Datum: 29. August 2024
Das Landgericht Frankenthal hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass eine Demenzerkrankung nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines notariellen Testaments führt. In dem Fall, der vor der 8. Zivilkammer verhandelt wurde, ging es um die Frage, ob eine verstorbene Frau trotz ihrer Demenz noch in der Lage war, ein wirksames Testament zu errichten.
Hintergrund des Urteils
Der Fall betraf eine 90-jährige Frau, die kurz vor ihrem Tod ein Testament vor einem Notar errichtete. Darin vermachte sie ihr wertvolles Anwesen in Ludwigshafen dem Sohn einer Freundin. Der Notar bescheinigte in der Urkunde, dass die Verstorbene unbeschränkt geschäfts- und testierfähig war. Nach ihrem Tod stellte der Testamentsvollstrecker jedoch die Testierfähigkeit der Frau infrage und legte Arztbriefe vor, die auf eine „beginnende demenzielle Entwicklung“ und eine „bekannte Demenz“ hinwiesen. Er beantragte in einem Eilverfahren, den Erwerb des Hauses durch den Erben zu verhindern.
Entscheidung der Richter
Die Richter des Landgerichts Frankenthal entschieden, dass es Sache des Testamentsvollstreckers ist, die Testierunfähigkeit der verstorbenen Frau zu beweisen. Dabei stellten sie klar, dass nicht jede Form von Demenz zur Testierunfähigkeit führt. Entscheidend sei, ob die betroffene Person trotz ihrer Erkrankung noch in der Lage ist, ein klares Urteil über die Tragweite ihrer Entscheidungen zu fällen und frei von äußeren Einflüssen zu handeln.
Das Gericht unterschied dabei zwischen verschiedenen Stadien der Demenz. Im Fall der Verstorbenen konnte anhand der vorgelegten Unterlagen keine eindeutige Einstufung des Demenzgrades festgestellt werden, weshalb die Richter die Wahrscheinlichkeit, dass der Testamentsvollstrecker im Hauptsacheverfahren Erfolg haben könnte, als gering einschätzten. Der Eilantrag wurde daher abgewiesen.
Fazit und weitere Schritte
Dieses Urteil unterstreicht, dass eine Demenzerkrankung allein nicht ausreicht, um die Testierfähigkeit anzuzweifeln. Vielmehr kommt es auf den individuellen Grad der Erkrankung und die konkrete Fähigkeit der Person an, die Bedeutung ihrer Entscheidungen zu verstehen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, und es steht dem Testamentsvollstrecker frei, Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht einzulegen.