Vergütung von Mandatsträgern im kirchlichen Arbeitsverhältnis?

In einem jetzt veröffentlichen Urteil hat das Arbeitsgericht Aachen festgestellt, dass § 19 MVG-EKD*, nach dem die Mitglieder einer Mitarbeitervertretung ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt ausüben, als kirchenrechtliche Regelung kein Verbotsgesetz i. S. des § 134 BGB darstellt.

Der beklagte Arbeitgeber ist Mitglied im Diakonischen Werk. In einem von ihm betriebenen Krankenhaus war der Kläger seit 1981 als Arzt beschäftigt und seit 1988 Mitglied, ab 1992 Vorsitzender der dort gebildeten Mitarbeitervertretung. 2009 wechselte der Kläger in ein ebenfalls vom Beklagten betriebenes medizinisches Versorgungszentrum. Mit dem Krankenhaus war der Kläger weiterhin aufgrund von Verträgen mit reduzierter Arbeitszeit und reduzierter Vergütung verbunden und blieb Vorsitzender der Mitarbeitervertretung. Im September 2020 stellte der Beklagte die Vergütungszahlungen an den Kläger ein und berief sich darauf, dass die den Zahlungen zugrunde liegenden Verträge nur die Tätigkeit des Klägers in der Mitarbeitervertretung hätten ermöglichen sollen. Da diese nach § 19 MVG-EKD nur unentgeltlich möglich sei, seien die Verträge nichtig.

Die u. a. auf Zahlung der eingestellten Vergütung gerichtete Klage des Klägers hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Regelung des § 19 MVG-EKD sich gegen die Vereinbarungen der privatautonom geschlossenen Arbeitsverträge nicht durchsetze. Die Vorschrift sei Bestandteil der kirchlichen Ordnung, deren Aufrechterhaltung nicht Aufgabe der staatlichen Arbeitsgerichte sei. Eine Sittenwidrigkeit der vertraglichen Regelungen verneinte das Arbeitsgericht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Fußnote

*§ 19 Abs. 1 Satz 1 MVG-EKD lautet: Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung üben ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus.

Quelle: ArbG Aachen, Pressemitteilung vom 05.05.2021 zum Urteil 6 Ca 3433/20 vom 26.03.2021 (nrkr)