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ELStAM-Fehler: Finanzverwaltung zeigt sich kulant

ELStAM-Fehler: Finanzverwaltung zeigt sich kulant

Werden dem Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale seiner Mitarbeiter fehlerhaft zur Verfügung gestellt, stellt sich die Frage, wie dies korrigiert werden kann. Die Finanzverwaltung zeigt sich kulant.

Hintergrund

Ist ein Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer Störungen nicht möglich, kann der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale des jeweiligen Mitarbeiters (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge und Religionszugehörigkeit) zugrunde legen. Dies gilt maximal für 3 Kalendermonate.

Als Störungen kommen technische Schwierigkeiten des Arbeitgebers bei Anforderung und Abruf, Bereitstellung oder Übermittlung der ELStAM in Betracht.

Verfügung

2 Fälle, die in letzter Zeit aufgetreten sind:

  • Eine unvollständige Datenlieferung der Gemeinden führte zu fehlerhaften Steuerklassen (z. B. Steuerklasse I statt der bisherigen Steuerklasse III).
  • Ein weiterer Arbeitgeber des Mitarbeiters hat sich unzutreffend als Hauptarbeitgeber angemeldet, sodass beim ersten Arbeitgeber zu Unrecht die Steuerklasse VI angewendet wird.

Das kann im Einzelfall zu erheblichen Lohnsteuermehrbelastungen führen. Nach der bundesweit abgestimmten Auffassung der Finanzverwaltung kann der Arbeitgeber aber auch in diesen Fällen für längstens 3 Monate die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers anwenden. Diese Störungsdefinition legt die Verwaltung also großzügig aus.

Voraussetzung ist, dass die unzutreffenden ELStAM ohne Änderung der persönlichen Verhältnisse des Mitarbeiters und ohne dessen Zutun bereitgestellt werden. Das könnte sich der Arbeitgeber auch vom Mitarbeiter bestätigen lassen.

Finanzverwaltung verweigert rückwirkende Rechnungskorrektur

Finanzverwaltung verweigert rückwirkende Rechnungskorrektur

Einführung

Werden im Rahmen von Betriebsprüfungen Rechnungen beanstandet, so steht den Unternehmern der Vorsteuerabzug erst dann zu, wenn sie eine korrigierte Rechnung vorlegen. In der Zwischenzeit verlangt die Finanzverwaltung Zinsen nach § 233a AO, da die Korrektur der Rechnungen bisher insoweit keine Rückwirkung entfaltet.

Rechtslage

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat nun für Aufregung gesorgt, da es einem ungarischen Unternehmer den rückwirkenden Vorsteuerabzug gestattete. In der Fachliteratur wird das Urteil unterschiedlich kommentiert. Mehrheitlich wird es als Hinweis dafür angesehen, dass eine rückwirkende Korrektur von Rechnungen möglich ist, so dass die bisher hiermit verbundene Zinsproblematik entfallen würde. Vertreter der Finanzverwaltung sehen dies natürlich anders. Jüngst ergangene Urteile der Finanzgerichte teilen die Auffassung der Finanzverwaltung. Nun wird sich der Bundesfinanzhof (BFH) hiermit auseinandersetzen.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg hat nun erstmals „offiziell“ zum Urteil des EuGH Stellung bezogen. Es sieht hierin keinen Hinweis für eine rückwirkende Rechnungskorrektur und lehnt diese daher ab. In einem Schreiben an den Deutschen Steuerberaterverband bestätigt das Bundesfinanzministerium (BMF) diese Auffassung.

Konsequenz

Was auch immer die Finanzverwaltung zu diesem Thema von sich gibt, eins dürfte klar sein: Eine Akzeptanz durch die Finanzverwaltung wird erst erfolgen, wenn der EuGH sich noch einmal mit dieser Thematik befasst und ein eindeutiges Urteil fällt. Bis dahin sollten Veranlagungen offen gehalten werden, denen nicht ordnungsgemäße Rechnungen zugrunde liegen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn rechtzeitig korrigierte Rechnungen vorgelegt werden können und die abgerechnete Leistung zweifelsfrei erbracht wurde. Unabhängig hiervon sollten es die Unternehmer erst gar nicht so weit kommen lassen und darauf achten ordnungsgemäße Rechnungen zu erhalten. Nur wenn „das Kind schon in den Brunnen gefallen ist“, sollte das Urteil des EuGH als Hilfe herangezogen werden.

