Umsatzsteuer und Bruchteilsgemeinschaft – BFH-Beschluss vom 28. August 2023, V B 44/22

Im Beschluss vom 28. August 2023, V B 44/22, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft keine Leistungen gegen Entgelt als Unternehmer erbringt.

Im Streitfall hatte ein Unternehmer ein Grundstück zur Hälfte an seine Ehefrau übertragen. Das Grundstück war zuvor umsatzsteuerpflichtig vermietet worden. Das Finanzamt hatte die Übertragung des Miteigentumsanteils als Geschäftsveräußerung behandelt und eine Vorsteuerberichtigung des Unternehmers vorgenommen.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzamts aufgehoben. Der BFH hat entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft nicht in der Lage ist, eine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung auszuüben. Eine Bruchteilsgemeinschaft ist nicht in der Lage, Aufträge anzunehmen, Verträge zu schließen oder Rechnungen zu stellen.

Die Entscheidung des BFH ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der EuGH hat entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft nicht als Unternehmer angesehen werden kann, wenn sie nicht in der Lage ist, eine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung auszuüben.

Die Entscheidung des BFH hat folgende Auswirkungen:

  • Unternehmer, die ein Grundstück zur Hälfte an ihre Ehefrau übertragen, müssen keine Vorsteuerberichtigung vornehmen.
  • Bruchteilsgemeinschaften sind nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen.

Die Entscheidung des BFH ist ein wichtiger Schritt zur Rechtssicherheit für Unternehmer und Bruchteilsgemeinschaften.