Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Schadensregulierung

Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 4. Januar 2024 befasst sich mit der Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) bei der Schadensregulierung. Dieses Schreiben ist ein koordinierter Ländererlass, der in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder erlassen wurde und die Anwendung des Umsatzsteuerrechts in Bezug auf die Schadensregulierung klärt. Es bezieht sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-267/21, Uniqa Asigurari.

Wesentliche Inhalte und Änderungen:

  1. Keine reine Beratungsleistung bei Schadensregulierung:
    • Das BMF-Schreiben stellt klar, dass Dienstleistungen, die eine Ausübung einer Entscheidungsbefugnis voraussetzen, wie im Fall der Schadensregulierung, nicht als reine Beratungsleistungen gelten. Dies basiert auf dem EuGH-Urteil Uniqa Asigurari.
  2. Anwaltsberufliche Leistungen:
    • Es wird präzisiert, dass im Rahmen des Anwaltsberufs erbrachte Leistungen hauptsächlich und gewöhnlich die Vertretung und Verteidigung der Interessen eines Mandanten zum Gegenstand haben, was typischerweise in einem Kontext der Auseinandersetzung und in Gegenwart widerstreitender Interessen stattfindet.
  3. Keine berufstypische Leistung eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters:
    • Tätigkeiten als Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger werden explizit als nicht berufstypische Leistungen eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters definiert.
  4. Ähnliche Leistungen anderer Unternehmer:
    • Es wird klargestellt, was unter „ähnlichen Leistungen anderer Unternehmer“ zu verstehen ist. Solche Leistungen gehören zu den unter § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG fallenden Leistungen, wenn sie irgendeiner der genannten Tätigkeiten ähnlich sind und dem gleichen Zweck dienen.

Anwendungsregelung:

  • Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das bedeutet, dass sie für alle noch nicht abschließend beschiedenen oder veranlagten Fälle gelten.

Schlussbestimmungen:

  • Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht, was seine offizielle und verbindliche Natur unterstreicht.

Bedeutung für die Praxis:

Für Unternehmen, insbesondere im Bereich der Versicherungswirtschaft und für Berufsgruppen wie Anwälte und Steuerberater, die mit Schadensregulierungen befasst sind, bedeutet dieses Schreiben, dass sie ihre Praktiken und die Abrechnung von Umsatzsteuer für solche Dienstleistungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen müssen. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Leistungen korrekt nach den neuen Definitionen und Klarstellungen des BMF-Schreibens klassifiziert und besteuert werden. Wie bei allen steuerrechtlichen Angelegenheiten ist es ratsam, dass betroffene Unternehmen und Dienstleister sich von einem Steuerberater oder einem anderen qualifizierten Fachmann beraten lassen, um Compliance sicherzustellen und steuerliche Risiken zu minimieren.