Neugestaltung wichtiger Einrichtungen in der Bundesfinanzverwaltung

21.12.2005 – Aus Anlass der Einrichtung des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, des Bundeszentralamtes für Steuern und des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik zum 1. Januar 2006 erklärt die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister der Finanzen, Dr.–Doktor Barbara Hendricks:

Zum 1. Januar 2006 setzt die Bundesfinanzverwaltung den Prozess der Verwaltungsmodernisierung und einer verstärkten Kundenorientierung durch die Neugestaltung wichtiger Einrichtungen in der Bundesfinanzverwaltung fort.

Die aus bereits bestehenden Oberbehörden und IT–Informationstechnik -Einrichtungen hervor gehenden Einrichtungen Bundeszentralamt für Steuern, Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen sowie Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik werden ihre Aufgaben in effektiveren und zukunftsfähigen Strukturen wirtschaftlicher und wirksamer als bisher erledigen. Eine Liste der Standorte ist in der Anlage beigefügt. Um es noch einmal ausdrücklich zu betonen: Mit der Verwaltungsreform werden keine zusätzlichen Einrichtungen geschaffen, sondern bestehende Strukturen fortentwickelt.

Die Verwaltungsreform erfolgt zu einem Zeitpunkt, zu dem gerade in den Kernbereichen Steuern, Dienstleistungen und Informationstechnik die Aufgabenentwicklung außerordentlich dynamisch verläuft. Die öffentliche Diskussion zu einer „Bundessteuerverwaltung“ hat deutlich gemacht, dass ein Bedürfnis für eine zentrale Erledigung bzw.–beziehungsweise stärkere Koordinierung des Steuervollzugs mehr und mehr anerkannt wird. Zudem werden Verwaltungsdienstleistungen daran gemessen, ob sie kundenorientiert und wirtschaftlich erledigt werden. Schließlich soll die Aufgabenerledigung durch eine moderne und leistungsfähige Informationstechnik effizient unterstützt werden.

Ein besonderer Beitrag für eine deutlich verbesserte Aufgabenerledigung in der Bundesfinanzverwaltung ist durch die Einrichtung des Bundeszentralamts für Steuern zu erwarten. Im föderalen Verwaltungsgefüge bestehen erhebliche Spielräume für eine effektivere und effizientere Steuererhebung. So ist zum Beispiel vorgesehen, die Bundesbetriebsprüfung in dieser Behörde zu verstärken. Die Bündelung steuerfachlicher Auskunfts- und Serviceleistungen in einem steuerlichen Info-Center soll darüber hinaus dazu beitragen, eine einheitliche und konsequente Rechtsanwendung im Steuervollzug zu gewährleisten.

Mit der Einrichtung des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen werden die bisher in unterschiedlichen Organisationseinheiten angesiedelten Verwaltungsdienstleitungen in dieser Behörde zusammengefasst. Von entscheidender Bedeutung sind hierbei ein verbesserter Service und eine stärkere Adressatenorientierung. Die Konzentration entlastet die Fachbereiche von administrativen Aufgaben und ermöglicht der Verwaltung, ihre Kernkompetenzen zu stärken. Somit können Fachaufgaben effizienter wahrgenommen und hier insbesondere die vermögens- und entschädigungsrechtlichen Verfahren künftig schneller abgeschlossen werden. Darüber hinaus soll das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen systematisch zum Anbieter von zentralen Dienstleistungen in der Bundesfinanzverwaltung ausgebaut werden.

Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik wird den Prozess der Modernisierung und wirtschaftlicheren Gestaltung der Arbeitsabläufe in der Verwaltung unterstützen. Die Bündelung der IT-Aufgaben und ihre Prozessoptimierung werden es der Bundesregierung erleichtern, die eGovernment-Strategie konsequent weiter zu verfolgen. Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik ist darüber hinaus ein Motor zur Verbesserung der Geschäftsabläufe in der Bundesfinanzverwaltung.

Pressemitteilung vom 21.12.2005

Anlage zur Pressemitteilung 140/2005 vom 21. Dezember 2005
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