Verfassungsmäßigkeit der Grundstückswertermittlung mittels gesetzlicher Liegenschaftszinssätze – BFH-Beschluss vom 30. August 2023, II B 35/22

Im Beschluss vom 30. August 2023, II B 35/22, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Grundstückswertermittlung mittels gesetzlicher Liegenschaftszinssätze nicht verfassungswidrig ist.

Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger die Grunderwerbsteuer für den Erwerb eines Grundstücks in Höhe von 200.000 Euro gezahlt. Der Steuerpflichtige hatte die Auffassung vertreten, dass die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage zu hoch sei, da die gesetzlichen Liegenschaftszinssätze nicht den tatsächlichen Marktzinsen entsprächen.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzamts bestätigt. Der BFH hat entschieden, dass die gesetzlichen Liegenschaftszinssätze einen sachgerechten Maßstab für die Wertermittlung von Grundstücken darstellen. Die gesetzliche Regelung ist auch nicht unverhältnismäßig, da sie den Steuerpflichtigen die Möglichkeit bietet, einen niedrigeren Verkehrswert des Grundstücks nachzuweisen.

Die Entscheidung des BFH ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Das BVerfG hat entschieden, dass die gesetzliche Regelung der Grundstückswertermittlung mittels gesetzlicher Liegenschaftszinssätze nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung verstößt.

Die Entscheidung des BFH hat folgende Auswirkungen:

  • Die Grundstückswertermittlung mittels gesetzlicher Liegenschaftszinssätze bleibt weiterhin zulässig.
  • Steuerpflichtige haben weiterhin die Möglichkeit, einen niedrigeren Verkehrswert des Grundstücks nachzuweisen.

Die Entscheidung des BFH ist ein wichtiger Schritt zur Rechtssicherheit für Steuerpflichtige und Finanzämter.

Konkrete Auswirkungen der Entscheidung

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige die Möglichkeit, einen niedrigeren Verkehrswert des Grundstücks nachzuweisen. Der Steuerpflichtige hätte dies beispielsweise durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens tun können.

Ohne die Entscheidung des BFH hätte der Steuerpflichtige keine Möglichkeit gehabt, die Höhe der Grunderwerbsteuer zu überprüfen.