Umsatzsteuer: Gilt für selbstständige Studienleiter die Steuerbefreiung?

Umsatzsteuer: Gilt für selbstständige Studienleiter die Steuerbefreiung?

Zu den Aufgaben eines Studienleiters gehören z. B. die Erstellung des Lehrplans, die Betreuung von Schülern und Studenten, das Abhalten von Informationsveranstaltungen oder das Ausführen von Hilfsarbeiten für das Lehrpersonal. Diese Leistungen sind nicht von der Umsatzsteuer befreit.

Steuerbefreiung der Bildungseinrichtung

Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, sind steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Wurde eine derartige Bescheinigung einer privaten Schule oder einer anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtung ausgestellt, für die der Unternehmer als Studienleiter tätig ist, gilt diese nicht mittelbar für den Unternehmer. Er selbst ist nur ein vertraglich gebundener Teil der Organisation der Schule oder der Einrichtung.

Steuerbefreiung für Unterrichtsleistungen

Unterrichtsleistungen eines selbstständigen Lehrers, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, sind umsatzsteuerfrei, wenn diese an Hochschulen, öffentlichen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen erbracht werden.

Eine Unterrichtsleistung liegt vor, wenn Kenntnisse im Rahmen festliegender Lehrpläne vermittelt werden. Die Befreiung bezieht sich auf die reine Unterrichtstätigkeit. Die bloße Unterstützung der Dozententätigkeit fällt nicht unter diese Steuerbefreiung.

Erbringt der Unternehmer sowohl Leistungen als Studienleiter als auch Unterrichtsleistungen, sind diese Leistungen umsatzsteuerrechtlich getrennt voneinander zu betrachten.