Trinkgelder: Hohe Zahlungen sind steuerpflichtig

Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro oder mehr sind regelmäßig keine steuerfreien Trinkgelder. Das hat das Finanzgericht Köln entschieden. In den beiden entschiedenen Fällen hatten zwei Prokuristen von einer GmbH Zahlungen in dieser Höhe erhalten. Die Prokuristen machten geltend, dass die Zahlungen als Trinkgelder steuerfrei seien. Das Finanzamt sah dies anders und behandelte die Zahlungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Das Finanzgericht Köln folgte der Ansicht des Finanzamts. Es begründete seine Entscheidung damit, dass Trinkgelder traditionell insbesondere Kellnern, unselbstständigen Boten, Friseuren, Fußpflegern, Gepäckträgern und Taxifahrern gewährt würden. Es handele sich regelmäßig um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in eher niedriger entlohnten Berufen, die solche Zusatzleistungen regelmäßig nur als geringe Beträge erhielten. Geldgeschenke von hohem Wert oder die einem Arbeitsentgelt entsprächen, seien dagegen kein Trinkgeld.

Die Höhe der Zahlungen sei in diesem Zusammenhang ein wichtiger Indikator. Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro oder mehr überstiegen jedenfalls deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden könne.

Die Entscheidungen des Finanzgerichts Köln sind rechtskräftig.