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Unterhaltsaufwendungen: Ist die Opfergrenze bei im Haushalt lebenden volljährigen Kindern anwendbar?

Unterhaltsaufwendungen: Ist die Opfergrenze bei im Haushalt lebenden volljährigen Kindern anwendbar?

Beim Abzug von Unterhaltsleistungen kommt grundsätzlich die Opfergrenze zur Anwendung. Das gilt jedoch nicht bei Kindern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, mit dem Unterhaltsleistenden in einem Haushalt leben und eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft vorliegt.

Hintergrund

Der Kläger machte für seine Söhne Unterhaltsleistungen i. H. v. 16.008 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt ließ jedoch nur 9.216 EUR zum Abzug zu, weil es die Opfergrenze anwendete. Gegen die Anwendung dieser Opfergrenze wendet sich der Kläger. Seine Begründung: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Opfergrenze bei Unterhaltsleistungen an Personen, mit denen eine Haushaltsgemeinschaft (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft) besteht, nicht mehr anwendbar.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied jedoch zuungunsten des Klägers und wies die Klage als unbegründet zurück. Unterhaltsleistungen können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen. Diesem müssen nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben. Diese Opfergrenze wendet das Finanzgericht auch im vorliegenden Fall an. Denn seiner Auffassung nach liegt in der einkommensabhängigen Berechnung der Opfergrenze kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder das Gebot zum Schutz von Ehe und Familie.