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Anwendbare Vorschriften auf den Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen mittelgroßen GmbH

Anwendbare Vorschriften auf den Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen mittelgroßen GmbH

Kernaussage
Ein festgestellter Jahresabschluss einer GmbH kann wegen einer fehlerhaften Prüfung entsprechend den aktienrechtlichen Vorschriften nichtig sein, wenn eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht. Ein Wirtschaftsprüfer der den Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen mittelgroßen GmbH prüft, obwohl er nicht über den erforderlichen Qualitätsnachweis verfügt, ist der GmbH gegenüber zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die durch die erneute Prüfung des Abschlusses entstehen, selbst wenn die Nichtigkeit durch Bekanntmachung des Jahresabschlusses mit Zeitablauf geheilt wird.

Sachverhalt
Die Klägerin, eine mittelgroße GmbH, nimmt den Beklagten, einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, auf Schadensersatz in Anspruch. Sie beauftragte den Beklagten mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung für das Jahr 2006. Der Beklagte, der nicht über die erforderliche Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle verfügte, führte den Auftrag aus, ohne die Klägerin über das Fehlen der Bescheinigung zu informieren. Der Jahresabschluss wurde sodann im Bundesanzeiger veröffentlicht. Vor Durchführung der Prüfung für das Jahr 2007 erlangte die Klägerin hiervon Kenntnis und ließ die Salden des Jahresabschlusses 2006 durch einen anderen Wirtschaftsprüfer nochmals prüfen. Diese Kosten verlangt sie von dem Beklagten ersetzt. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab schließlich der Klägerin Recht.

Entscheidung
Unzutreffend ist die Auffassung der Vorgerichte, dass die geltend gemachten Kosten keinen ersatzfähigen Schaden darstellen, da eine Heilung der Nichtigkeit durch Zeitablauf nach Veröffentlichung eingetreten sei und daher kein Anlass für eine erneute Prüfung bestanden habe. Der Zurechnungszusammenhang von Folgen, die auf einer Pflichtverletzung des Beklagten beruhen und durch einen selbständigen Entschluss des Geschädigten mitverursacht wurden, bleibt vorliegend bestehen. Die Klägerin muss sich nicht mit der Heilung des nichtigen Jahresabschlusses begnügen sondern ist dazu berechtigt, das aus ihrer Sicht Erforderliche zu veranlassen, um sicher zu stellen, dass der Folgeabschluss auf einen in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Jahresabschluss aufbaut.

Konsequenz
Die streitige Rechtsfrage, ob die Heilung des Jahresabschlusses zur Wirksamkeit führt oder lediglich bewirkt, dass sich niemand mehr auf die Nichtigkeit berufen kann, bleibt weiterhin zur höchstrichterlichen Klärung offen.

Neue Vorschriften zur Rechnungsausstellung

Neue Vorschriften zur Rechnungsausstellung

Rechtslage
Auf Ebene der EU sind die Vorschriften zur Rechnungsausstellung mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert worden. Die erforderliche Umsetzung ins nationale Umsatzsteuergesetz (UStG) blieb bisher aus, da die Parteien im Vermittlungsausschuss über andere Themen keine Einigung erzielen konnten; diese liegt nun vor.

Wesentlicher Inhalt des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes
Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) beinhaltet diverse Änderungen des UStG. Folgende zusätzliche Angaben werden in Rechnungen gefordert: – Gutschriften müssen die Angabe „Gutschrift“ enthalten. – Sofern der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach §13b UStG ist, muss die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ erfolgen. – Bei Reiseleistungen nach § 25 UStG wird die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ gefordert. – Im Rahmen der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) muss die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ erfolgen. Rechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Dienstleistungen müssen nun spätestens bis zum 15. des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt wurde, ausgestellt werden.

Konsequenz
Da die Änderungen schon rückwirkend zum 1.1.2013 gelten sollen, müssen die Unternehmen diese kurzfristig umsetzen. Besonders die Neuregelung für Gutschriften hat es in sich. Gutschriften i. S. d. UStG sind Rechnungen, die vom Leistungsempfänger ausgestellt werden (Selbstfakturierung). Üblich ist dies z. B. im Verhältnis von Unternehmen zu ihren Handelsvertretern. Hier rechnet regelmäßig nicht der Handelsvertreter seine Leistungen selbst gegenüber dem Unternehmen ab, sondern er erhält von diesem eine Gutschrift. Fehlt hierbei die Angabe „Gutschrift“, so berechtigt die Gutschrift nicht zum Vorsteuerabzug. In der Praxis werden Gutschriften i. S. d. UStG häufig mit Rechnungskorrekturen verwechselt bzw. Rechnungskorrekturen als Gutschrift bezeichnet. Um dies zu vermeiden, sind Rechnungskorrekturen auch als solche zu bezeichnen, z. B. Stornorechnung; eine Deklarierung als Gutschrift sollte in jedem Fall vermieden werden.