Umsatzsteuerliche Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen und weiteren Online-Dienstleistungsangeboten

In Zeiten, in denen digitale Veranstaltungen und Dienstleistungen immer mehr an Bedeutung gewinnen, stellt sich auch die Frage nach der korrekten umsatzsteuerlichen Handhabung dieser Angebote. Ein neues Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) gibt wichtige Hinweise zur steuerlichen Einordnung dieser digitalen Angebote.

Vielfalt der Online-Veranstaltungen

Das Spektrum der digital angebotenen Veranstaltungen ist breit und reicht von kulturellen Ereignissen wie Konzerten oder Theateraufführungen, die live gestreamt oder als Aufzeichnung bereitgestellt werden, bis hin zu Bildungs- und Sportangeboten, die über das Internet zugänglich gemacht werden. Die Digitalisierung dieser Dienste hat nicht nur die Zugänglichkeit erhöht, sondern auch neue umsatzsteuerliche Fragestellungen aufgeworfen.

Steuerliche Rahmenbedingungen laut BMF

In seinem koordinierten Ländererlass gibt das BMF klare Richtlinien vor, wie die Umsätze aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Hier sind einige der wichtigsten Punkte:

  • Leistungsort: Für die Bestimmung des Leistungsortes sind spezielle Regeln zu beachten, die bestimmen, wo die umsatzsteuerliche Leistung als erbracht gilt.
  • Steuerbefreiungen und Ermäßigungen: Insbesondere für kulturelle und bildende Angebote können unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiungen (nach § 4 UStG) oder ermäßigte Steuersätze (nach § 12 UStG) zur Anwendung kommen. Dies ist besonders relevant für Veranstaltungen im Bereich der Kunst und Kultur, wie das Streaming von Orchester- oder Theateraufführungen.
  • Vorproduzierte Inhalte und Live-Streaming: Unterschieden wird zwischen live übertragenen Veranstaltungen und solchen, die als vorproduzierte Inhalte zum Abruf bereitstehen. Auch die steuerliche Behandlung kann sich hierbei unterscheiden.
  • Kombinationsleistungen: Wenn verschiedene Dienstleistungen kombiniert werden (zum Beispiel ein Live-Stream mit zusätzlichen Download-Optionen), sind spezielle Regeln für die Bemessungsgrundlage und den Leistungsumfang anzuwenden.

Anwendung der Grundsätze

Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anwendbar. Für Leistungen, die vor dem 1. Juli 2024 erbracht wurden, toleriert das BMF, wenn die Beteiligten von anderen Grundsätzen ausgegangen sind, solange sie dies übereinstimmend getan haben.

Bedeutung für Anbieter digitaler Dienste

Dieses Schreiben des BMF ist für alle Anbieter digitaler Veranstaltungs- und Dienstleistungsformate von großer Bedeutung. Es klärt nicht nur bestehende Unsicherheiten, sondern gibt auch praktische Handlungsempfehlungen, um eine korrekte steuerliche Abwicklung sicherzustellen. Anbieter sollten daher ihre Angebote und deren steuerliche Behandlung im Licht dieser neuen Vorgaben überprüfen.

Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, koordinierter Ländererlass III C 3 – S-7117-j / 21 / 10002 :004.