Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Markt- bzw. Flexibilitätsprämie nach EEG

Wird dem Anlagenbetreiber durch den Netzbetreiber unter den Voraussetzungen des § 33g EEG (Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien) eine Marktprämie bzw. unter den Voraussetzungen des § 33i EEG eine Flexibilitätsprämie gezahlt, handelt es sich jeweils um einen echten, nicht steuerbaren Zuschuss.

Umsatzsteuer; Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Marktprämie nach § 33g des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) bzw. der Flexibilitätsprämie nach § 33i EEG

BMF-Schreiben vom 6. November 2012 – IV D 2 – S 7124/12/10002 –

„Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Marktprämie nach § 33g EEG bzw. einer Flexibilitätsprämie nach § 33i EEG, die mit Wirkung vom 1. Januar 2012 eingeführt worden sind, Folgendes:

Wird dem Anlagenbetreiber durch den Netzbetreiber unter den Voraussetzungen des § 33g EEG eine Marktprämie bzw. unter den Voraussetzungen des § 33i EEG eine Flexibili-tätsprämie gezahlt, handelt es sich jeweils um einen echten, nicht steuerbaren Zuschuss. […]“

Umsatzsteuer; Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Marktprämie nach § 33g des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) bzw. der Flexibilitätsprämie nach § 33i EEG (PDF, 23,7 KB)

Bundesfinanzministerium (BMF)