umsatzsteuer

Leistungen kommunaler Wasserversorgungsunternehmen und Umsatzsteuer

Rechtslage

Lange war umstritten, ob Hauswasseranschlüsse dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gab das Bundesfinanzministerium (BMF) in 2009 seine damalige Rechtsposition auf und erkannte den Ansatz des ermäßigten Steuersatzes für den Fall an, dass der Wasserversorger auch den Hausanschluss erstellte. Das seinerzeitige Schreiben beantwortete jedoch nicht alle Fragen.

Neue Verwaltungsanweisung

Ergänzend zum Schreiben des BMF hat aktuell die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen zur umsatzsteuerlichen Behandlung kommunaler Wasserversorgungsunternehmen Stellung bezogen. Die Verfügung befasst sich mit dem Legen von Hauswasseranschlüssen, der Vermietung von Wasseruhren und Standrohren zur Bereitstellung von Bauwasser sowie der Weiterleitung von Ablesedaten an Gemeinden und Landkreise. Hausanschlussleistungen sind demnach auch begünstigt, wenn sie gegenüber Anschlusskunden erbracht werden, die nicht direkt vom Betreiber des Wassernetzes mit Wasser beliefert werden, sondern über einen Dritten, der dieses seinerseits vom Betreiber des Wassernetzes bezieht. Dem Regelsteuersatz unterliegen hingegen Hausanschlussleistungen, die außerhalb des eigenen Versorgungsgebietes durchgeführt werden, sowie Leistungen am Hausnetz selbst.

Konsequenzen

Die Verfügung klärt einige Fälle, die bisher beim BMF offen geblieben sind. Sie ist daher von Wasserversorgern zu beachten. Entsprechend den Ausführungen des BMF geht die Verfügung ebenfalls davon aus, dass das Legen eines Wasseranschlusses nur in Kombination mit einer Wasserlieferung begünstigt ist. Ob dies der Vorgabe des EuGH entspricht, bleibt abzuwarten.

Erben kann Umsatzsteuer auslösen

Erben kann Umsatzsteuer auslösen

Rechtslage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte Anfang 2010 entschieden, dass Erben durchaus der Umsatzsteuer unterliegen können, auch wenn sie das Unternehmen des Erblassers nicht weiter führen. Eine Stellungnahme seitens der Finanzverwaltung zu dem Urteil blieb bisher aus.

Neue Verwaltungsanweisung

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. folgt nun grundsätzlich dem BFH. Demnach wird der Erbe durch den Erbfall nicht Unternehmer, sondern nur dann, wenn er selbst unternehmerisch tätig wird, z. B. durch Weiterführung des geerbten Unternehmens. Liquidiert er hingegen das Unternehmen, so muss er die umsatzsteuerlichen Folgen aus der Liquidation tragen, soweit diese auch beim Erblasser angefallen wären. Veräußert er z. B. Wirtschaftsgüter, die dem Unternehmensvermögen zuzurechnen sind, so unterliegt er insoweit der Umsatzsteuer. Gleiches gilt für den Fall der Entnahme von Unternehmensvermögen, soweit diese Entnahme beim Erblasser ebenfalls zur Umsatzsteuer geführt hätte. Im Gegenzug steht dem Erben der Vorsteuerabzug sowohl aus Leistungsbezügen zu, die noch von dem Erblasser veranlasst wurden, als auch für Leistungen, die er im Zusammenhang mit der Liquidation des Unternehmens bezieht.

Konsequenzen
Wer erbt muss klären, ob die Erbmasse Unternehmensvermögen enthält. Ist dies der Fall, so muss der Erbe damit rechnen, dass der Verkauf bzw. die Entnahme des Unternehmensvermögens der Umsatzsteuer unterliegt, auch wenn er das Unternehmen nicht weiter führt. Ob Umsatzsteuer anfällt richtet sich alleine danach, wie die Veräußerung bzw. Entnahme noch zu Lebzeiten des Erblassers zu behandeln gewesen wäre.

