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Bundesrechnungshof rügt Reformstau bei der Umsatzsteuer

Bundesrechnungshof rügt Reformstau bei der Umsatzsteuer

Kernaussage
Das Bundesfinanzministerium (BMF) erweckt gerne den Eindruck, mit Hochdruck Steuervereinfachungen anzustreben und Steuerbetrug einzudämmen. Das hier Anspruch und Wirklichkeit oftmals recht weit auseinander liegen, hat der Bundesrechnungshof (BRH) nun aufgezeigt.

Pressemitteilung des Bundesrechnungshofs
Der BRH hatte dem BMF diverse Vorschläge im Hinblick auf ein einfacheres und weniger betrugsanfälliges Umsatzsteuerrecht unterbreitet. U. a. forderte der BRH die schon seit längerem in der Diskussion befindliche Reform der Steuerermäßigungen sowie ein einfaches Kontrollverfahren für innergemeinschaftliche Lieferungen. Wer nun aber denkt, dass diese Forderungen als Vorlage für das BMF dienten, um Vereinfachungen umzusetzen und Mehreinnahmen zu erzielen, der kennt die deutsche Finanzverwaltung nicht. Der BRH stellt u. a. nunmehr fest, dass zwar auf einen Sonderbericht in 2010 hin eine Kommission zur Überarbeitung des ermäßigten Steuersatzes einberufen wurde, diese aber bis heute nicht getagt hat. Soweit Arbeitsgruppen ihre Arbeit beendet haben und Bedarf für Reformen sahen, fehlt es an der abschließenden Entscheidung hierüber. So kam eine Arbeitsgruppe in 2012 zu dem Ergebnis, dass die Besteuerung der öffentlichen Hand nicht dem Unionsrecht entspreche. Hierauf hatte der BRH schon 2004 und 2007 hingewiesen, geändert hat sich bisher noch nichts.

Konsequenz
Das BMF handelt frei nach dem Motto „wer nicht weiter weiß, bildet einen Arbeitskreis“. Entgegen allen Verlautbarungen ist nichts passiert. Soweit es Änderungen gegeben hat, beruhten diese auf dem Druck der EU oder dienten alleine der Eindämmung der Steuerhinterziehung. Eine EU-konforme Überarbeitung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist offensichtlich nicht gewollt bzw. wird aus Rücksichtnahme auf Lobbyisten nicht angegangen. Dabei wäre gerade in der Umsatzsteuer eine Reform dringend nötig und würde auch auf Akzeptanz stoßen, da das jetzige Recht kaum noch ohne Risiken anwendbar ist. Unternehmen, die ihren umsatzsteuerlichen Pflichten nachkommen wollen, entstehen hohe Kosten, Betrüger haben dagegen leichtes Spiel. Auch wenn die Kritik des BRH massiv ist, ist mit Änderungen nicht zu rechnen. So verweist die Stellungnahme des BMF hierzu auf mangelnden politischen Konsens zur Reform des ermäßigten Steuersatzes, aber zu gegebener Zeit werde wieder darüber diskutiert. Die Ergebnisse der Bund-Länder Arbeitsgruppe zur Besteuerung der öffentlichen Hand werden nun durch übergeordnete Gremien überprüft; alles wie gehabt.

Wann entsteht die Umsatzsteuer bei unrichtigem Steuerausweis?

Wann entsteht die Umsatzsteuer bei unrichtigem Steuerausweis?

Einführung

Unternehmer, die in ihren Ausgangsrechnungen die Umsatzsteuer zu hoch ausweisen, schulden diese zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer. Den Leistungsempfängern steht hieraus aber kein Vorsteuerabzug zu. Das BMF hat nun dargestellt, zu welchem Zeitpunkt in solchen Fällen die Umsatzsteuer entsteht.

Neue Verwaltungsanweisung

Das BMF unterscheidet 2 Fälle: 1. Der Unternehmer weist für einen Umsatz der in Deutschland der Umsatzsteuer unterliegt, die Umsatzsteuer zu hoch aus (z. B. 19 % statt 7 %, Rechenfehler etc.). 2. Der Unternehmer weist Umsatzsteuer für einen Umsatz aus, der steuerfrei bzw. in Deutschland nicht steuerbar ist. Im ersten Fall entsteht die Umsatzsteuer im Zeitpunkt in dem die Umsatzsteuer für die zugrundeliegende Leistung entsteht, spätestens jedoch mit Ausgabe der Rechnung. Im zweiten Fall entsteht die Umsatzsteuer mit Ausgabe der Rechnung. Wann die entsprechende Leistung erbracht wurde, ist insoweit ohne Bedeutung.

Konsequenzen

Im Regelfall fällt Unternehmern, die Umsatzsteuer zu hoch ausweisen, dies erst im Nachhinein auf; häufig erst durch eine Betriebsprüfung. Die Relevanz für die laufende Finanzbuchhaltung ist daher gering. Wichtig ist der 2. Fall jedoch in Verfahren vor den Finanzgerichten. Wollte der Unternehmer bisher vor dem Finanzgericht z. B. durchsetzen, dass seine Umsätze nicht in Deutschland steuerbar sind, so durfte er diese Rechnung nicht in einem späteren Zeitraum i. S. der Finanzverwaltung korrigieren, um seinen Anspruch gegenüber seinem Kunden zu sichern. Denn die Korrektur wirkte bisher auf den Zeitraum der Leistungserbringung zurück, mit der Folge, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer nun auf jeden Fall schuldete, entweder weil dies gesetzlich vorgesehen war oder aufgrund des unrichtigen Ausweises und er den Prozess verlor. Dieses Problem entfällt nun.

Umsatzsteuer für „ebay“-Verkäufer

Umsatzsteuer für „ebay“-Verkäufer

Kernaussage

Privatpersonen, die über ebay Gegenstände veräußern, kommen in der Regel nicht auf die Idee, die erzielten Einnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies dürfte für gelegentliche Verkäufe zutreffen, mit zunehmender Zahl von Verkäufen steigt jedoch auch das Risiko, steuerlich erfasst zu werden.

Sachverhalt

Ein Ehepaar veräußerte zwischen 2001 und 2005 ca. 1200 Gegenstände, die sie diversen Produktgruppen zugeordnet hatten (z. B. Märklin, Steiff, Sigikid etc.). Die Einnahmen aus diesen Veräußerungen stiegen stetig an und erreichten in 2005 ca. 35.000 EUR. Das Ehepaar erfasste die Einnahmen weder in der Einkommensteuererklärung noch umsatzsteuerlich. Durch Anzeige eines Dritten wurde die Steuerfahndung auf das Ehepaar aufmerksam. Aufgrund der Fahndungsergebnisse unterwarf das Finanzamt sämtliche Einnahmen der Umsatzsteuer. Hiergegen wendete sich das Ehepaar mit dem Argument, lediglich private Sammlungen veräußert zu haben. Diese seien nicht in der Absicht der Wiederveräußerung angeschafft worden, so dass kein gewerbsmäßiges Handeln vorliege.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) folgt dem Ergebnis der Vorinstanz. Demnach war das Ehepaar nachhaltig mit der Absicht tätig, Einnahmen zu erzielen. Entscheidend hierfür war, dass die Verkäufe des Ehepaares vom Umfang und der mit dem Vertrieb verbundenen Organisation her der Tätigkeit eines Händlers ähnelten. Unerheblich war dagegen, dass der Einkauf der Gegenstände nicht mit der Absicht der späteren Veräußerung erfolgte. Die Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer, da die Grenze für Kleinunternehmer (17.500 EUR) überschritten wurde.

Konsequenz

Wer umfangreich über ebay oder ähnliche Internet-Plattformen handelt, sollte sich der steuerlichen Konsequenzen bewusst sein. Die Finanzbehörden versuchen schon seit längerem, Internethändlern auf die Spur zu kommen. Auch neigt die gewerbliche Konkurrenz dazu, auffälliges Verhalten anzuzeigen. Solange die Kleinunternehmergrenze nicht überschritten wird, bleibt dies zumindest für die Umsatzsteuer ohne Folgen. Zu beachten ist, dass der Verkauf einer privaten Sammlung im Regelfall nicht der Umsatzsteuer unterliegt, sofern diese den Abschluss der Sammlertätigkeit bildet. Der BFH sah dies jedoch im vorliegenden Fall nicht als gegeben an, da das Ehepaar zahlreiche „Sammlungen“ mit erheblichem Aufwand veräußerte.

