Umgangsrecht: Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig

Umgangsrecht: Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig

 

Kosten eines Zivilprozesses können nur noch in Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Einen solchen sieht das Finanzgericht Düsseldorf bei einem Streit um das Umgangsrecht als gegeben an. Ob der Bundesfinanzhof das auch so sieht, bleibt abzuwarten.

 

Hintergrund

Der Kläger ist Vater einer Tochter. Schon wenige Monate nach der Geburt trennte sich das Eltern- und Ehepaar. Die Mutter flog mit dem Baby nach Südamerika, um dort angeblich Urlaub zu machen, kehrte von dort jedoch nicht mehr zurück. Der Vater strengte ein Verfahren zum “Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung” (HKÜ) an, um seine Tochter nach Deutschland zurückholen zu können. Das Gericht stellte die Widerrechtlichkeit des Kindesentzugs durch die Mutter fest.

Die dadurch entstandenen Prozesskosten in Höhe von 20.000 EUR wollte der Vater steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, was das Finanzamt jedoch ablehnte. Nach seiner Ansicht war die materiell zu verstehende Existenzgrundlage des Mannes nicht gefährdet und es handelte sich daher um nicht abzugsfähige Prozesskosten.

 

 

 

Entscheidung

Die Klage des Vaters vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Es entschied, dass die Existenzgrundlage durchaus auch im immateriellen Sinne gedeutet werden konnte.

Bei seiner Urteilsbegründung schließt sich das Finanzgericht vor allem der Literatur an. Diese fasst unter die lebensnotwendigen Bedürfnisse die in 3 Kategorien eingeteilten Grundbedürfnisse, nämlich die physiologischen Bedürfnisse, die Sicherheitsbedürfnisse und die sozialen Bedürfnisse. Das dringende soziale Bedürfnis des Vaters, seiner Liebe und Fürsorge gegenüber seiner Tochter Folge zu leisten, fasste das Gericht unter den Kernbereich des menschlichen Lebens. Es erkannte an, dass es für den Vater existenziell wichtig war, den Rechtsstreit um sein Umgangsrecht mit seinem Kind zu führen.

Da Ehe und Familie unter besonderem staatlichen Schutz des Grundgesetzes stehen, war der ungewöhnliche Prozesskostenaufwand für die Rückholung des ins Ausland entführten Kindes ausnahmsweise abzugsfähig.