Umsatzsteuerbefreiung beim Ehrenamt: BMF antwortet auf gemeinsame Verbändeeingabe

Die Neuregelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von ehrenamtlichen Tätigkeiten nach § 4 Nr. 26b UStG hatten in der Vergangenheit erhebliche Kritik und Fragen aufgeworfen. Nach einer ersten Verschiebung der Anwendung des BMF-Schreibens vom 02.01.2012 auf den 01.01.2013 folgte noch im März 2013 der Erlass eines überarbeiteten BMF-Schreibens. Zwar berücksichtigte diese Verwaltungsanweisung bereits viele Anmerkungen der Verbände; insbesondere die Ausführungen zur neu geforderten Glaubhaftmachung des tatsächlichen Zeitaufwands bzw. zur Art und Weise der Satzungsformulierungen blieben jedoch weiterhin fraglich.

Mit Schreiben vom 29.08.2014 nimmt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun nochmals zu diesen Punkten Stellung und beantwortet damit eine Eingabe aus Juni 2013, die der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mit sechs weiteren Verbänden im Anschluss an ein gemeinsames Gespräch an das BMF gerichtet hatte. Darin werden folgende Aussagen getroffen bzw. bestätigt:

Definition des Ehrenamts
Nach den vom BFH aufgestellten Kriterien gehören zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten alle Tätigkeiten, die

  • in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt werden,
  • man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder
  • die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden; dieser setzt das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung voraus.

Auch wenn eine Tätigkeit in einem anderen Gesetz oder im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet wird, ist – nach Ausführungen des BMF – jedoch stets eine Überprüfung anhand der Kriterien des materiellen Begriffs der Ehrenamtlichkeit erforderlich. Allein die Bezeichnung einer Tätigkeit als Ehrenamt in einem materiellen Gesetz genügt für die Annahme einer Befreiung nicht. Dies gilt umso mehr, als es sich lediglich um eine Bestimmung in einer im Bereich der Selbstverwaltung erlassenen Satzung handelt.

Satzungsformulierung
Das BMF bestätigt, dass es im Fall von pauschalen Aufwandsentschädigungen gemäß Abschnitt 4.26.1 Abs. 5 S. 2 UStAE für die Steuerbefreiung ausreichend ist, wenn in einem Vertrag, einer Satzung oder in einem Gremienbeschluss festgehalten wird, dass der ehrenamtlich Tätige durchschnittlich eine bestimmte Anzahl von Stunden pro Woche/Monat/Jahr für die Organisation tätig ist. Die Formulierung hierfür kann frei gewählt werden.

Es ist nicht notwendig Pauschale und voraussichtlichen Zeitaufwand in ein und demselben Gremienbeschluss zu regeln. Vielmehr genügt es, wenn sich aus der Höhe der Pauschale einerseits und dem voraussichtlichen Zeitaufwand andererseits ergibt, dass die in Abschnitt 4.26.1 Abs. 4 S. 2 UStAE genannten Betragsgrenzen (50 Euro/Tätigkeitsstunde bzw. 17.500 Euro/Jahr) nicht überschritten werden.

Glaubhaftmachung des tatsächlichen Zeitaufwands
Abschnitt 4.26.1 Abs. 5 S. 3 UStAE folgend muss der ehrenamtlich Tätige den tatsächlichen Zeitaufwand für das Ehrenamt glaubhaft machen. Dies ist – so auch die Auffassung des BMF – nicht im Sinne eines Einzelstundennachweises zu verstehen. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der ehrenamtlich Tätige z. B. Häufigkeit und durchschnittliche Dauer der Einsätze benennt. Bei gleichbleibenden Verhältnissen kann auf das Vorjahr verwiesen werden.

Zeitlicher Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit
Das BMF teilt die Auffassung, dass der zeitliche Aufwand für verschiedene ehrenamtliche Tätigkeiten grundsätzlich sehr unterschiedlich sein kann und eine Beschränkung auf eine bestimmte Stundenzahl keinen geeigneten Anhaltspunkt für das Vorliegen der ehrenamtlichen Tätigkeit darstellt. Gleichwohl kann der Zeitaufwand der Tätigkeit jedoch auf eine hauptberufliche Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung hindeuten. Allein die Tatsache, dass ein ehrenamtlich Tätiger bereits über einen Hauptberuf bzw. eine Haupteinkunftsquelle verfügt, bedeutet nicht, dass keine weitere hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit vorliegen kann. Das BMF behält sich insoweit auch zukünftig die inhaltliche Prüfung vor.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 16.09.2014