„Grüner Punkt“ und Umsatzsteuer

„Grüner Punkt“ und Umsatzsteuer

Kernfrage

Die DSD (Duale System Deutschland GmbH) berechnet ihren Lizenznehmern für das Zeichen „Grüner Punkt“ Nutzungsentgelte. Diese berechnen wiederum die Lizenznehmer (Produkthersteller) ihren Abnehmern weiter. Die Nutzungsentgelte der DSD unterliegen der Umsatzsteuer zum Normalsteuersatz (19 %). Fraglich war, ob dies auch für die durch die Lizenznehmer abgerechneten Nutzungsentgelte gilt, wenn Waren zum ermäßigten Steuersatz (7 %) geliefert werden.

Neue Verwaltungsanweisung

Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe ist das den Abnehmern in Rechnung gestellte Nutzungsentgelt als Nebenleistung zur Warenlieferung zu qualifizieren. Demnach ist das Nutzungsentgelt mit dem Steuersatz abzurechnen, mit dem auch die entsprechende Warenlieferung abgerechnet wird. Das Nutzungsentgelt kann dabei in der Rechnung separat offen ausgewiesen oder verdeckt abgerechnet werden.

Konsequenzen

Liefern die Produkthersteller ihren Kunden Waren, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, so ist auch das Nutzungsentgelt für den „Grünen Punkt“ mit 7 % abzurechnen.

Piraten, Kreuzfahrten und Umsatzsteuer

Piraten, Kreuzfahrten und Umsatzsteuer

Einführung

Die Übergriffe von Piraten auf die Seeschifffahrt vor Somalia sind derzeit in aller Munde. Dass diese Übergriffe auch umsatzsteuerliche Risiken verursachen, dürfte bisher nur Wenigen bekannt sein.

Rechtslage

Umsätze für die Seeschifffahrt sind von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt ebenso für bestimmte Leistungen, die dem unmittelbaren Bedarf von Wasserfahrzeugen dienen.

Neue Verwaltungsanweisung

Nach Ansicht des Bayerischen Landesamtes für Steuern (LfSt) fällt die bewaffnete Sicherheitsbegleitung von Kreuzfahrtschiffen zur Vorbereitung und Abwehr von Piraten nicht unter diese Befreiung. Das Landesamtes für Steuern begründet dies mit dem Hinweis, dass die Sicherheitsbegleitung nicht unmittelbar dem Bedarf des Seeschiffes diene.

Konsequenz

Die betroffenen Unternehmer, Sicherheitsunternehmen, Söldner etc. unterliegen der Umsatzsteuer. Ob diese Umsätze allerdings überhaupt in Deutschland steuerbar sind, muss im Einzelfall geprüft werden.

Bauleistungen, Umkehr der Steuerschuldnerschaft und Umsatzsteuer

Bauleistungen, Umkehr der Steuerschuldnerschaft und Umsatzsteuer

Rechtslage

Bauunternehmer, die von Subunternehmern Bauleistungen empfangen, schulden i. d. R. die Umsatzsteuer aus den an sie erbrachten Leistungen (Umkehr der Steuerschuldnerschaft). Die Subunternehmer müssen in diesen Fällen eine Netto-Rechnung ausstellen und auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft hinweisen.

Neue Verwaltungsanweisung

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen nimmt in einer aktuellen Verfügung diesbezüglich zu wichtigen Aspekten Stellung. Neben grundlegenden Erläuterungen stellt die OFD für ca. 90 Leistungen rund um den Bau, z. T. mit weiteren Differenzierungen, dar, ob und ggf. unter welchen Bedingungen es sich um Bauleistungen handelt. Ferner wird u. a. anhand einer Musterrechnung die korrekte Rechnungsstellung erläutert.

Konsequenz

Allein anhand der aufgelisteten Leistungen wird ersichtlich, dass die Regelung in der Praxis an ihre Grenzen stößt. Die betroffenen Unternehmen sollten sich mit der Verfügung auseinandersetzen. Im Zweifel sollten die Leistungsempfänger von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft Gebrauch machen, um Steuernachforderungen zu vermeiden.

