Umsatzsteuerliche Organschaft – wirtschaftliche Eingliederung – BFH-Urteil vom 11. Mai 2023, V R 28/20

Im Urteil vom 11. Mai 2023, V R 28/20, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die wirtschaftliche Eingliederung einer Organgesellschaft nicht nur aufgrund unmittelbarer Beziehungen zum Organträger bestehen kann, sondern auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften beruhen kann.

Im Streitfall war eine Gesellschaft (GmbH) Teil einer Unternehmensgruppe, die im Immobilienbereich tätig war. Die GmbH vermietete und verwaltete Wohn- und Gewerbeimmobilien. Die übrigen Gesellschaften der Unternehmensgruppe waren an der Sanierung und dem Neubau von Immobilien beteiligt.

Der BFH hat entschieden, dass die GmbH in die Unternehmensgruppe des Organträgers eingegliedert war. Dies ergab sich aus der engen Zusammenarbeit der GmbH mit den übrigen Gesellschaften der Unternehmensgruppe. Die GmbH war beispielsweise an den Projektentwicklungen der übrigen Gesellschaften beteiligt und stellte ihnen ihre Immobilien für die Baumaßnahmen zur Verfügung.

Die Entscheidung des BFH erweitert den Anwendungsbereich der umsatzsteuerlichen Organschaft. Es ist nun möglich, dass eine Organgesellschaft auch dann in die Unternehmensgruppe des Organträgers eingegliedert ist, wenn es keine unmittelbaren Beziehungen zwischen den beiden Gesellschaften gibt.

Konkrete Auswirkungen der Entscheidung

Die Entscheidung des BFH hat folgende konkrete Auswirkungen:

  • Organgesellschaften können nun auch dann von der umsatzsteuerlichen Organschaft profitieren, wenn sie nicht unmittelbar mit dem Organträger verbunden sind.
  • Der Organträger kann nun die Umsatzsteuervorteile seiner Organgesellschaften nutzen.
  • Die Organgesellschaften können nun die Umsatzsteuervorteile des Organträgers nutzen.

Ausblick

Die Entscheidung des BFH ist ein wichtiger Schritt zur Harmonisierung der umsatzsteuerlichen Organschaft in der Europäischen Union. Die Entscheidung wird voraussichtlich dazu führen, dass die umsatzsteuerliche Organschaft in Deutschland häufiger angewendet wird.