Die Option zur Umsatzsteuer bei Grundstücksvermietungen

Die Option zur Umsatzsteuer bei Grundstücksvermietungen

Rechtslage

Die Vermietung von Grundstücken ist grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Diese Befreiung hat allerdings zur Konsequenz, dass ein Abzug von Vorsteuerbeträgen, die in Verbindung mit der Vermietung stehen, z. B. aus den Herstellungskosten des Gebäudes, nicht möglich ist. Um dies zu vermeiden, können die Vermieter auf die Steuerbefreiung verzichten. Dies ist allerdings nur möglich, soweit die Vermietung an Unternehmer für deren Unternehmen erfolgt und diese zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Neue Verwaltungsanweisung

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe erläutert in einer aktuellen Verfügung, ob und in welchem Umfang eine Option zur Umsatzsteuer möglich ist, wenn der Mieter das Grundstück nicht in vollem Umfang für sein Unternehmen nutzt bzw. zu Zwecken die den Vorsteuerabzug zulassen.

Konsequenzen

Die Verfügung sollte in der Praxis beachtet werden, wenn im Rahmen der Vermietung von Immobilien die Option zur Umsatzsteuer zur Debatte steht. Wird optiert, so ist den Vermietern zu raten, sich in solchen Fällen durch die Verwendung von geeigneten Umsatzsteuerklauseln im Mietvertrag dagegen abzusichern, dass der Mieter die Immobilie anders nutzt als zugesichert. Hierdurch kann dem Risiko begegnet werden, dass der Vorsteuerabzug des Vermieters durch eine nicht geplante Nutzung der Immobilie durch den Mieter gefährdet wird. Zusätzlich ist zu beachten, dass ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einer Immobilie grundsätzlich voraussetzt, dass die Immobilie rechtzeitig dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Die Entscheidung hierüber muss schon bei Bezug der Eingangsleistungen fallen und gegenüber der Finanzverwaltung dokumentiert werden und nicht erst wenn über die Option entschieden wird. Aufgrund der Komplexität der Materie sollte ein Angehhöriger der steuerberatenden Berufe diesbezüglich so früh wie möglich zu Rate gezogen werden.

ebay-Verkäufern droht die Umsatzsteuer

ebay-Verkäufern droht die Umsatzsteuer

Kernaussage

Privatpersonen, die über ebay Gegenstände veräußern, kommen in der Regel nicht auf die Idee, die erzielten Einnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies dürfte für gelegentliche Verkäufe zutreffen, mit zunehmender Zahl von Verkäufen steigt jedoch auch das Risiko, steuerlich erfasst zu werden.

Sachverhalt

Ein Ehepaar veräußerte zwischen 2001 und 2005 ca. 1200 Gegenstände, die sie diversen Produktgruppen zugeordnet hatten (z. B. Märklin, Steiff, Sigikid etc.). Die Einnahmen aus diesen Veräußerungen stiegen stetig an und erreichten in 2005 ca. 35.000 EUR. Das Ehepaar erfasste die Einnahmen weder in der Einkommensteuererklärung noch umsatzsteuerlich. Durch Anzeige eines Dritten wurde die Steuerfahndung auf das Ehepaar aufmerksam. Aufgrund der Fahndungsergebnisse unterwarf das Finanzamt sämtliche Einnahmen der Umsatzsteuer. Hiergegen wendete sich das Ehepaar mit dem Argument, lediglich private Sammlungen veräußert zu haben. Diese seien nicht in der Absicht der Wiederveräußerung angeschafft worden, so dass kein gewerbsmäßiges Handeln vorliege.

Entscheidung

Das FG Baden-Württemberg kommt zu dem Ergebnis, dass das Ehepaar nachhaltig mit der Absicht tätig war, Einnahmen zu erzielen. Die Einnahmen unterliegen somit der Umsatzsteuer. Das FG begründet dies mit der hohen Anzahl der Verkäufe (ca. 7 Transaktionen wöchentlich) sowie der Höhe der Einnahmen, die oberhalb der Grenze für Kleinunternehmer (17.500 EUR) lagen. Dass der Einkauf der Gegenstände nicht in der Absicht erfolgte, diese zu veräußern, war nach Ansicht des Gerichtes zumindest im vorliegenden Fall unerheblich.