Umsatzsteuer für ärztliche Leistungen

Umsatzsteuer für ärztliche Leistungen

Rechtslage

Ärzten ist selten bewusst, dass ihre Leistungen durchaus der Umsatzsteuer unterliegen können. Zwar existiert eine Steuerbefreiung für ärztliche Leistungen, diese betrifft aber nur solche Leistungen, die der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten dienen. Leistungen, die diese Kriterien nicht erfüllen, unterliegen dagegen der Umsatzsteuer.

Neue Verwaltungsanweisung

In Ergänzung zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass listet die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. einen Katalog ärztlicher Leistungen auf und erläutert, ob diese umsatzsteuerpflichtig oder von der Umsatzsteuer befreit sind. Hierbei wird insbesondere auf ärztliche Gutachten, Berufsuntauglichkeitsuntersuchungen und ähnliche Leistungen eingegangen, die im Hinblick auf die Umsatzsteuer als kritisch einzustufen sind.

Konsequenz

Ärzte, insbesondere solche, die Gutachten erstellen, sollten die Verfügung zum Anlass nehmen, ihre Leistungen hinsichtlich ihrer Steuerfreiheit zu überprüfen. Werden steuerpflichtige Leistungen erbracht, so besteht nur dann die Verpflichtung zur Abführung von Umsatzsteuer, wenn diese Umsätze die Grenze für Kleinunternehmer (17.500 EUR) überschreiten. Ergibt sich eine Umsatzsteuerpflicht, so verteuert dies regelmäßig die ärztlichen Leistungen, soweit sie gegenüber Privaten erbracht werden. Allerdings können sich im Einzelfall auch Vorteile ergeben, da die Steuerpflicht den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen, z. B. für Investitionen, eröffnet. Vorsorglich sollten Ärzte über entsprechende Umsatzsteuerklauseln in den vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Auftraggebern sicherstellen, dass sie etwa entstehende Umsatzsteuer abrechnen können. Ansonsten wird diese aus dem Nettohonorar herausgerechnet.

Trauerredner und Umsatzsteuer

Trauerredner und Umsatzsteuer

Rechtslage

Seit Jahren fordern Politiker die Abschaffung bzw. Beschränkung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (7 % Umsatzsteuer). Passiert ist jedoch bisher nichts. So wundert es nicht, dass sich die Gerichte aber auch die Verwaltung immer wieder mit Fällen beschäftigen müssen, die für die Betroffenen wichtig sind, für Unbeteiligte aber nur die undurchsichtige Rechtslage aufzeigen.

Neue Verwaltungsanweisung

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von Trauerrednern Stellung bezogen. Zur Debatte stand die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Der Verband der Trauerredner hatte darauf verwiesen, dass die Moderation und Leitung der Beisetzung dem Trauerredner obliege, der die alleinige Verantwortung für das Gelingen der Trauerfeier trage. Bei der Trauerrede handele es sich um ein Unikat, das auf der Veranstaltung wiedergegeben und später den Verbliebenen übergeben werde. Die OFD sieht hierin keine begünstigte Übertragung eines Urheberrechts an dem Trauermanuskript. Ebenso liegt keine Eintrittsberechtigung für ein Theater, Konzert oder ähnliche Darbietung vor, die begünstigt sind, da die Trauerredner kein Entgelt von den trauernden Angehörigen verlangen. Zudem verweist die Verfügung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach Trauerredner nicht als Künstler anzusehen sind.

Konsequenz

Solange die Angehörigen nicht auf die Idee kommen Eintrittsgelder für die Beerdigung zu verlangen, ist die Rechtslage einfach: Trauerredner unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 % Umsatzsteuer.

Wo unterliegt der Verkauf einer Domain der Umsatzsteuer?

Wo unterliegt der Verkauf einer Domain der Umsatzsteuer?

Rechtslage

Die Unterscheidung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung (Dienstleistung) ist Voraussetzung für die korrekte Besteuerung in der Umsatzsteuer. Doch was einfach klingt, bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. So musste erst im letzten Jahr die deutsche Finanzverwaltung ihre Rechtsaufassung zur Übertragung von immateriellen Wirtschaftgütern (z. B. Firmenwert) ändern. Diese werden nunmehr als Dienstleistung qualifiziert und nicht mehr – wie jahrelang – als Lieferung. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat nun zum Verkauf einer Domain Stellung bezogen.

