Die Spitzen von CDU, CSU und SPD haben sich auf ein 34-Punkte-Programm mit dem Titel „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ verständigt. Ziel sind mehr Wachstum, Beschäftigung und Bürokratieabbau. Für Unternehmen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind vor allem die geplanten Änderungen bei Einkommensteuer, Minijobs, Lohnabrechnung, Befristungen, Krankmeldungen, Abfindungen und Handwerkerleistungen relevant.
Wichtig: Das Reformpaket ist noch kein geltendes Recht. Die Punkte müssen erst in Gesetze gegossen und im parlamentarischen Verfahren beschlossen werden. Für die Beratungspraxis ist das Paket trotzdem wichtig, weil es zeigt, welche Änderungen ab 2027 vorbereitet werden sollten.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Einkommensteuer soll ab dem 1. Januar 2027 für kleine und mittlere Einkommen sinken.
- Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Arbeitnehmer-Pauschbetrag sollen steigen.
- Der Spitzensteuersatz soll später greifen; zugleich soll die sogenannte Reichensteuer verschärft werden.
- Die Pauschsteuer bei Minijobs soll von 2 Prozent auf 5 Prozent steigen.
- Steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge sollen ab 2027 auf einen Stundenlohn von bis zu 75 Euro ausgeweitet werden.
- Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen soll von 20 Prozent auf 15 Prozent sinken.
- Sachgrundlose Befristungen bei Arbeitsverträgen sollen bis zu 48 Monate möglich werden.
- Die telefonische Krankschreibung soll abgeschafft und eine AU-Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag verpflichtend werden.
- Abfindungen sollen steuerlich attraktiver werden, wenn schnell eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.
1. Einkommensteuer: Entlastung ab 2027 geplant
Die Koalition plant eine Entlastung bei der Einkommensteuer ab dem 1. Januar 2027. Vorgesehen sind insbesondere höhere Freibeträge, ein höheres Kindergeld, ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag und eine Abflachung der zweiten Progressionszone. Außerdem soll der Spitzensteuersatz etwas später greifen, nach Angaben des Bundesfinanzministeriums bei 70.600 Euro zu versteuerndem Einkommen.
Nach dem Beschlusspapier soll eine berufstätige Familie mit zwei Kindern und einem zu versteuernden Gesamteinkommen von 60.000 Euro ab 2028 gegenüber heute um mehr als 600 Euro jährlich entlastet werden. Das gesamte Entlastungsvolumen wird mit rund 10 Milliarden Euro pro Jahr angegeben.
2. Reichensteuer: 45 Prozent ab 250.000 Euro, 47 Prozent ab 280.000 Euro geplant
Zur Gegenfinanzierung soll die sogenannte Reichensteuer verändert werden. Geplant ist ein Steuersatz von 45 Prozent ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und ein neuer Steuersatz von 47 Prozent ab 280.000 Euro zu versteuerndem Einkommen.
Zum Vergleich: Für den Veranlagungszeitraum 2026 gilt nach § 32a EStG derzeit ein Steuersatz von 42 Prozent ab 69.879 Euro und ein Höchststeuersatz von 45 Prozent ab 277.826 Euro zu versteuerndem Einkommen bei Einzelveranlagung.
Für Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter ist dieser Punkt besonders wichtig. Betroffen sein können nicht nur klassische Spitzengehälter, sondern auch hohe gewerbliche oder freiberufliche Gewinne, Tantiemen, Veräußerungsgewinne oder Gewinnanteile aus Personengesellschaften.
3. Minijobs: Pauschsteuer soll von 2 Prozent auf 5 Prozent steigen
Für Arbeitgeber und Lohnbüros ist die geplante Änderung bei Minijobs unmittelbar praxisrelevant. Derzeit kann der Arbeitgeber für bestimmte geringfügige Beschäftigungen eine einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent erheben. Diese umfasst Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Nach dem Reformpaket soll dieser Pauschalsteuersatz von 2 Prozent auf 5 Prozent steigen.
Achtung / Häufiger Fehler
Die geplante Erhöhung betrifft die Pauschsteuer, nicht automatisch die sozialversicherungsrechtliche Minijob-Grenze. Arbeitgeber sollten deshalb nicht nur die Lohnkosten prüfen, sondern auch bestehende Arbeitsverträge, Nettolohnvereinbarungen und die Kostenkalkulation bei Minijobbern.
