Urlaubsanspruch bei kurzer Unterbrechung der Beschäftigung

Urlaubsanspruch bei kurzer Unterbrechung der Beschäftigung

Die Berechnung des Urlaubs nach kurzfristigen Unterbrechungen der Beschäftigung ist sehr umstritten. Das Bundesarbeitsgericht hat mit einer neuen Entscheidung für etwas Klarheit gesorgt: Absehbar kurze Unterbrechungen zwischen 2 Beschäftigungsverhältnissen beim selben Arbeitgeber lösen keine neue Wartezeit aus.

Hintergrund

Ein Arbeitnehmer war zunächst vom 1.1.2009 bis zum 30.6.2009 und dann aufgrund einer am 21.6.2009 vereinbarten neuen Beschäftigung wieder ab dem 2.7. zum 12.10. beim Arbeitgeber beschäftigt.

Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass mit Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein vom vorherigen Arbeitsverhältnis unabhängiger neuer urlaubsrechtlicher Zeitraum begonnen habe. Der Arbeitnehmer habe deshalb für beide Arbeitsverhältnisse nur Teilurlaubsansprüche erworben.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben, das Landesarbeitsgericht wies die dagegen gerichtete Berufung des Arbeitgebers zurück.

Entscheidung

Die Revision des Arbeitgebers beim Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.

Die wesentliche Aussage des Gerichts: Wird bereits vor Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein zweiter Arbeitsvertrag abgeschlossen, der die Fortsetzung der Beschäftigung nach kurzer Unterbrechung vorsieht, so ist diese Unterbrechung für die Entstehung des Urlaubsanspruchs unschädlich.

Sobald ein Arbeitnehmer die Wartezeit von 6 Monaten einmal in einem bestehenden Arbeitsverhältnis zurückgelegt hat, entsteht der volle Urlaubsanspruch. Dabei muss die Wartezeit in einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis, in dem ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht, nur einmal erfüllt werden. Für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nicht beim Arbeitgeber beschäftigt war, das Anstellungsverhältnis also unterbrochen war, gilt grundsätzlich, dass mit dem neuen Arbeitsverhältnis auch wieder eine neue Wartezeit entsteht, die dann noch einmal vollständig zurückgelegt werden muss.

Ob auch kurzfristige Unterbrechungen eine neue Wartezeit erfordern, war bislang stark umstritten. Der Gesetzeswortlaut lässt beide Auslegungen zu. Jedenfalls in den Fällen, in denen aufgrund vereinbarter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht, dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen wird, entsteht ein Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet.