Untersuchung von Steuerbeihilfen für EDF nach Gerichtsurteil wiederaufgenommen

Die Europäische Kommission hat die beihilferechtliche Prüfung bestimmter steuerlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Stromübertragungsnetz für Electricité de France (EDF) angewendet wurden, wiederaufgenommen, nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Juni 2012 die Nichtigerklärung ihrer ursprünglichen Entscheidung (IP/03/1737) bestätigt hatte (Rechtssache C-124/10 P). Der EuGH hatte ebenfalls festgestellt, dass die Kommission hätte prüfen müssen, ob ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber sich wie die französischen Behörden verhalten hätte. Daher hat die Kommission die Untersuchung wiederaufgenommen und ausgeweitet, um nun auch diesen Aspekt zu prüfen. Die Aufnahme eines Verfahrens sagt nichts über dessen Ausgang aus, und bietet allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Zwischen 1987 und 1996 hatte EDF Rückstellungen für die Erneuerung des Hochspannungsnetzes für die allgemeine Stromversorgung in Frankreich gebildet, für das es die Konzession erhalten hatte. Als die EDF-Bilanz 1997 umstrukturiert wurde, stuften die französischen Behörden einen Teil dieser Rückstellungen als Kapitalerhöhung ein, ohne die entsprechende Körperschaftsteuer zu erheben.

Nach einer eingehenden Prüfung war die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass diese Nichterhebung der Körperschaftsteuer auf die Rückstellungen EDF einen selektiven Vorteil verschafft hatte und eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe war (IP/03/1737). Daher hatte sie angeordnet, dass Frankreich diese auf 888,89 Mio. Euro geschätzte Beihilfe mit Zinsen zurückfordern müsse.

Das Gericht der Europäischen Union erklärte diese Entscheidung jedoch im Dezember 2009 (Rechtssache T-156/04) mit der Begründung für nichtig, dass die Kommission bei der Untersuchung der Neueinstufung der Rückstellungen als Kapitalerhöhung nicht geprüft hatte, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber unter vergleichbaren Umständen eine Investition in ähnlicher Höhe getätigt hätte. Dieses Urteil wurde im Juni 2012 vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt (Rechtssache C-124/10 P).

Folglich muss die Kommission nun ihre Untersuchung wiederaufnehmen und weiterführen, um einen Beschluss zu erlassen, der den in der Rechtsprechung der Europäischen Union festgelegten Kriterien Rechnung trägt. Die Kommission wird die damaligen wirtschaftlichen Überlegungen und Rentabilitätserwartungen in Bezug auf die Neueinstufung der Rückstellungen damit vergleichen, wie sich ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber gegenüber demselben Unternehmen unter ähnlichen Umständen verhalten hätte. Zu diesem Zweck muss die Untersuchung ausgeweitet werden, damit die französischen Behörden oder Beteiligte dazu Stellung nehmen können, ob die Nichtzahlung der Steuer eine Investition darstellen könnte und, falls ja, ob ein umsichtiger privater Investor eine vergleichbare Investition getätigt hätte.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.05.2013