4. Sonn- und Feiertagszuschläge: Höhere Grenze ab 2027 geplant
Nach aktueller Rechtslage sind Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nur innerhalb bestimmter Prozentsätze steuerfrei. Der zugrunde liegende Grundlohn ist steuerlich derzeit auf höchstens 50 Euro pro Stunde begrenzt.
Das Reformpaket sieht vor, diese Obergrenze nach § 3b EStG zum 1. Januar 2027 auf einen Stundenlohn von bis zu 75 Euro anzuheben. Außerdem sollen steuerfreie Zuschläge im Regelungsbereich eines Tarifvertrags vollständig beitragsfrei gestellt werden.
Das ist vor allem für Branchen mit Schichtarbeit wichtig, zum Beispiel Pflege, Gastronomie, Hotellerie, Industrie, Logistik, Sicherheitsdienste und Verkehr.
5. Handwerkerleistungen: Steuerbonus soll sinken
Aktuell können private Haushalte für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen direkt von der Einkommensteuer abziehen, höchstens 1.200 Euro pro Jahr. Begünstigt sind insbesondere Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt.
Geplant ist eine Reduzierung von 20 Prozent auf 15 Prozent. Der maximale Steuerbonus würde damit von 1.200 Euro auf 900 Euro jährlich sinken.
Steuer-Tipp
Wer ohnehin größere Renovierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen plant, sollte die weitere Gesetzgebung genau beobachten. Entscheidend wird sein, ab welchem Veranlagungszeitraum die Kürzung gilt und ob es Übergangsregelungen für bereits beauftragte oder bereits bezahlte Leistungen geben wird.
6. Sachgrundlose Befristung: Bis zu 48 Monate geplant
Nach derzeitiger Rechtslage ist eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG grundsätzlich bis zu zwei Jahre zulässig. Innerhalb dieser Gesamtdauer darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden.
Das Reformpaket sieht deutlich längere Spielräume vor: Für Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2030 eingestellt werden, soll eine sachgrundlose Befristung bis zu 48 Monate und mit bis zu sechs Verlängerungen möglich werden. Außerdem soll auch eine erneute Ersteinstellung beim selben Arbeitgeber ermöglicht werden.
Für Arbeitgeber kann das mehr Flexibilität schaffen. Gleichzeitig steigt der Beratungsbedarf, weil Befristungen weiterhin formell fehleranfällig bleiben. Schriftform, Vertragslaufzeit, Verlängerungszeitpunkt und Vorbeschäftigung müssen sauber dokumentiert werden.
7. Krankmeldung: AU ab dem ersten Tag geplant
Derzeit gilt nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss eine ärztliche Bescheinigung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorgelegt werden. Arbeitgeber dürfen die Vorlage aber schon heute früher verlangen.
Nach dem Reformpaket soll künftig eine AU-Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag verpflichtend sein. Außerdem soll die telefonische Krankschreibung abgeschafft werden. Telefonische Krankschreibungen sind derzeit seit dem 7. Dezember 2023 für Patientinnen und Patienten mit leichten Erkrankungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Krankmeldungsprozesse, Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und interne Personalrichtlinien sollten überprüft werden, sobald ein Gesetzentwurf vorliegt.
8. Abfindungen: Neuer steuerlicher Anreiz geplant
Abfindungszahlungen sollen steuerlich privilegiert werden, wenn Arbeitnehmer zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufnehmen. Je schneller eine neue Beschäftigung aufgenommen wird, desto größer soll der steuerliche Vorteil sein. Die konkrete Ausgestaltung ist noch offen.
Bereits heute können Entschädigungen unter bestimmten Voraussetzungen als außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG begünstigt besteuert werden. Wie die geplante neue Regelung daneben oder stattdessen wirken soll, bleibt abzuwarten.
Für die Praxis wird dieser Punkt besonders relevant bei Aufhebungsverträgen, Sozialplänen, Geschäftsführer-Abfindungen und Restrukturierungen.
9. Rente und Sozialversicherung: Gesetzespaket bis Ende 2026 angekündigt
Die Empfehlungen der Alterssicherungskommission sollen nach dem Beschlusspapier in einem Gesetzespaket umgesetzt und bis Ende 2026 im Bundestag verabschiedet werden.
Für Arbeitgeber, Lohnabrechnung und private Vorsorgeberatung können sich daraus Folgeänderungen ergeben. Noch sind die konkreten gesetzlichen Details abzuwarten.
Checkliste: Was Unternehmen jetzt vorbereiten sollten
- Prüfen Sie, welche Arbeitnehmergruppen von Minijob-Pauschsteuer, Zuschlägen, Befristungen und AU-Regeln betroffen wären.
