Zur Berechnung der Beteiligungsschwelle für Streubesitzdividenden – BFH-Urteil vom 07. Juni 2023, I R 50/19

Im Urteil vom 07. Juni 2023, I R 50/19, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Beteiligungsschwelle für Streubesitzdividenden nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG bei der Berechnung der Beteiligungshöhe auch die Anteile der eigenen Beteiligungsgesellschaften zu berücksichtigen sind.

Im Streitfall war ein Steuerpflichtiger zu 10 % an einer GmbH beteiligt. Die GmbH war zu 25 % an einer weiteren GmbH beteiligt. Der Steuerpflichtige erhielt von der zweiten GmbH eine Dividende.

Der BFH hat entschieden, dass der Steuerpflichtige bei der Berechnung der Beteiligungsschwelle für die Dividende der zweiten GmbH auch die Beteiligung der ersten GmbH zu berücksichtigen hat. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG, wonach die Beteiligungshöhe des Steuerpflichtigen an dem Anteilseigner der ausschüttenden Gesellschaft zu berücksichtigen ist.

Die Entscheidung des BFH hat folgende Auswirkungen:

  • Steuerpflichtige, die an einer GmbH beteiligt sind, die wiederum an einer anderen GmbH beteiligt ist, können nun auch dann von der Steuerfreiheit der Streubesitzdividende profitieren, wenn ihre Beteiligung an der ersten GmbH unter 10 % liegt.
  • Die Steuerbelastung von Streubesitzdividenden wird für Steuerpflichtige, die an mehreren GmbHs beteiligt sind, insgesamt geringer.

Ausblick

Die Entscheidung des BFH ist ein wichtiger Schritt zur Harmonisierung der Regelungen zur Steuerfreiheit von Streubesitzdividenden in der Europäischen Union. Die Entscheidung wird voraussichtlich dazu führen, dass die Steuerfreiheit von Streubesitzdividenden in Deutschland häufiger angewendet wird.

Konkrete Auswirkungen der Entscheidung

Im Streitfall war der Steuerpflichtige zu 10 % an der ersten GmbH beteiligt. Die erste GmbH war zu 25 % an der zweiten GmbH beteiligt. Der Steuerpflichtige erhielt von der zweiten GmbH eine Dividende.

Ohne die Entscheidung des BFH hätte der Steuerpflichtige die Dividende der zweiten GmbH mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern müssen.

Mit der Entscheidung des BFH ist der Steuerpflichtige von der Steuerpflicht befreit. Der Steuervorteil beträgt 25 % der Dividende, also 25 % x Dividende.

Die Entscheidung des BFH ist ein wichtiger Schritt zur Förderung der Aktienkultur in Deutschland.