Das sogenannte Entnahme-Verkauf-Modell ermöglicht es, beim Verkauf bestimmter Gegenstände aus dem Unternehmensvermögen Umsatzsteuer zu vermeiden – allerdings nur unter klaren Voraussetzungen.
🔍 Ausgangspunkt: Verkauf vs. Entnahme
| Vorgang | Umsatzsteuer? |
|---|---|
| Verkauf eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands | steuerbar und steuerpflichtig (sofern keine Befreiung) |
| Entnahme für private Zwecke, wenn kein Vorsteuerabzug möglich war | nicht steuerbar |
Damit gilt:
Wurde ein Gegenstand ohne Vorsteuerabzug angeschafft oder aus dem Privatvermögen eingelegt, kann die Entnahme steuerfrei erfolgen. Der anschließende Verkauf findet außerhalb des Unternehmens statt und löst keine Umsatzsteuer aus.
💡 Typische Fälle
- Gebrauchtwagenkauf von Privatperson
- Kauf von Arzt (steuerfreie Umsätze → kein Vorsteuerabzug)
- Kauf unter Differenzbesteuerung (§ 25a UStG)
- spätere Einlage eines privat genutzten PKW ins Unternehmen
In all diesen Fällen war bereits bei der Anschaffung kein Vorsteuerabzug möglich → die Entnahme bleibt aus umsatzsteuerlicher Sicht steuerneutral.
⚠️ Fehler vermeiden: Entnahme nicht am Verkaufstag!
Das FG Niedersachsen hat nochmals betont:
Entnahme und Verkauf am selben Tag → Gestaltungsmissbrauchsverdacht (§ 42 AO).
➡︎ Die Entnahme muss vor ersten Verkaufsbemühungen dokumentiert sein.
Empfehlung:
- Entnahme mind. Wochen vorher verbuchen
- laufende Kosten ab diesem Zeitpunkt privat tragen
- ggf. formloses Schreiben ans Finanzamt
📌 Dokumentation der Entnahme
Erforderlich ist eine klare Entnahmehandlung (Entnahmewille + Entnahmeakte):
- Entnahmebuchung in der Finanzbuchhaltung
- Privatbehandlung ab Entnahmezeitpunkt (Kosten, Versicherung)
- Nutzung eines privaten Kaufvertrags beim Verkauf
- ggf. schriftliche Mitteilung: „Gegenstand wurde am … entnommen“
Nicht ausreichend:
- bloße Nichtausweisung von Umsatzsteuer im Kaufvertrag
- nachträgliche Jahresabschlussbuchung
🧾 Unterschied zur betrieblichen Zuordnung (ertragsteuerlich)
Umsatzsteuerliche Zuordnung ≠ ertragsteuerliches Betriebsvermögen
USt-Grundsatz:
- Zuordnungswahlrecht bei gemischter Nutzung
- Zuordnung muss spätestens 31. Juli des Folgejahres dokumentiert sein
💡 Gestaltungstipp
Wenn bei Anschaffung kein Vorsteuerabzug möglich ist, lohnt sich häufig:
➡︎ keine Zuordnung zum Unternehmensvermögen
Vorteile:
✔ Verkauf später komplett umsatzsteuerfrei
✔ Privatnutzung nicht zu versteuern
✘ Vorsteuerabzug entfällt (war ohnehin nicht möglich)
📌 Fazit
Das Entnahme-Verkauf-Modell ist zulässig und anerkannt, wenn:
- kein Vorsteuerabzug bei Anschaffung bestand
- Entnahme eindeutig und rechtzeitig erfolgt
- Zeitraum zwischen Entnahme und Verkauf gewahrt wird
Für Unternehmer und Freiberufler kann es eine echte Steuerersparnis bedeuten – besonders bei Fahrzeugen, Technik oder Kunstgegenständen.