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Finanzverwaltung verweigert rückwirkende Rechnungskorrektur

Finanzverwaltung verweigert rückwirkende Rechnungskorrektur

Einführung

Werden im Rahmen von Betriebsprüfungen Rechnungen beanstandet, so steht den Unternehmern der Vorsteuerabzug erst dann zu, wenn sie eine korrigierte Rechnung vorlegen. In der Zwischenzeit verlangt die Finanzverwaltung Zinsen nach § 233a AO, da die Korrektur der Rechnungen bisher insoweit keine Rückwirkung entfaltet.

Rechtslage

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat nun für Aufregung gesorgt, da es einem ungarischen Unternehmer den rückwirkenden Vorsteuerabzug gestattete. In der Fachliteratur wird das Urteil unterschiedlich kommentiert. Mehrheitlich wird es als Hinweis dafür angesehen, dass eine rückwirkende Korrektur von Rechnungen möglich ist, so dass die bisher hiermit verbundene Zinsproblematik entfallen würde. Vertreter der Finanzverwaltung sehen dies natürlich anders. Jüngst ergangene Urteile der Finanzgerichte teilen die Auffassung der Finanzverwaltung. Nun wird sich der Bundesfinanzhof (BFH) hiermit auseinandersetzen.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg hat nun erstmals „offiziell“ zum Urteil des EuGH Stellung bezogen. Es sieht hierin keinen Hinweis für eine rückwirkende Rechnungskorrektur und lehnt diese daher ab. In einem Schreiben an den Deutschen Steuerberaterverband bestätigt das Bundesfinanzministerium (BMF) diese Auffassung.

Konsequenz

Was auch immer die Finanzverwaltung zu diesem Thema von sich gibt, eins dürfte klar sein: Eine Akzeptanz durch die Finanzverwaltung wird erst erfolgen, wenn der EuGH sich noch einmal mit dieser Thematik befasst und ein eindeutiges Urteil fällt. Bis dahin sollten Veranlagungen offen gehalten werden, denen nicht ordnungsgemäße Rechnungen zugrunde liegen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn rechtzeitig korrigierte Rechnungen vorgelegt werden können und die abgerechnete Leistung zweifelsfrei erbracht wurde. Unabhängig hiervon sollten es die Unternehmer erst gar nicht so weit kommen lassen und darauf achten ordnungsgemäße Rechnungen zu erhalten. Nur wenn „das Kind schon in den Brunnen gefallen ist“, sollte das Urteil des EuGH als Hilfe herangezogen werden.