Unzulässige Abschaltvorrichtung bei VW-Diesel wegen sog. Thermofensters

Mit Urteil vom 31.07.2019 hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 7 O 166/18) die Volkswagen AG dazu verurteilt, dem Kläger den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) für den von ihm erworbenen VW Tiguan 2.0 TDI zu erstatten und das Fahrzeug zurück zu nehmen.

Das Gericht hat festgestellt, dass das Fahrzeug des Klägers vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffen war. Zwar hat die Beklagte das mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmte Software-Update bei dem Fahrzeug aufgespielt. Allerdings ist die Abgasreinigung durch das Update dergestalt programmiert worden, dass sich ein „Thermofenster“ ergibt. D. h., die Abgasreinigung funktioniert nur bei Temperaturen zwischen 10° bis 32° Celsius. Bei Temperaturen unter 10° Celsius und über 32° Celsius findet hingegen keine Abgasreinigung statt. Außerdem wird die Abgasreinigung ab einer Höhe von 1.000 m ausgeschaltet.Nach Auffassung der Kammer hätte die Volkswagen AG den Kläger auch über diese Einschränkungen bei der Abgasreinigung informieren müssen. Weil eine Aufklärung über die vorhandenen Abschaltvorrichtungen nicht erfolgt ist, wurde dem Kläger ein Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zugesprochen. Zum einen sei der Kläger durch den Kauf eines mangelhaften Fahrzeugs ohne vorherige umfassende Aufklärung jedenfalls in seiner Entscheidungsfreiheit geschädigt worden. Zum anderen hielt das Gericht aber auch das Aufspielen des Software-Updates nicht für ausreichend. Aufgrund der durch das „Thermofenster“ gegebenen Einschränkungen bei der Abgasreinigung verfüge das Fahrzeug auch nach dem Update über eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne der europäischen Vorschriften. Dass die Volkswagen AG ihr Vorgehen seit Bekanntwerden des „Abgasskandals“ mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmt hat, war für die Entscheidung der Kammer im Ergebnis ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Abgaswerte nunmehr eingehalten werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es besteht das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht.

Quelle: LG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 31.07.2019 zum Urteil 7 O 166/18 vom 31.07.2019 (nrkr)