Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. Juli 2014 – IV D 2 – S-7124 / 07 / 10002 :001 (2014/0576997), BStBl I S. …, geändert worden ist, wie folgt geändert:
- Im Abkürzungsverzeichnis werden die Angaben „RFH = Reichsfinanzhof“ und „RStBl = Reichssteuerblatt“ gestrichen.
- In Abschnitt 4.12.1 Abs. 5 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(BFH-Urteil vom 09.12.1971, V R 84/71, BStBl 1972 II S. 203)“.
- Abschnitt 4.12.1 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die Steuerbefreiung erstreckt sich in der Regel ebenfalls nicht auf mitvermietete Einrichtungsgegenstände, z. B. auf das Büromobiliar.“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7168 / 08 / 10005 vom 22.07.2014