Tod des besten Freundes: Betroffenheit des Anwalts ist kein Wiedereinsetzungsgrund

Tod des besten Freundes: Betroffenheit des Anwalts ist kein Wiedereinsetzungsgrund

Auch wenn der beste Freund stirbt, darf ein Anwalt seine Pflichten nicht vernachlässigen. Kann er selber eine Berufsschrift nicht mehr anfertigen, muss er deshalb zumindest einen Vertreter damit beauftragen. Sonst ist die Versäumung der Berufungsfrist verschuldet.

Hintergrund

Der Anwalt einen Anruf erhalten, dass sein langjähriger und bester Freund am Vortag tödlich verunglückt war. Da er aufgrund der Nachricht nicht mehr arbeiten konnte, versäumte er es, die Berufung für einen Mandanten einzulegen. Der Anwalt macht einen seelischen Ausnahmezustand geltend und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück.

Zum einen waren die Richter der Ansicht, dass der Anwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen unternommen hatte, um die Frist zu wahren.

Zum anderen ist eine Fristversäumnis nur dann unverschuldet, wenn es dem Anwalt nicht möglich und zumutbar war, bis zum Fristablauf die Berufungsschrift selbst zu fertigen oder eine Fertigung durch einen Vertreter zu veranlassen. Die Fertigung einer Berufungsschrift stellt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs an den Anwalt keine großen inhaltlichen und zeitlichen Herausforderungen. Da ein vertieftes Aktenstudium oder eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Streitstoff hierfür nicht erforderlich ist, hätte auch ein Vertreter die Einlegung der Berufung kurzfristig und ohne großen Aufwand übernehmen können.