Konsequenzen

Wer umfangreich über ebay oder ähnliche Internet-Plattformen handelt, sollte sich der steuerlichen Konsequenzen bewusst sein. Die Finanzbehörden versuchen schon seit längerem, Internethändlern auf die Spur zu kommen. Auch neigt die gewerbliche Konkurrenz dazu, auffälliges Verhalten anzuzeigen. Solange die Kleinunternehmergrenze nicht überschritten wird, bleibt dies zumindest für die Umsatzsteuer ohne Folgen. Zu beachten ist, dass der Verkauf einer privaten Sammlung im Regelfall nicht der Umsatzsteuer unterliegt, sofern diese den Abschluss der Sammlertätigkeit bildet. Das FG sah dies jedoch im vorliegenden Fall nicht als gegeben an, da das Ehepaar zahlreiche „Sammlungen“ mit erheblichem Aufwand veräußerte.

Anzahlungen: Korrektur der Umsatzsteuer erfordert Rückzahlung

Anzahlungen: Korrektur der Umsatzsteuer erfordert Rückzahlung

Kernaussage

Grundsätzlich gilt in der Umsatzsteuer das Prinzip der Sollbesteuerung. Umsätze werden versteuert, wenn die Leistung erbracht wurde, unabhängig vom Zeitpunkt der Bezahlung der Forderungen. Abweichend hiervon knüpft der BFH eine Korrektur der Umsatzsteuer jedoch an tatsächliche Zahlungen.

Sachverhalt

Über das Vermögen einer GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die GmbH Anzahlungen erhalten, denen jedoch noch keine Leistungen der GmbH gegenüberstanden. Der Insolvenzverwalter entschied sich gegen die Erfüllung der den Anzahlungen zugrunde liegenden Verträge; sie wurde rückabgewickelt. Streitig war zwischen dem klagenden Insolvenzverwalter und dem beklagten Finanzamt, ob die Umsatzsteuer vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens korrigiert werden kann. Der Kläger unterlag schließlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Entscheidung

Der BFH kommt zu einem für die Parteien überraschenden, angesichts der jüngsten Rechtsprechung jedoch zu erwartenden, Ergebnis. Mangels Rückzahlung der Anzahlungen kommt eine Korrektur der Umsatzsteuer nicht in Frage, weder vor noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Konsequenz

Der BFH führt seine Rechtsprechung zur Korrektur der Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer konsequent fort. Demnach kann eine Korrektur der Umsatzsteuer nach Vereinnahmung des Entgeltes nur erfolgen, wenn es tatsächlich zu einer Rückzahlung kommt. Dies gilt für Überzahlungen, Boni, Rabatte und nun auch für Anzahlungen. In der Praxis findet diese Rechtsprechung noch wenig Beachtung. Unternehmer, die Prüfungsrisiken entgehen wollen, sollten sich aber hierauf einstellen.

Für Tattoos muss man auch bei der Umsatzsteuer bluten

Für Tattoos muss man auch bei der Umsatzsteuer bluten

Kernaussage

Gemälde und Zeichnungen unterliegen als Kunstgegenstände dem ermäßigten Steuersatz. Doch hinsichtlich der Frage was Kunst ist, gehen die Meinungen bekanntlich auseinander.

Sachverhalt

Der Kläger zeichnet auf Wunsch seiner Kunden Tattoo-Vorlagen. Seine Kunden können sich dann anhand dieser Vorlagen im Studio der Ehefrau des Klägers oder bei einem anderen Tätowierer ein Tattoo stechen lassen. Der Kläger hatte seine Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterworfen, da er glaubte, dass seine Leistung in der ebenfalls begünstigten Übertragung von Nutzungsrechten bestand. Diese Ansicht teilte das beklagte Finanzamt nicht und erließ einen Umsatzsteuerbescheid, mit dem die Umsätze dem Regelsteuersatz unterworfen wurden. Vor dem Finanzgericht führte der Kläger zusätzlich an, dass seine Tätigkeit auch als Verkauf von Kunstgegenständen angesehen werden könne und demnach als begünstigt zu qualifizieren sei.

