Übertragung einer Reinvestitionsrücklage auf eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Das Urteil des Finanzgerichts Köln, das am 13. Juli 2023 gefällt wurde (1 K 1783/18), behandelt einen interessanten Aspekt des deutschen Steuerrechts, insbesondere im Hinblick auf die Übertragung von Reinvestitionsrücklagen gemäß § 6b Abs. 3 EStG (Einkommensteuergesetz) auf eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

Kernpunkte des Urteils:

  1. Sachverhalt: Die Kläger, die Komplementäre einer KGaA waren, hatten Reinvestitionsrücklagen gebildet, als sie ihre Kommanditanteile an einer GmbH & Co. KG verkauften. Diese Rücklagen wollten sie auf Reinvestitionswirtschaftsgüter der KGaA übertragen, an der sie beteiligt waren.
  2. Problemstellung: Das Finanzamt lehnte die erfolgsneutrale Übertragung der Rücklagen ab, da die KGaA und nicht die Kläger Eigentümer der Reinvestitionswirtschaftsgüter waren. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Kläger den Veräußerungsgewinn ohne die Minderung durch die Rücklagen versteuern müssten.
  3. Entscheidung des Finanzgerichts: Das Gericht entschied zugunsten der Kläger. Es stellte fest, dass die Komplementäre einer KGaA aufgrund ihrer Haftungseinlage wie Mitunternehmer behandelt werden können. Dies ermöglicht ihnen die erfolgsneutrale Übertragung der Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG.
  4. Bedeutung der Haftungseinlage: Ein entscheidender Punkt war, dass die Haftungseinlagen der Komplementäre die Höhe der übertragenen Reinvestitionsrücklagen überstiegen. Dies spielte eine Rolle bei der Beurteilung ihrer Stellung als Mitunternehmer.
  5. Nicht rechtskräftig: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat Revision eingelegt, und der Fall wird unter dem Aktenzeichen IV R 21/23 beim Bundesfinanzhof in München verhandelt.

Dieses Urteil könnte weitreichende Implikationen für die steuerliche Behandlung von Reinvestitionsrücklagen und die Strukturierung von Unternehmensbeteiligungen haben, insbesondere in Fällen, in denen Komplementäre einer KGaA beteiligt sind. Es zeigt auch die Komplexität des deutschen Steuerrechts und wie unterschiedlich die Interpretationen von Steuergesetzen sein können.