Sachverhalt

Der unternehmerisch tätige Kläger verkaufte zwei Internet-Domains an einen Unternehmer in der Dominikanischen Republik. Streitig war, ob der Umsatz in Deutschland zu versteuern war.

Entscheidung

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes qualifiziert das FG den Verkauf der Domains als Übertragung eines Rechts und somit als sonstige Leistung. Der entsprechende Umsatz ist daher am Sitz des Kunden, also in der Dominikanischen Republik, steuerbar, nicht jedoch in Deutschland.

Konsequenz

Das Urteil des FG bezieht sich u. a. auch auf die zur ertragsteuerlich Qualifizierung von Domains ergangenen Rechtsprechung. Auch wenn die ertragsteuerliche Beurteilung grundsätzlich keinen Einfluss auf die umsatzsteuerliche Bewertung hat, so hält das FG diese im vorliegenden Fall für übertragbar. Der Verkauf einer Domain unterliegt damit nur dann in Deutschland der Umsatzsteuer, wenn der Verkauf an Privatpersonen erfolgt oder an Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Erfolgt der Verkauf an Unternehmer mit Sitz im Ausland, so ist der Umsatz im Ausland steuerbar. Die dortige Besteuerung ist zu klären. Innerhalb der EU gilt für solche Umsätze das Reverse-Charge Verfahren, so dass der Käufer Schuldner der Umsatzsteuer wird.

Wer die gleiche Leistung mehrfach abrechnet schuldet Umsatzsteuer

Wer die gleiche Leistung mehrfach abrechnet schuldet Umsatzsteuer

Kernaussage

Wer Umsatzsteuer unberechtigt oder unzutreffend abrechnet, schuldet die zu viel ausgewiesene Umsatzsteuer. Dem Leistungsempfänger steht aus solchen Rechnungen kein Vorsteuerabzug zu. Ein weit verbreitetes Problem in der Praxis ist hier die mehrfache Abrechnung ein und derselben Leistung.

Neue Verwaltungsanweisung

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. weist auf die typischen Fallkonstellationen hin, die für Fehler anfällig sind. Dies sind insbesondere die Erteilung von Gesamtabrechnungen sowie die Abrechnung von Fahrausweisen. Bei der Erstellung von Gesamtabrechnungen wird häufig übersehen, dass schon Abschlags- bzw. Vorauszahlungsrechnungen mit Ausweis von Umsatzsteuer existieren. Werden diese dann nicht korrekt in der Gesamtabrechnung abgesetzt, schuldet der Unternehmer die zusätzlich ausgewiesene Umsatzsteuer. In der Praxis tritt dieser Fehler z. B. bei Einzel- und Monatsabrechnungen von Kurierdiensten, Tankstellen und zahntechnischen Laboren auf. Des Weiteren sind Abschlags- und Schlussrechnungen von Bauunternehmen, vorläufige und endgültige Rechnungen von Autovermietern sowie Monats- und Jahresabrechnungen über Leasingraten betroffen. Reisebüros müssen beachten, dass Fahrausweise häufig selbst zum Vorsteuerabzug berechtigen. Rechnen die Reisebüros diese Fahrausweise nun ab und stellen dann nochmals Umsatzsteuer in Rechnung, ergibt sich ebenfalls zusätzliche Umsatzsteuer.

Konsequenz

Das Problem ist seit langem bekannt, dennoch tritt es in der Praxis immer wieder auf; sehr zur Freude der Betriebsprüfer. Dabei ist die Lösung des Problems relativ einfach. Zur korrekten Ausgestaltung von Gesamtabrechnungen bietet der Umwandlungssteueranwendungserlass (UStAE)  zahlreiche Beispiele, wie zu verfahren ist. Betroffene Unternehmer sollten prüfen, ob ihre Rechnungen den dortigen Vorgaben entsprechen. Reisebüros können dem doppelten Ausweis der Umsatzsteuer entgehen, in dem sie Bruttorechnungen ohne Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung stellen, sofern die Fahrausweise schon zum Vorsteuerabzug berechtigen.