Umsatzsteuer: Sind Leistungen eines Laborarztes steuerbefreit?

Umsatzsteuer: Sind Leistungen eines Laborarztes steuerbefreit?

Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit ärztlicher Leistungen ist ein Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Obwohl ein solches bei einem Laborarzt nicht besteht, sind seine Leistungen umsatzsteuerfrei.

Hintergrund

Ein Facharzt war für ein Laborunternehmen tätig und erbrachte dabei in erster Linie ärztliche Hilfestellungen bei transfusionsmedizinischen Maßnahmen und Leistungen der Befunderhebung. Ziel waren konkrete laborärztliche Diagnosen. Das Finanzamt wendete auf die Umsätze den Regelsteuersatz von 19 % an, da die Leistungen von klinischen Chemikern und Laborärzten nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten beruhen. Dieses ist aber Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit für Heilbehandlungen.

Entscheidung

Das Finanzgericht sah das anders und entschied, dass die Leistungen des Facharztes umsatzsteuerfrei waren. Zum einen stellen die Leistungen des Facharztes begünstigte Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dar. Zum anderen waren die vom Arzt daneben erbrachten Organisations- und Beratungsleistungen nach Ansicht des Finanzgerichts lediglich Nebenleistungen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung (= Leistungen der Befunderhebung und ärztlicher Hilfestellung) teilten.

Die Steuerbefreiung setzt kein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten voraus, wie es die Finanzverwaltung fordert. Ein solches Erfordernis konnte das Gericht weder dem Wortlaut noch der Systematik des Umsatzsteuergesetzes und der Mehrwertsteuersystemrichtlinie entnehmen. Auch die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs stütze die Verwaltungsauffassung nicht.