- Kalkulieren Sie die Mehrkosten bei Minijobs, falls die Pauschsteuer tatsächlich auf 5 Prozent steigt.
- Überprüfen Sie Lohnarten für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge.
- Dokumentieren Sie befristete Arbeitsverträge besonders sorgfältig.
- Aktualisieren Sie interne Prozesse für Krankmeldungen erst, wenn ein belastbarer Gesetzentwurf vorliegt.
- Beobachten Sie bei geplanten Handwerkerleistungen mögliche Stichtage und Übergangsregelungen.
- Planen Sie Abfindungen nicht isoliert, sondern zusammen mit Eintrittsdatum der neuen Tätigkeit, Auszahlungstermin und Einkommensteuerwirkung.
- Informieren Sie Mandanten frühzeitig, aber vermeiden Sie verbindliche Aussagen, solange das Gesetz noch nicht beschlossen ist.
Fazit: Noch kein Umsetzungsauftrag, aber klarer Handlungsbedarf
Das Reformpaket ist noch kein geltendes Recht. Trotzdem sollten Unternehmen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer die geplanten Änderungen ernst nehmen. Besonders Minijobs, Zuschläge, Befristungen, Krankmeldungen, Abfindungen und Handwerkerleistungen können ab 2027 spürbare Auswirkungen haben.
Für die Praxis gilt: Jetzt beobachten, Szenarien vorbereiten und keine vorschnellen Gestaltungen auf Basis politischer Beschlüsse treffen. Verbindlich wird es erst, wenn konkrete Gesetzentwürfe vorliegen und das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist.
FAQ: Häufige Fragen zum Reformpaket 2026
Ist das Reformpaket schon Gesetz?
Nein. Es handelt sich derzeit um politische Beschlüsse des Koalitionsausschusses. Die Umsetzung muss erst durch konkrete Gesetzgebungsverfahren erfolgen.
Ab wann soll die Einkommensteuer sinken?
Die Entlastung bei der Einkommensteuer ist ab dem 1. Januar 2027 geplant. Die volle Entlastungswirkung soll nach dem Beschlusspapier ab 2028 erreicht werden.
Was soll sich bei der Reichensteuer ändern?
Geplant sind 45 Prozent ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und 47 Prozent ab 280.000 Euro. Derzeit gilt 2026 ein Höchststeuersatz von 45 Prozent ab 277.826 Euro.
Wird der Minijob teurer?
Nach dem Reformpaket soll die Pauschsteuer bei Minijobs von 2 Prozent auf 5 Prozent steigen. Das würde Minijobs für Arbeitgeber verteuern, wenn sie die Pauschsteuer tragen.
Was ändert sich bei Handwerkerleistungen?
Die Steuerermäßigung soll von 20 Prozent auf 15 Prozent sinken. Der Höchstbetrag würde dadurch von 1.200 Euro auf 900 Euro pro Jahr reduziert.
Müssen Arbeitnehmer künftig ab dem ersten Krankheitstag eine AU vorlegen?
Das ist geplant, aber noch nicht geltendes Recht. Derzeit muss die AU gesetzlich erst bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen vorgelegt werden, sofern der Arbeitgeber sie nicht früher verlangt.
Können Arbeitgeber künftig länger sachgrundlos befristen?
Geplant ist eine sachgrundlose Befristung bis zu 48 Monate mit bis zu sechs Verlängerungen für bis zum 31. Dezember 2030 eingestellte Arbeitnehmer. Derzeit gilt grundsätzlich eine Höchstdauer von zwei Jahren mit höchstens drei Verlängerungen.
Quellenverzeichnis
- Bundesministerium der Finanzen: „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“, Ergebnisse des Koalitionsausschusses, veröffentlicht am 02.07.2026.
- Bundesregierung: „Reformen bei Rente, Arbeit, Steuern“, Stand 02.07.2026.
- Bundesministerium der Finanzen: Informationen zur geplanten Einkommensteuerentlastung ab 2027.
- § 32a EStG, Einkommensteuertarif 2026.
- § 40a EStG, Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte.
- § 3b EStG, steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge.
- § 35a EStG, Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen.
- § 14 TzBfG, sachgrundlose Befristung.
- § 5 EntgFG, Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit.
- Bundesministerium für Gesundheit: Telefonische Krankschreibung, Stand 2026.
- § 34 EStG, außerordentliche Einkünfte.
Disclaimer
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.