Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen: Wann ist eigenes Vermögen geringfügig?

Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen: Wann ist eigenes Vermögen geringfügig?

Unterhaltszahlungen sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn der Empfänger nur ein geringfügiges Vermögen hat. Geringfügig heißt, dass das Nettovermögen 15.500 EUR nicht überschreitet.

Hintergrund

Die Kläger machten mit ihrem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 Unterhaltszahlungen i. H. v. 9.122,69 EUR geltend. Sie erklärten, ihr Sohn habe nur Einkünfte aus Kapitalvermögen i. H. v. 607 EUR erzielt.

Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück, da das Vermögen des Sohnes nicht als gering angesehen werde. Als geringfügig gelte nach den Einkommensteuerrichtlinien i. d. R. ein Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 EUR. Das Vermögen des Sohns betrage 27.020 EUR und liege damit deutlich über dieser auch vom Bundesfinanzhof gebilligten Grenze.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Der Verwertung des Vermögens des Sohns standen keine rechtlichen Hinderungsgründe entgegen. Sowohl der Bausparvertrag, sowie der Prämiensparvertrag und die Verträge zum Wachstumssparen hätten gekündigt und ausgezahlt werden können. Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass das Wachstumssparen erst nach Ablauf einer Kündigungssperrfrist von 9 Monaten, d. h. erstmals zum 10.1.2013 kündbar gewesen sei, müssen sie sich entgegen halten lassen, dass die entsprechende Anlageform erst innerhalb des für die hier streitigen Unterhaltszahlungen relevanten Zeitraums gewählt wurde (Vertragsbeginn 10.4.2012).