BMF-Mitteilung vom 02.04.2026 · Referentenentwurf einer Ergänzungsverordnung
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 2. April 2026 einen Referentenentwurf zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des multilateralen Amtshilfeübereinkommens vom 25. Januar 1988 veröffentlicht. Kern der geplanten Verordnung: Die globale Mindeststeuer soll in den Katalog der Steuern aufgenommen werden, für die zwischenstaatliche Amtshilfe geleistet werden kann.
Was ist das Amtshilfeübereinkommen?
Das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25. Januar 1988 – ergänzt durch das Änderungsprotokoll vom 27. Mai 2010 – ist das zentrale multilaterale Instrument für die internationale Zusammenarbeit der Steuerbehörden. Es regelt den Informationsaustausch, die Vollstreckungshilfe und die Zustellung von Schriftstücken zwischen den Vertragsstaaten.
Die in Anlage A des Übereinkommens aufgeführten Steuerarten bestimmen, auf welche Abgaben das Abkommen im jeweiligen Vertragsstaat anwendbar ist. Neue Steuerarten erfordern eine formelle Ergänzung dieser Anlage – und genau das ist Gegenstand des aktuellen Referentenentwurfs.
Warum wird die Mindeststeuer aufgenommen?
Mit dem Mindeststeuergesetz hat Deutschland die EU-Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung (Pillar Two) umgesetzt. Die Mindeststeuer gilt für große Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von mindestens 750 Mio. Euro und soll sicherstellen, dass deren Gewinne effektiv mit mindestens 15 % besteuert werden.
Damit die internationale Zusammenarbeit bei der Durchsetzung dieser Steuer funktioniert, muss sie auch vom Amtshilfeübereinkommen erfasst sein. Zwei Ziele stehen dabei im Vordergrund:
1
Zwischenstaatliche Amtshilfe
Deutschland kann künftig auch im Bereich der Mindeststeuer Amtshilfe leisten und in Anspruch nehmen – etwa bei Auskunftsersuchen zu grenzüberschreitenden Sachverhalten.
2
Automatischer Austausch von Mindeststeuer-Berichten
Die Aufnahme in Anlage A ist formelle Voraussetzung dafür, dass sog. GloBE Information Returns (Mindeststeuer-Berichte) automatisch zwischen den Steuerbehörden ausgetauscht werden können.
3
Rechtsverordnung mit Bundesratszustimmung
Das BMF ist nach Art. 2 des deutschen Zustimmungsgesetzes (BGBl. II 2015 S. 966) ermächtigt, Ergänzungen der Anlage A durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen – die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich.
Bedeutung für die Praxis
Für Unternehmen, die dem Mindeststeuergesetz unterliegen, bedeutet dies eine zunehmende internationale Vernetzung der Steuerverwaltungen. Informationen aus den Mindeststeuer-Berichten können künftig grenzüberschreitend ausgetauscht und zur Überprüfung der korrekten Steuererhebung genutzt werden. Compliance-Anforderungen und die Qualität der eingereichten GloBE-Berichte gewinnen damit zusätzlich an Bedeutung.
Verfahrensstand: Derzeit liegt ein Referentenentwurf vor. Bevor die Verordnung in Kraft treten kann, ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Der finale Text kann vom Entwurf noch abweichen. Der Referentenentwurf ist auf der Homepage des BMF abrufbar.
Quelle: BMF-Mitteilung vom 02.04.2026 · Rechtsgrundlage: Art. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 (BGBl. II 2015 S. 966)