Verdienstausfall: Auch die Steuererstattung ist einkommensteuerpflichtig

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt: Wird einem Steuerpflichtigen neben dem Verdienstausfall auch die darauf entfallende Steuer erstattet, sind beide Zahlungen als steuerpflichtige Entschädigung zu versteuern.

Hintergrund

Im entschiedenen Fall erhielt eine Frau nach einem schweren medizinischen Behandlungsfehler jährlich Zahlungen zum Ausgleich ihres Verdienstausfalls.
Zusätzlich erstattete die Versicherung des Schädigers auch die auf diese Zahlungen anfallende Einkommensteuer – nach der sogenannten modifizierten Nettolohnmethode.

Die betroffene Steuerpflichtige argumentierte, die Steuererstattung sei selbst ein Schadensersatz und müsse deshalb steuerfrei bleiben. Das Finanzamt sah das anders – und bekam Recht.

Kernaussagen des BFH-Urteils

✔️ Beide Zahlungen sind steuerpflichtig:
Sowohl der Verdienstausfall als auch die Erstattung der darauf entfallenden Einkommensteuer sind als Entschädigung für entgangenen Arbeitslohn nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu versteuern.

✔️ Einheitlicher Schadensersatzanspruch:
Nach Auffassung des BFH stellen der Verdienstausfall und die Steuererstattung einen einheitlichen Anspruch dar. Beide dienen dazu, die entgangenen Einnahmen der Geschädigten auszugleichen – unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung.

✔️ Keine Tarifermäßigung (§ 34 EStG):
Da die Zahlungen auf mehrere Jahre verteilt wurden, lag keine Zusammenballung vor. Eine ermäßigte Besteuerung kam daher nicht in Betracht.

✔️ Keine mehrjährige Tätigkeit:
Der Ersatz eines Verdienstausfalls ist auch keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.

Was bedeutet das für Betroffene?

Wenn Sie nach einem Schadensfall Entschädigungen für entgangene Einnahmen erhalten, sollten Sie unbedingt beachten:

  • Auch Steuererstattungen im Rahmen der modifizierten Nettolohnmethode sind steuerpflichtig.
  • Eine Aufteilung in steuerfreie und steuerpflichtige Beträge ist nicht möglich.
  • Erstattungen über mehrere Jahre verhindern eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG.

Unser Fazit

Das Urteil bringt Klarheit für alle Fälle, in denen Verdienstausfälle ersetzt werden. Wichtig ist, dass Betroffene die steuerlichen Auswirkungen von Anfang an kennen und richtig einplanen – besonders im Hinblick auf mögliche Steuernachzahlungen.

Unser Tipp: Lassen Sie Entschädigungsvereinbarungen frühzeitig steuerlich prüfen, damit es später keine bösen Überraschungen gibt. Gerne unterstützen wir Sie dabei – sprechen Sie uns an!