Entscheidung

Das FG Rheinland-Pfalz zieht zur Beurteilung den Zolltarif heran. Demnach sind von der Hand geschaffene Zeichnungen grundsätzlich ermäßigt zu besteuern. Dies gilt jedoch nicht soweit es sich um gewerbliche Zeichnungen, wie z. B. Baupläne oder technische Zeichnungen, handelt. Grund hierfür ist, dass nur Gegenstände begünstigt werden sollen, die einem ästhetischen Ideal Ausdruck verleihen sollen und nicht solche, die in einem möglichen Wettbewerb mit Erzeugnissen aus industrieller Herstellung stehen. Unabhängig vom künstlerischen Gehalt stellen Tattoo-Vorlagen gewerbliche Zeichnungen dar, da sie in Konkurrenz zu standardisierten Tattoo-Motiven stehen. Da nach Ansicht des FG die Erstellung der Tattoo-Vorlagen als Lieferung anzusehen ist, findet auch keine Übertragung eines Urheberrechtes statt. Der Ansatz des ermäßigten Steuersatzes scheidet daher aus.

Konsequenzen

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass die Abgrenzung zwischen ermäßigtem und Regelsteuersatz für Normalsterbliche kaum einzuschätzen und daher mit erheblichen Risiken verbunden ist. Wer sich tätowieren lässt, unterzieht sich wohl kaum der damit verbundenen Prozedur, um eine Art Bauzeichnung auf den Körper geritzt zu bekommen, sondern gerade um einem subjektiv empfundenen Schönheitsideal nahe zu kommen. Um ein praktikables UStG zu gewährleisten, bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber dem vom BMF jüngst vorgelegten Gutachten folgt und die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes soweit wie möglich eindämmt. Bedauern würden dies nur die Leser solcher Urteile, die zukünftig auf die Highlights verzichten müssten, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes regelmäßig provoziert.

Wahlrechte in der Umsatzsteuer sind fristgebunden

Wahlrechte in der Umsatzsteuer sind fristgebunden

Kernaussage

Das UStG gesteht den Unternehmern einige Wahlrechte zu, deren Inanspruchnahme regelmäßig einen Antrag voraussetzt. So können Kleinunternehmer, Grundstücksverkäufer und gewerbliche Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen zur Umsatzsteuer optieren. Ebenso besteht für Land- und Forstwirte die Möglichkeit, die Durchschnittssatzbesteuerung zu wählen und kleinere Unternehmer können zur Istbesteuerung optieren. Sind schon die genannten Wahlrechte nicht jedem Unternehmer bekannt, so gilt dies für die zu beachtenden Antragsfristen umso mehr.

Rechtslage

Der Bundesfinanzhof hatte in 2008 entschieden, dass sowohl der rückwirkende Wechsel von der Ist- zur Sollbesteuerung als auch die Option zur Umsatzsteuer für gewerbliche Vermieter und Grundstücksverkäufer nur bis zur formellen Bestandskraft des entsprechenden Steuerbescheids möglich ist.

Neue Verwaltungsauffassung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich nun der Auffassung der Rechtsprechung angeschlossen.

Konsequenzen

Bisher konnten gewerbliche Vermieter und Grundstücksveräußerer nach § 9 UStG zur Umsatzsteuer optieren, solange die Steuerfestsetzung für die betreffende Leistung noch verfahrensrechtlich änderbar war. Dies lässt das BMF nur noch bis zum 31.10.2010 zu. Danach orientiert sich der Fristablauf an der formellen Bestandskraft. Diese tritt schon mit Ablauf der Einspruchsfrist des Steuerbescheids für das Jahr ein, in dem die Option hätte ausgeübt werden können. Eine spätere Option ist nun nicht mehr möglich, auch wenn der Bescheid noch verfahrensrechtlich änderbar ist, z. B. aufgrund des Vorbehaltes der Nachprüfung (§ 164 AO). Unternehmer, die eine Option in Betracht ziehen, müssen diese möglichst früh ausüben. Spätestens mit Erhalt des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Jahr muss eine Entscheidung fallen.