Überwachung von Barmitteltransfers in die EU und aus der EU: Rat nimmt Verordnung an

Am 02.10.2018 hat der Rat eine Verordnung angenommen, mit der die Überwachung von Barmitteltransfers in die Union oder aus der Union verbessert werden soll. Dies wurde möglich, nachdem er im Juni eine Einigung mit dem Europäischen Parlament erzielt hatte.

Hartwig Löger, österreichischer Bundesminister der Finanzen:

„Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Steuerhinterziehung und andere kriminelle Machenschaften müssen aufgespürt und unterbunden werden. Die neue Verordnung liefert uns das nötige Instrumentarium, um effizienter gegen diese Bedrohungen vorzugehen.“

Die Verordnung wird das derzeitige System der Überwachung von Barmitteltransfers in die EU und aus der EU verbessern. Das bedeutet, dass die jüngsten Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Standards, die die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ ausgearbeitet hat, in der Gesetzgebung der EU ihren Niederschlag finden.

Ganz konkret ist der Begriff „Barmittel“ in der neuen Verordnung weiter gefasst, sodass hierunter nunmehr nicht nur Banknoten, sondern auch andere Mittel oder hochliquide Rohstoffe wie Schecks, Travellerschecks, Prepaid-Karten und Gold fallen. Die Verordnung wurde auch auf Barmittel im Post-, Fracht- oder Kurierverkehr ausgedehnt.

Mit dem neuen Rechtsakt wird die Vorschrift erweitert, wonach jede Person, die in die EU einreist oder aus der EU ausreist und Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr mitführt, dies bei den Zollbehörden melden muss. Dabei ist unerheblich, ob die Reisenden die Barmittel am Körper, in ihrem Gepäck oder in ihrem Verkehrsmittel mitführen. Auf Aufforderung der Behörden müssen sie sie für eine Kontrolle bereitstellen.

Werden Barmittel als sog. unbegleitete Barmittel auf anderem Wege versandt, sind die zuständigen Behörden befugt, vom Absender oder vom Empfänger eine Offenlegungserklärung zu verlangen. Die Behörden können alle Sendungen, Pakete oder Verkehrsmittel kontrollieren, die unbegleitete Barmittel enthalten können.

Die Mitgliedstaaten tauschen Informationen aus, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel im Zusammenhang mit einer kriminellen Handlung stehen, die die finanziellen Interessen der EU beeinträchtigen könnte. Diese Informationen werden auch der Europäischen Kommission übermittelt.

Die neue Verordnung wird die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, im Rahmen ihres nationalen Rechts zusätzliche nationale Kontrollen für den Barmittelverkehr an den Binnengrenzen der Union einzuführen, vorausgesetzt, diese Kontrollen stehen im Einklang mit den Grundfreiheiten der Union.

Der Rat und das Europäische Parlament müssen die angenommene Verordnung jetzt noch unterzeichnen. Der unterzeichnete Text wird im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Hintergrundinformationen

Die aktuellen Vorschriften für Barmitteltransfers in die EU und aus der EU (Verordnung 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln) gelten seit dem 15. Juni 2007; sie sind integraler Bestandteil der EU-Rahmenregelung zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Die neue Verordnung aktualisiert diese Vorschriften und ergänzt den in der Richtlinie 2015/849 festgeschriebenen EU-Rechtsrahmen für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Nach den geltenden Regeln müssen Reisende bei der Einreise in die EU oder bei der Ausreise Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr den Zollbehörden melden. Mit der neuen Verordnung wird diese Verpflichtung erweitert. Neue Vorschriften sind erforderlich, weil Terroristen und Kriminelle Möglichkeiten gefunden haben, die Regeln für die Überwachung von Barmitteln zu umgehen. Kriminelle Organisationen, durch deren illegale Machenschaften große Mengen an Barmitteln generiert werden, müssen daran gehindert werden, sich Schlupflöcher im derzeitigen System für Geldtransfers und Geldwäsche zunutze zu machen.

Quelle: Rat der EU, Pressemitteilung vom 02.10.2018