Verfahrensrecht: BFH zur Korrektur bestandskräftiger Bescheide nach Außenprüfung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.05.2024 (III R 14/22) entschieden, dass die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen führt, eine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (Abgabenordnung) darstellt. Dies bedeutet, dass das Finanzamt (FA) auch nach Bestandskraft eines Bescheids diesen korrigieren kann, wenn es nachträglich feststellt, dass der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

Sachverhalt

Im Streitfall ermittelte der Kläger seinen Gewinn für seinen Einkaufsladen im Wege der Einnahmenüberschussrechnung. Das FA veranlagte ihn zunächst erklärungsgemäß und ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Prüfer jedoch formelle Mängel bei der Erfüllung der Aufzeichnungspflichten fest. Er nahm daher Hinzuschätzungen vor und das FA erließ entsprechende Änderungsbescheide.

Entscheidung des BFH

Der BFH gab der Revision des FA statt und hob das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf. Das FG hatte zu Unrecht entschieden, dass eine Korrektur nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nur dann möglich sei, wenn feststehe, dass der Steuerpflichtige Betriebseinnahmen nicht aufgezeichnet habe. Der BFH stellte klar, dass es für die Korrektur ausreichend ist, wenn die Art und Weise der Aufzeichnungspflichten mangelhaft war.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des BFH ist für die Praxis bedeutsam, da sie die Möglichkeiten des FAs zur Korrektur von bestandskräftigen Bescheiden nach Außenprüfungen erweitert. Steuerpflichtige sollten daher ihre Aufzeichnungspflichten sorgfältig erfüllen, um das Risiko von Hinzuschätzungen zu minimieren.

Hinweis:

Dieser Blogbeitrag dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Im Einzelfall sollten Sie sich immer an einen Steuerberater wenden.