BMF-Schreiben vom 09.04.2026 · III C 2 – S 7104/00030/006/041
Mit dem koordinierten Ländererlass vom 9. April 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen die umsatzsteuerliche Behandlung von Bruchteilsgemeinschaften und anderen nicht rechtsfähigen Wirtschaftsgebilden neu geregelt. Das Schreiben setzt die seit dem Jahressteuergesetz 2022 geltende Gesetzeslage verbindlich um – und beendet damit eine jahrelange Unsicherheit in der Beratungspraxis.
Der Hintergrund: BFH contra Verwaltung
2018/2020 – Der BFH entschied in den Urteilen V R 65/17 und V R 1/18, dass Bruchteilsgemeinschaften mangels Rechtsfähigkeit nicht Unternehmer i.S.d. UStG sein können. Dies widersprach der bis dahin geltenden Verwaltungspraxis.
01.01.2023 – Der Gesetzgeber reagierte mit dem Jahressteuergesetz 2022 und änderte § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG: Die Unternehmereigenschaft besteht seitdem ausdrücklich unabhängig von der Rechtsfähigkeit nach anderen Vorschriften.
09.04.2026 – Das BMF-Schreiben setzt die Neuregelung verwaltungsseitig um, ergänzt den UStAE (Abschnitt 2.1 und 15.2b) und regelt den Übergangszeitraum vor 2023.
Was gilt ab sofort?
Eine Bruchteilsgemeinschaft kann Unternehmerin i.S.d. § 2 UStG sein, sofern sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Da die Gemeinschaft selbst keine eigene Handlungsfähigkeit besitzt, wird ihr die Tätigkeit ihrer Teilhaber zugerechnet – sofern diese gemeinschaftlich nach außen auftreten, etwa durch den Abschluss eines gemeinsamen Mietvertrags.
Praxisbeispiel: Mehrere Miteigentümer einer Immobilie schließen gemeinsam einen Mietvertrag mit einem Gewerbetreibenden ab. Dieses gemeinschaftliche Auftreten nach außen begründet die Unternehmereigenschaft der Bruchteilsgemeinschaft – mit der Folge, dass Umsatzsteuer abzuführen und ein Vorsteuerabzug möglich ist.
Neben Bruchteilsgemeinschaften erfasst das Schreiben auch British Limiteds, die in Deutschland zivilrechtlich nicht rechtsfähig sind, aber selbständig wirtschaftlich tätig werden. Sie müssen sich bei Umsätzen in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen – es sei denn, es greifen ausschließlich Reverse-Charge-Regelungen (§ 13b Abs. 5 UStG) oder Einfuhrtatbestände.
Rückwirkung und Vertrauensschutz
Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten ab dem 1. Januar 2023. Für Zeiträume davor wird es nicht beanstandet, die bisherige Verwaltungsauffassung (Unternehmereigenschaft bejaht) weiter anzuwenden. Die BFH-Urteile aus 2018 und 2020 dürfen für Altjahre nur dann herangezogen werden, wenn kein widersprüchliches Verhalten vorliegt und die Gemeinschafter getrennte Umsatzsteuererklärungen eingereicht haben.
Wichtig für die Beratungspraxis: Mandanten, die für Zeiträume vor 2023 die BFH-Rechtsprechung anwenden wollen (Bruchteilsgemeinschaft = kein Unternehmer), müssen konsequent gewesen sein – d.h. getrennte USt-Erklärungen der einzelnen Gemeinschafter. Widersprüchliches Verhalten schließt diese Option aus.
Handlungsbedarf in der Praxis
Steuerberater sollten jetzt prüfen, ob bei Mandanten mit Bruchteilsgemeinschaften (insbesondere Grundstücksgemeinschaften, Erbengemeinschaften mit gemeinschaftlicher Vermietung) die umsatzsteuerliche Erfassung korrekt erfolgt ist. Bestehende Verträge und die Rechnungsstellung sind auf die Unternehmereigenschaft der Gemeinschaft hin zu überprüfen. Auch das Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Abschnitt 15.2b UStAE) verdient besondere Aufmerksamkeit, wenn eine Gemeinschaft zwar selbst nicht unternehmerisch tätig ist, ihre Mitglieder aber Unternehmer sind.
Quelle: BMF-Schreiben vom 09.04.2026, III C 2 – S 7104/00030/006/041 (koordinierter Ländererlass) · Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I vorgesehen